Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
Historische Fassung
Auf Grund des § 13 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) eingefügt worden ist und auf Grund des Artikels I § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, der durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und auf Änderung von Vornamen nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die örtliche Ordnungsbehörde.
(2) Zuständige Behörde für die Änderung eines Familiennamens und Vornamens nach § 6 und § 11 Satz 1 erster Halbsatz und für die Feststellung von Familiennamen nach § 8 sowie für das Verfahren nach erfolgter Änderung oder Feststellung nach § 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Kreisordnungsbehörde, in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 2
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung des Familiennamens und Vornamens ist die Kreisordnungsbehörde, in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 2a
Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. September 1992 | GVBl.II/92, [Nr. 55], S. 593 | |
| §§ 1, 2 geändert durch Verordnung vom 25. November 1993 | GVBl.II/93, S. 733 | |
| §§ 1, 2 geändert durch Verordnung vom 1. September 1994 | GVBl.II/94, S. 738 | |
| §§ 1, 2 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 | GVBl.I/97, [Nr. 15], S. 172 | |
| §§ 1, 2 geändert, § 2a eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. September 2008 | GVBl.I/08, [Nr. 12], S. 202, 210 | |
| §§ 1, 2 geändert; § 2b neu eingefügt durch Verordnung vom 24. Januar 2014 | GVBl.II/14, [Nr. 4] | |
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