Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 15 Abs. 4 Satz 2 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstellen 1 und 13.3.4) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstellen 1 und 13.3.4 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter
60,00 EUR
  1. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter
45,00 EUR
  1. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter
35,00 EUR
  1. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter
31,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
Gebühren in besonderen Fällen

Für Amtshandlungen der Flurbereinigungsbehörde bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung findet die Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6
(aufgehoben)

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 2006 (GVBl. II S. 288), außer Kraft.

Potsdam, den 17. Juli 2007

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke



Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 und 2 (Überschriften in Kurzform):

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

1Allgemeine Gebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugn isse
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken
1.3Vervielfältigung von Karten
1.4Nutzung von Diensträumen
1.5Sonstiges

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd

1 - 6(aufgehoben)
7Tierzucht und -haltung
7.1Anerkennung und Zustimmung nach den §§ 3, 4 und 5 des Tierzuchtgesetzes (TierZG)
7.2Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 6 TierZG
7.3Besamungsstationen nach § 17 TierZG
7.4Embryotransfereinrichtungen nach § 17 TierZG
7.5Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 TierZG und Embryotransfer nach § 16 Abs. 1 TierZG
7.6Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem TierZG
7.7Amtshandlungen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
7.8(weggefallen)
8Pflanzenschutz
8.1Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
8.2Seuchen- und Phytohygiene entsprechend § 3 der Bioabfallverordnung
8.3Phytosanitäre Bearbeitung von pflanzlichen Sendungen im innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der Ausfuhr und Einfuhr in bzw. aus Drittländern
8.4Phytopathologische Prüfungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, -erzeugnissen sowie von Erden, Substraten und Wasser
8.5Warndienst
8.6Abnahme von Prüfungen einschließlich Zeugnis
8.7Anerkennung und Überprüfung von Kontrollbetrieben für Pflanzenschutztechnik
8.8Erteilung von Genehmigungen
8.9Einfuhrkontrolle von Sendungen mit Pflanzenschutzmitteln
8.10Anwendung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
9Saatgutanerkennung
9.1nach der Saatgutverordnung
9.2nach der Pflanzkartoffelverordnung
9.3Elektrophoretische Untersuchungen auf Sortenechtheit, Sortenreinheit und Sortenidentifizierung
10Waldrechtliche Angelegenheiten
10.1Bereitstellung von Walddaten und Forstkarten
10.2Verwaltungsentscheidungen nach LWaldG
10.3Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
10.4Gebühren für Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz
11Jagdrechtliche Angelegenheiten
11.1Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdaufseherprüfung
11.2Jagdscheine
11.3Jagdbezirke
11.4Jagdausübung
11.5Sonstige jagdliche Amtshandlungen/Genehmigungen/ Bestätigungen
12Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte
12.2Erteilung schriftlicher Auskünfte
12.3Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten
12.4Gewährung von Akteneinsicht
12.5Auslagen
13Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
13.1 bis 13.25 (aufgehoben)
13.26Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
14 Sachverständigenwesen
14.1Antragsgebühr
14.2Bestellungsgebühr
14.3Wiederbestellung früherer Sachverständiger
14.4Sachkundenachweise
14.5Bestellung als Probenehmer
14.6Verlängerung der Bestellung als Probenehmer
15 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sons-tige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz
15.1Berufsabschlussprüfungen
15.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
15.3Fortbildungsprüfungen
15.4Wiederholung von Prüfungen
15.5Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen
16 Zulassung als private Kontrollstelle nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz
16.1Erstzulassungen nach dem Markengesetz
16.2Erstzulassungen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz
16.3Kontrollen beim erfassten Marktteilnehmer gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 i. V. m. dem Markengesetz (MarkenG) und Kontrollen beim erfassten Marktteilnehmer gemäß Verordnung (EG) Nr. 509/2006 i. V. m. dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LspG)
17Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz
17.1Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft
17.2Verleihung der Rechtsfähigkeit an eine Erzeugergemeinschaft
18Fischerei
18.1Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg
18.2Amtshandlungen nach der Fischereiordnung des Landes Brandenburg
19Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes
20Amtshandlungen nach dem Düngemittelgesetz
20.1Anerkennung von Untersuchungseinrichtungen
20.2Bestimmung von Probenehmern
20.3Teilnahme an Ringversuchen
20.4Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 4 DüV
20.5Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 5 DüV
20.6Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 3 DüV
20.7Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 DüV
20.8Erteilung einer Anordnung nach § 8a des Düngemittelgesetzes
21Amtshandlungen nach den Verordnungen zu den gemeinsamen Marktorganisationen
21.1Amtshandlungen nach der Gemeinsamen Marktorganisation Obst/Gemüse
21.2Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse
21.3Gemeinsame Marktorganisation Eier
21.4Gemeinsame Marktorganisation Käse
21.5Gemeinsame Marktorganisation Butter
21.6Gemeinsame Marktorganisation Fleisch
21.7Kontrollen nach dem Vieh- und Fleischgesetz für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und Gewichtsfeststellung auf Anforderung
21.8Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens
21.9Amtshandlungen nach der gemeinsamen Marktorganisation Geflügelfleisch
21.10Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz
22 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften

Anlagen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Juli 2007 GVBl.II/07, [Nr. 20], S. 314
Anlage 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2008 GVBl.I/08, [Nr. 5], S. 62, 91
§§ 4, 6, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2008 GVBl.II/09, [Nr. 1], S. 2
Anlagen 1, 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 GVBl.I/09, [Nr. 8], S. 175, 185
Anlagen 1, 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 GVBl.II/11, [Nr. 18]
Anlage 2 geändert, §§ 4 und 6 aufgehoben durch Verordnung vom 22. November 2011 GVBl.II/11, [Nr. 77]
Überschrift, Inhaltsangabe, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2012 GVBl.II/12, [Nr. 38]
Außer Kraft getreten am 19. Juli 2014 durch Verordnung vom 11. Juli 2014 GVBl.II/14, [Nr. 47]

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