Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Sechste Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Historische Fassung

Auf Grund des § 3 Nummer 1 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Bildung des Standesamtsbezirkes

Es wird ein Standesamtsbezirk Spremberg/Welzow, bestehend aus der Stadt Spremberg und der Stadt Welzow, mit Sitz in Spremberg gebildet.

§ 2
Kostenerstattung

Die Stadt Welzow erstattet der Stadt Spremberg Kosten in dem Umfang, der aus der Eingliederung in den Standesamtsbezirk Spremberg/Welzow entsteht. Das Nähere ist zwischen den Städten Spremberg und Welzow schriftlich zu vereinbaren.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Potsdam, den 19. Dezember 2011

Der Minister des Innern

Dr. Dietmar Woidke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2011 GVBl.II/11, [Nr. 84]
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 GVBl.I/14, [Nr. 32]

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