Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“

Historische Fassung

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen im Landkreis Uckermark in den Gemarkungen Ahrensdorf, Annenwalde, Arendsee, Beenz bei Lychen, Berkholz, Beutel, Boitzenburg, Buchenhain, Christianenhof, Damerow, Densow, Ferdinandshorst, Funkenhagen, Fürstenwerder, Gandenitz, Gollmitz, Groß Sperrenwalde, Güstow, Hammelspring, Hardenbeck, Herzfelde, Hindenburg, Horst, Jakobshagen, Klaushagen, Klein Sperrenwalde, Klosterwalde, Kraatz, Kröchlendorff, Lychen, Metzelthin, Naugarten, Netzow, Ottenhagen, Parmen, Petznick, Prenzlau, Raakow, Retzow, Röddelin, Rosenow, Rutenberg, Schapow, Schönermark, Tangersdorf, Templin, Thiesort-Mühle, Thomsdorf, Warthe, Weggun, Wichmannsdorf, Wittstock und Zerwelin werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Norduckermärkische Seenlandschaft".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 63 951 Hektar. Es umfaßt im Westen und Süden Abschnitte der Mecklenburgischen Seenplatte, insbesondere Teile des Neustrelitzer Kleinseenlandes und der Templiner Platte sowie im Norden und Osten Abschnitte des Rücklandes der Mecklenburgischen Seenplatte mit den naturräumlichen Haupteinheiten des Woldegk-Feldberger Hügellandes und des Uckermärkischen Hügellandes. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1:100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 20 topografischen Karten im Maßstab 1 :25000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 315 Flurkarten und in den in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführten elf Liegenschaftskarten.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, in Prenzlau von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes einer eiszeitlich geprägten, ursprünglich vorwiegend extensiv genutzten Kulturlandschaft, insbesondere
    1. einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem Seen, Kleingewässer, Röhrichte, Sümpfe und Moore, Heiden, Offenlandschaften und ausgedehnter Laubmischwälder, Mittelwaldreste, Streunutzungswiesen,
    2. der kulturhistorisch wertvollen Zeugnisse menschlicher Siedlungstätigkeit wie zum Beispiel Alleen, Streuobstbestände, Feldgehölze und Brachen sowie gebietstypischer Dorfstrukturen, Vorwerke und Ausbaue,
    3. der geologischen Bildungen wie Sander, End- und Grundmoränen und der naturhistorischen Besonderheiten wie beispielsweise Oser, Binnendünen, Sölle und Findlinge;
  2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. zur Erhaltung von Klarwasserseen und zur Wiederherstellung des gestörten Wasserhaushaltes sowie zur Verbesserung der Wasserqualität,
    2. zur Sicherung nährstoffarmer Standorte und zum Schutz der Böden vor Überbauung, Degradierung und Erosion,
    3. wegen der Bedeutung des Gebietes als Klimaausgleichsfläche und Frischluftentstehungsgebiet,
    4. zur Erhaltung und Förderung strukturierter land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestehend aus Ackerland, Brachen, Wiesen, Weiden, Hecken und Trockenrasen sowie zur Entwicklung naturnaher Laubmischwälder,
    5. zur Erhaltung und Entwicklung der landschaftstypischen Lebensraum- und Artenvielfalt der an feuchte oder sehr trockene Räume gebundenen, seltenen Tier- und Pflanzenarten,
    6. zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit niedriger Belastung durch Schadstoff-, Lärm- und Lichtemission,
    7. zur Bewahrung dieser zusammenhängenden Räume vor Landschaftszerschneidung und -zersiedelung,
    8. zur Förderung und Sicherung der wertvollen Biotope durch die Vernetzungs- und Pufferfunktion des Gebietes;
  3. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung;
  4. die Entwicklung des Gebietes unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 1 a) und b) sowie Nr. 3.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Röhricht- oder Schilfbestände zu betreten oder zu befahren;
  2. sich außerhalb der ausgewiesenen Wasserwanderwege wasserseitig Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften dichter als fünf Meter zu nähern; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen;
  3. Heiden, Trockenrasen, Binnendünen, Streunutzungswiesen, Landröhrichte, Binsen- und Seggenriede zu düngen, mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln, umzubrechen, aufzuforsten oder in anderer Weise zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Ufergehölze, Ufervegetation, Gebüsche, Feld- oder Wallhecken, Feldgehölze, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen. Dies betrifft nicht die Anlage und Erweiterung von Lesesteinhaufen;
  5. Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  5. auf dem Großen Wahrensee, Hardenbecker Haussee und Trebowsee in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April zu surfen;
  6. Motor- oder Modellsport zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  7. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
  8. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu lagern, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben. Dies gilt nicht für Haus- und Kleingärten;
  9. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  10. Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern;
  11. die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  12. Mineraldünger oder Pflanzenschutzmittel aus der Luft auszubringen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Bestimmung, welche Gewässer beziehungsweise Gewässerteile nach § 43 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes für den Tauchsport zugelassen werden, ergeht im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 9, 11 und 12 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 10 gilt, wobei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten ist. Dazu gehört jedoch nicht der Neubau oder die wesentliche Veränderung von Meliorationsanlagen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 10 gelten;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Angelfischerei gelten,
    2. Fanggeräte und Fangmittel derart einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen ist;
  4. für den Bereich der Jagd
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß das Betreten von Röhrichten und Schilfbeständen außer zur Nachsuche und zur Bergung von Wild und für die Durchführung von Drückjagden zwischen dem 1. November und dem 31. Januar verboten ist,
    2. die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
    Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die sonstigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  12. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung für das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. die Wasserqualität stehender und fließender Gewässer soll soweit wie möglich, insbesondere durch die Vermeidung weiteren Nähr- und Schadstoffeintrags, erhalten und verbessert werden. Vorrangig in stark meliorierten Gebieten und in Sandergebieten soll der Grundwasserstand durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch Errichtung von Stauen, angehoben werden;
  2. an Gewässern sollen nach Möglichkeit ungenutzte oder extensiv als Grünland oder Forstflächen genutzte Randstreifen in der für den Gewässerschutz notwendigen Breite (mindestens fünf Meter) eingerichtet werden. Stege und sonstige Nutzungen an den Ufern der Gewässer sollten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck überprüft und gegebenenfalls, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften, zurückgebaut oder entfernt werden;
  3. Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzuführen;
  4. wertvolle Moorbiotope, Feuchtwiesen, Kleingewässer (vor allem Sölle) sind durch periodische Mahd, Beweidung, Entbuschung oder gegebenenfalls durch Rückbau, zum Beispiel von Gräben oder Drainagen, zu erhalten oder wieder zu vernässen;
  5. zur Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen ist die Ergänzung, Neuanlage und gegebenenfalls Pflege von Hecken, Feldgehölzen, naturnahen Waldrändern, Feldrainen und Obstbäumen zu fördern;
  6. naturferne Waldbestockungen sind in naturnahe Laubmischwaldbestände - soweit wie möglich durch Naturverjüngung - zu überführen oder umzubauen;
  7. historisch überkommene Formen der Landnutzung, wie Hutungen, Mittelwald und Streunutzung sind zu bewahren und gegebenenfalls zu entwickeln;
  8. nährstoffarme Standorte, wie Trocken- oder Magerrasen, Binnendünen, arme und basenreiche Zwischenmoore, Landröhrichte, Binsen- und Seggenriede, sind durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten und zu entwickeln;
  9. die landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Seeufern sind nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens einhundert Metern in extensiv zu bewirtschaftendes Dauergrünland oder in ökologische Landnutzungsformen umzuwandeln;
  10. die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in Seen und Fließgewässern erfolgt nach Möglichkeit auf der Basis eines natürlichen Artenspektrums und weitgehend naturnaher Populationsdichten. Dabei sollen Verfahren verwendet werden, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer vermeiden;
  11. zur Sicherung eines naturverträglichen und naturorientierten Tourismus sind Rad-, Reit- und Wanderwege beziehungsweise sonstige Einrichtungen bei weitestgehender Vermeidung zusätzlicher Versiegelung zu entwickeln. Kulturhistorisch wertvolle Pflasterstraßen sind möglichst zu erhalten. Bestehende Wegeführungen sind gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften zu verändern oder zu beseitigen. Das Landschaftsbild störende Einrichtungen sind ebenfalls zu verändern oder zu entfernen;
  12. aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind Freileitungen zu sichern und nach Möglichkeit durch Erdverlegung zu ersetzen.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
    oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:

Der Beschluß Nr. X - 5 - 10/62 des Rates des Bezirkes Neubrandenburg vom 25. Mai 1962 über die Erklärung von Landschaftsteilen zu Landschaftsschutzgebieten für die Landschaftsschutzgebiete "Comthurey", "Feldberger Seenlandschaft", "Großer See bei Fürstenwerder", "Lychen - Boitzenburg" und "Templiner Seenkreuz" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie für die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegenden, jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.

Potsdam, den 12. Dezember 1996

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 100 000

Titel: Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
Unterzeichnung
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), am 23.10.1997

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
BlattUnterzeichnung
1unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 14.08.2006
2unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), am 29.1.1997
3unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
4unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
5unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
6unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
7unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
8unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
9unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
10unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
11unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
12unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
13unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
14unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
15unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
16unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
17unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
18unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
19unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
20gesiegelt mit Siegel des MUNR, Siegelnummer 9

3. Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
lfd. Nr.GemarkungFlurMaßstab
1 :
Unterzeichnung
1Ahrensdorf15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
2Annenwalde15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
3Annenwalde24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
4Annenwalde34 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
5Annenwalde44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
6Annenwalde2 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
7Annenwalde2 (Beiblatt 2)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
8Arenssee15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
9Arenssee25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
10Arenssee32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
11Arenssee42 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
12Beenz13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
13Beenz23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
14Beenz33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
15Beenz42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
16Beenz1 (Beiblatt)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
17Bergholz13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
18Bergholz23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
19Bergholz33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
20Beutel12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
21Beutel22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
22Beutel35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
23Beutel45 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
24Beutel51 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
25Beutel62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
26Boitzenburg14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
27Boitzenburg25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
28Boitzenburg32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
29Boitzenburg45 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
30Boitzenburg52 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
31Boitzenburg62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
32Boitzenburg72 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
33Boitzenburg82 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
34Boitzenburg92 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
36Boitzenburg115 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
37Boitzenburg122 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
38Boitzenburg132 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
39Boitzenburg143 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
40Buchenhain12 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
41Buchenhain22 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
42Buchenhain32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
43Buchenhain43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
44Buchenhain53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
45Buchenhain65 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
46Buchenhain74 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
47Buchenhain85 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
48Buchenhain95 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
49Buchenhain102 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
50Buchenhain112 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
51Buchenhain122 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
52Buchenhain132 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
53Buchenhain142 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
54Buchenhain152 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
55Buchenhain162 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
56Buchenhain172 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
57Buchenhain182 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
58Buchenhain192 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
59Christianenhof14 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
60Damerow14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
61Densow12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
62Densow25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
63Densow34 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
64Densow44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
65Densow55 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
66Ferdinandshorst12 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
67Ferdinandshorst22 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
68Ferdinandshorst32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
69Ferdinandshorst42 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
70Funkenhagen12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
71Funkenhagen22 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
72Funkenhagen32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
73Funkenhagen42 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
74Funkenhagen52 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
75Funkenhagen65 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
76Funkenhagen72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
77Funkenhagen82 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
78Funkenhagen92 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
79Funkenhagen102 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
80Funkenhagen112 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
81Fürstenwerder12 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
82Fürstenwerder24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
83Fürstenwerder34 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
84Fürstenwerder42 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
85Fürstenwerder52 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
86Fürstenwerder64 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
87Fürstenwerder74 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
88Fürstenwerder82 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
89Fürstenwerder92 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
90Fürstenwerder102 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
91Fürstenwerder115 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
92Fürstenwerder124 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
93Fürstenwerder132 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
94Fürstenwerder142 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
95Fürstenwerder152 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
96Fürstenwerder164 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
97Fürstenwerder17500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
98Fürstenwerder18500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
99Fürstenwerder191 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
100Gandenitz13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
101Gandenitz21 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
102Gandenitz33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
103Gandenitz42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
104Gandenitz52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
105Gandenitz65 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
106Gandenitz75 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
107Gandenitz85 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
108Gollmitz13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
109Gollmitz25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
110Gollmitz35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
111Gollmitz41 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
112Gollmitz61 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
113Groß-Sperrenwalde42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
114Güstow14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
115Güstow24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
116Hammelspring12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
117Hammelspring72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
118Hammelspring82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
119Hammelspring95 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
120Hammelspring102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
121Hammelspring112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
122Hardenbeck13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
123Hardenbeck23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
124Hardenbeck33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
125Hardenbeck45 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
126Hardenbeck2 (Beiblatt)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
127Hardenbeck3 (Beiblatt)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
128Herzfelde15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
129Herzfelde25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
130Herzfelde32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
131Herzfelde42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
132Hindenburg12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
133Hindenburg42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
134Horst15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
135Jakobshagen19 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
136Jakobshagen24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
137Jakobshagen32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
138Jakobshagen44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
139Jakobshagen4 (Beiblatt)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
140Klaushagen15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
141Klaushagen25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
142Klaushagen35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
143Klaushagen45 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
144Klaushagen2 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
145Klaushagen2 (Beiblatt 2)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
146Klein-Sperrenwalde15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
147Klosterwalde14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
148Klosterwalde22 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
149Klosterwalde32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
150Klosterwalde44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
151Klosterwalde54 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
152Klosterwalde62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
153Klosterwalde5 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
154Klosterwalde5 (Beiblatt 2)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
155Kraatz12 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
156Kraatz22 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
157Kraatz32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
158Kraatz62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
159Kröchlendorf13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
160Lychen12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
161Lychen22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
162Lychen32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
163Lychen42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
164Lychen52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
165Lychen62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
166Lychen74 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
167Lychen82 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
168Lychen92 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
169Lychen102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
170Lychen112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
171Lychen122 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
172Lychen132 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
173Lychen141 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
174Lychen151 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
175Lychen161 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
176Lychen172 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
177Lychen192 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
179Lychen215 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
180Lychen225 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
181Lychen232 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
182Lychen244 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
183Lychen255 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
184Lychen263 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
185Lychen273 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
186Lychen285 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
187Lychen292 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
188Lychen305 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
189Metzelthin12 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
190Metzelthin25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
191Metzelthin32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
192Metzelthin42 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
193Metzelthin52 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
194Metzelthin62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
195Metzelthin72 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
196Metzelthin82 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
197Metzelthin92 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
198Metzelthin102 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
199Metzelthin111 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
200Naugarten13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
201Naugarten23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
202Netzow14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
203Netzow25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
204Netzow35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
205Netzow45 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
206Ottenhagen13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
207Parmen13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
209Parmen32 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
211Parmen52 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
212Parmen62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
213Parmen74 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
214Parmen82 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
215Parmen92 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
216Petznick15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
217Petznick25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
218Petznick35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
219Petznick42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 27.1.1997
220Prenzlau293 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
221Prenzlau303 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
222Raakow15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
223Retzow13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
224Retzow23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
225Retzow33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
226Retzow42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
227Retzow55 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
229Röddelin34 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
231Röddelin55 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
232Röddelin65 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
233Rosenow13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
234Rosenow23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
235Rosenow310 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
236Rosenow44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
237Rosenow52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
238Rutenberg13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
239Rutenberg23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
240Rutenberg33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
241Rutenberg43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
244Rutenberg73 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
245Rutenberg85 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
246Schapow24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
247Schönermark14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
248Schönermark24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
249Tangersdorf12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
250Tangersdorf25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
251Tangersdorf42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
252Tangersdorf35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
253Tangersdorf3 (Beiblatt)625,
2 500
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
254Templin12 500unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
255Templin22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
256Templin32 500unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
257Templin42 500unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
258Templin52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
259Templin62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
260Templin72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
261Templin82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
262Templin92 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
263Templin102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
264Templin112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
265Templin122 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
266Templin135 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
267Templin142 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
269Templin162 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
270Templin172 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
271Templin185 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
272Templin195 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
273Templin202 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
274Templin212 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
275Templin225 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
276Templin235 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
277Templin285 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
278Templin292 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
279Templin302 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
281Templin322 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
282Templin411 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
283Templin422 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
284Templin431 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
285Templin442 500unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
286Thiesurt-Mühle12 500unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
287Thomsdorf13 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
288Thomsdorf23 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
289Thomsdorf33 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
290Thomsdorf43 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
291Thomsdorf53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
292Thomsdorf62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
293Thomsdorf72 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
294Thomsdorf83 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
295Thomsdorf910 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
296Thomsdorf10400unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
297Warthe15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
298Warthe25 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
299Warthe35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
300Warthe43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
301Warthe55 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
302Warthe63 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
303Warthe73 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
304Warthe89 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
305Warthe6 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
306Warthe6 (Beiblatt 2)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
307Weggun12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
308Weggun24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
309Weggun32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
310Wichmannsdorf13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
311Wichmannsdorf23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
312Wichmannsdorf35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
313Wichmannsdorf43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 28.1.1997
314Wichmannsdorf53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
315Wichmannsdorf62 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
316Wichmannsdorf4 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
317Wichmannsdorf4 (Beiblatt 2)1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
318Wittstock15 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
319Zerwelin14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
320Zerwelin24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
321Zerwelin34 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997
322Zerwelin44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 6 des MUNR, am 29.1.1997

4. Liegenschaftskarten

Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
lfd. Nr.GemarkungFlurMaßstab
1 :
Unterzeichnung
35Boitzenburg102 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
208Parmen22 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
210Parmen42 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228aRöddelin2 (Teil a)2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228bRöddelin2 (Teil b)2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228cRöddelin2 (Teil c)2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
228dRöddelin2 (Teil d)2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
230Röddelin42 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
243aRutenberg6 (Teil a)2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
243bRutenberg6 (Teil b)2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
268Templin152 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 14.08.2006
178aLychen20 (Teil 1 von 2)2 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
178bLychen20 (Teil 2 von 2)2 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
242Rutenberg52 000unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 20.06.2007
280aTemplin31 (Blatt 1 von 4)2 500unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
280bTemplin31 (Blatt 2 von 4)2 500unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
280cTemplin31 (Blatt 3 von 4)2 500unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010
280dTemplin31 (Blatt 4 von 4)2 500unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 6. Dezember 2010

Anlage 1 - Landschaftsschutzgebiet "Norduckermärkische Seenlandschaft" -

Fläche (Gemarkung Parmen; Flur 2, Flurstücke 110 - teilw. -, 112 - teilw. -; Flur 4, Flurstücke 18 - teilw. -, 19 - teilw. -, 96 - teilw. -)

Kartenskizze der auszugliedernden Fläche 1 (Flurstücke 1 15/8; 1 15/9 - teilw. - und 90 - teilw. -; Flur 2 Gemarkung Röddelin)

Kartenskizze zu auszugliedernden Flächen Flur 2 und 4, Gemarkung Röddelin

Topografische Karte der auszugliedernden Fläche Gemarkung Parmen

Kartenskizze der auszugliedernden Fläche (Gemarkung Boitzenburg; Flur 10)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1996 GVBl.II/97, [Nr. 4], S. 36
§ 2 geändert, topografische Karte neu gefasst durch Verordnung vom 18. Juli 2000 GVBl.II/00, S. 248
§ 2 geändert, Flächen ausgegliedert durch Verordnung vom 7. August 2001 GVBl.II/01, [Nr. 16], S. 534
§ 2 geändert, Flächen ausgegliedert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 GVBl.II/02, [Nr. 1], S. 2
§ 2 geändert, Flächen ausgegliedert durch Verordnung vom 20. März 2003 GVBl.II/03, [Nr. 14], S. 295
§ 2 geändert, Flächen ausgegliedert durch Verordnung vom 25. August 2003 GVBl.II/03, [Nr. 25], S. 571
§ 2 geändert, Anlage 2 eingefügt durch Verordnung vom 24. August 2006 GVBl.II/06, [Nr. 21], S. 352
§ 2, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2007 GVBl.II/07, [Nr. 14], S. 154
§ 2, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2011 GVBl.II/11, [Nr. 25]
§ 4 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 5]

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