Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer, um das Leben von Fischen zu erhalten (Brandenburgische Fischgewässerqualitätsverordnung - BbgFGQV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für die intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder andere Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten werden oder erhalten werden könnten.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Arten wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt, soweit sie strengere Werte für die bezeichneten Gewässer festlegen.

§ 3
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit

(1) Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der in der Anlage 1 dieser Verordnung bezeichneten Oberflächengewässer richten sich nach den in der Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Parametern unter Berücksichtigung von Artikel 6 der in § 1 genannten Richtlinie. Die mit I bezeichneten Werte sind Grenzwerte, die zwingend einzuhalten sind. Die mit G bezeichneten Werte sind als Richtwert anzustreben.

(2) Abweichungen sind nur aus Gründen nach Artikel 11 der in § 1 genannten Richtlinie zulässig.

§ 4
Überwachung

(1) Probenahme, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach den Artikeln 6 und 7 der in § 1 genannten Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Anlagen dieser Verordnung.

(2) Für die Überwachung gilt § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Untersuchungen nach Absatz 1 führt das Wasserwirtschaftsamt durch.

§ 5
Gewässerbenutzung

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer zu erwarten sind.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Mai 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

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Anm.: Anlage 2 wurde nicht aufgenommen.


Anlage 1 zu § 2 Abs. 1

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer

A. Fließgewässer

Name des GewässersGewässerstrecke vonbisEinstufung
Bersteuh. Berstefließ (Luckau)Einmündung in SpreeCyp
BuckauGörzkeOrtseingang BuckauSal
BuckauBuckauOrtseingang MahlenzienCyp
DosseJaebetzOrtseingang WittstockSal
DosseWittstockOrtseingang NeustadtCyp
HavelLandesgrenze Mecklenburg - VorpommernOrtseingang Friedrichsthal (ab Zehdenick Schnelle Havel)Cyp
Havel (einschließlich durchflossene Seen)Landesgrenze BerlinLandesgrenze Sachsen - AnhaltCyp
JäglitzPapenbruchOrtseingang Plänitz-LeddinCyp
KarthaneKlein Leppin-VehlinOrtseingang WittenbergeCyp
Malxeuh. Tranitzfließ (Heinersbrück)Einmündung in SpreeCyp
NieplitzTreuenbrietzenEinmündung in BlankenseeCyp
PlaneRabenOrtseingang GömnigkSal
PlaneGömnigkEinmündung in BreitlingseeCyp
Rhin (ausschließlich durchflossene Seen)Auslauf TwernseeEinmündung in Lindower Gewässer (Zippelsförde)Sal
RhinMündung Lindower GewässerOrtseingang Alt RuppinCyp
Spree (einschließlich durchflossenen Seen)uh. Talsperre SprembergLandesgrenze Berlin (Neuzittau)Cyp
StepenitzStepenitzWehr WolfshagenSal
StepenitzWehr WolfshagenOrtseingang PerlebergCyp
WelseMündung RandowEinmündung in Hohensaaten-Friedrichsthaler-WasserstraßeCyp

B. Standgewässer

Name des GewässersEinstufung
BlankenseeCyp
Gülper SeeCyp
Ruppiner SeeCyp
Sacrower SeeCyp
StechlinseeSal

Sal - Salmonidengewässer
Cyp - Cyprinidengewässer

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Mai 1997 GVBl.II/97, [Nr. 17], S. 457
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 GVBl.I/11, [Nr. 33]
Außer Kraft getreten am 23. Dezember 2013 durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 GVBl.II/12, [Nr. 110]

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