Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Historische Fassung

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), von denen durch Artikel 1 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. S. 685) der § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie der § 23 Abs. 1 Sätze 3 und 4 angefügt worden sind, in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ist das Ministerium des Innern.

§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, durch Rechtsverordnung andere Behörden als zuständig in Staatsangehörigkeitssachen zu bestimmen, wird auf den Minister des Innern übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. November 1991

Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. November 1991 GVBl.II/91, [Nr. 39], S. 524
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2014 durch Gesetz vom 9. September 2013 GVBl.I/13, [Nr. 25]

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