Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung - AltBattRückZV)
Historische Fassung
§ 1
Zuständigkeit
Zuständig für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Entscheidung über die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien im Sinne von § 7 Absatz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) ist das Landesumweltamt Brandenburg.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. Februar 2010 | GVBl.II/10, [Nr. 9] | |
| Außer Kraft getreten am 25. September 2014 durch Verordnung vom 16. September 2014 | GVBl.II/14, [Nr. 71] | |
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