Historische Fassung Vierte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
Historische Fassung
Auf Grund des § 3 Nummer 1 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke
Es wird ein Standesamtsbezirk Forst (Lausitz)/Döbern-Land, bestehend aus der Stadt Forst (Lausitz) und dem Amt Döbern-Land, mit Sitz in Forst (Lausitz) gebildet.
§ 2
Kostenerstattung
Das Amt Döbern-Land erstattet der Stadt Forst (Lausitz) Kosten in dem Umfang, der aus der Eingliederung in den Standesamtsbezirk Forst (Lausitz) entsteht. Das Nähere ist zwischen der Stadt Forst (Lausitz) und dem Amt Döbern-Land zu vereinbaren.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Potsdam, den 1. Dezember 2009
Der Minister des Innern
Rainer Speer
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. Dezember 2009 | GVBl.II/09, [Nr. 45] | |
| Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 32] | |
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