Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Achte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Nummer 2 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Bildung der Standesamtsbezirke

(1) Der gemeinsame Standesamtsbezirk Lübben (Spreewald), bestehend aus der Stadt Lübben (Spreewald) und den amtsangehörigen Gemeinden Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Rietzneuendorf-Staakow, Schlepzig, Schönwald und Unterspreewald des bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden Amtes Unterspreewald, wird aufgelöst.

(2) Die Stadt Lübben (Spreewald) bildet einen eigenen Standesamtsbezirk.

(3) Das ab 1. Januar 2013 durch Zusammenschluss der Ämter Unterspreewald und Golßener Land gebildete Amt Unterspreewald bildet einen eigenen Standesamtsbezirk.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Potsdam, den 27. November 2013

Der Minister des Innern

Ralf Holzschuher

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. November 2013 GVBl.II/13, [Nr. 81]
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14, [Nr. 32]

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