Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft.

Potsdam, den 17. August 2009

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft

Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

OrdB

örtliche Ordnungsbehörde

KrOrdB

Kreisordnungsbehörde

MW

Ministerium für Wirtschaft

MASGF

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

LKA

Landeskriminalamt

IHK

Industrie- und Handelskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.

Rechtsgrundlage

Maßnahme

Stelle

1

Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

1.1

§ 14

Entgegennahme der Gewerbeanzeigen

OrdB

1.2

§ 15 Absatz 1

Ausstellung von Empfangsbescheinigungen

OrdB

1.3

§ 15 Absatz 2

Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird

OrdB

1.4

§ 29

Entgegennahme von Auskünften, Beauftragung von Personen

OrdB, KrOrdB, MW, MASGF, LKA, IHK

1.5

§ 30 Absatz 1

Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken

MASGF

1.6

§ 33a Absatz 1

Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen

OrdB

1.7

§ 33c Absatz 1

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten

OrdB

1.8

§ 33c Absatz 3 Satz 1

Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte

OrdB

1.9

§ 33c Absatz 3 Satz 3

Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten

OrdB

1.10

§ 33d Absatz 1

Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele

OrdB

1.11

§ 33i Absatz 1

Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

OrdB

1.12

§ 49 Absatz 3

Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse

1.12.1

nach § 30

MASGF

1.12.2

nach den §§ 33a und 33i

OrdB

1.13

§ 34 Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.2)

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleihgewerbes

OrdB

1.14

§ 34a Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.3)

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes

OrdB

1.15

§ 34b Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)

Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes

OrdB

1.16

§ 34b Absatz 5
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)

öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern

MW

1.17

§ 34c Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.5)

Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen dort aufgezählten Gewerbes

OrdB

1.18

§ 34d Absatz 1

Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsvermittlergewerbes

IHK

1.19

§ 34e Absatz 1

Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsberatergewerbes

IHK

Lfd. Nr.

Rechtsgrundlage

Maßnahme

Stelle

1.20

§ 35

Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter, Verhinderung der Gewerbeausübung durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume usw., Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, Verlangen auf Auskunft im Gewerbeuntersagungsverfahren

OrdB

1.21

§ 46 Absatz 3

Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen des § 46 Absatz 1 und 2

OrdB nach §§ 34d und 34e IHK

1.22

§ 51

Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage

OrdB

1.23

§ 55 Absatz 2

Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten)

OrdB

1.24

§ 55a Absatz 1
Nummer 1

Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw.

OrdB

1.25

§ 55a Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen

OrdB

1.26

§ 55b Absatz 2

Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten

OrdB

1.27

§ 55c

Entgegennahme der Anzeigen über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten und Ausstellung der Empfangsbescheinigungen

OrdB

1.28

§ 55e Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben

OrdB

1.29

§ 56 Absatz 2 Satz 3

Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen

OrdB

1.30

§ 56a Absatz 1 und 2

Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines Wanderlagers

OrdB

1.31

§ 59

Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

OrdB

1.32

§ 60

Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe

OrdB

1.33

§ 60a Absatz 2 Satz 2

Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe

OrdB

1.34

§ 60a Absatz 3

Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe

OrdB

1.35

§ 60c Absatz 1

Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren

OrdB

1.36

§ 60c Absatz 2

Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten

OrdB

1.37

§ 60d

Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes

OrdB

1.38

§ 69 Absatz 1

Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g

1.39

§ 69a Absatz 2

Erteilung von Auflagen bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g

1.40

§ 69b Absatz 1

vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g

1.41

§ 69b Absatz 3

Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von

a. Messen (§ 64 GewO)

MW

b. Ausstellungen (§ 65 GewO)´

KrOrdB

c. Volksfesten (§ 60b GewO)

OrdB

d. Großmärkten (§ 66 GewO)

KrOrdB

e. Wochenmärkten (§ 67 GewO)

OrdB

f. Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)

OrdB

g. Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)

OrdB

1.42

§ 69 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von

a. Messen

MW

b. Ausstellungen

KrOrdB

c. Volksfesten

OrdB

d. Großmärkten

KrOrdB

Lfd. Nr.

Rechtsgrundlage

Maßnahme

Stelle

1.43

§ 70a i.V.m. § 60b
Absatz 2

Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehrerer Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit

OrdB

1.44

§§ 144 bis 146 sowie 147a und 147b

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

OrdB

außer

1.44.1

§ 144 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 30 Absatz 1)

MASGF

1.44.2

§ 146 Absatz 2
Nummer 6

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Absatz 3)

bezüglich Messen

MW

bezüglich Ausstellungen und Großmärkten

KrOrdB

1.44.3

§ 146 Absatz 2
Nummer 7

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69a Absatz 2 auch i.V.m. § 60b Absatz 2 Halbsatz 1)

bezüglich Messen

MW

bezüglich Ausstellungen und Großmärkten

KrOrdB

1.45

§ 150 Absatz 2

Entgegennahme des Antrages auf Auskunftserteilung

OrdB

2

Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen

2.1

Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung

2.1.1

§ 5a Satz 2

Feststellung, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel handelt

LKA

2.1.2

§ 6 Absatz 1 Satz 2

Verlangen auf Vorlage

OrdB

2.1.3

§ 6 Absatz 2 Satz 2

Verlangen auf Einsichtnahme

OrdB

2.2

Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

2.2.1

§ 2

Entgegennahme der Anzeige über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume

OrdB

2.2.2

§ 9 Absatz 2

Verlängerung der Pfandverwertungsfrist

OrdB

2.2.3

§ 11 Satz 1 Halbsatz 1

Entgegennahme der Überschüsse aus Pfandverwertung

OrdB

2.2.4

§ 11 Satz 1 Halbsatz 2

Verlängerung der Abführungsfrist für die Überschüsse

OrdB

2.3

Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

2.3.1

§ 5a Absatz 1

Entgegennahme der Nachweise über Kenntnisse

OrdB

2.3.2

§ 5c Absatz 4

Anwesenheit als Aufsichtsbehörde

OrdB

2.3.3

§ 6 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

OrdB

2.3.4

§ 9 Absatz 1 Satz 2

Überprüfung der Zuverlässigkeit

OrdB

2.3.5

§ 9 Absatz 2 Satz 2

Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems

OrdB

2.3.6

§ 9 Absatz 3

Entgegennahme der Meldung über beschäftigte und ausgeschiedene Wachpersonen

OrdB

2.3.7

§ 11 Absatz 3

Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises

OrdB

2.3.8

§ 13 Absatz 2

Entgegennahme der Anzeige über den Waffengebrauch

OrdB

2.3.9

§ 15

Verlangen auf Erteilung von Informationen zum Zweck der Überwachung

OrdB

2.4

Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

2.4.1

§ 2 Absatz 2

Zulassung von Ausnahmen bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen

OrdB

2.4.2

§ 3 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist

OrdB

2.4.3

§ 3 Absatz 3

Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Frist von fünf Tagen zur vorhergehenden Versteigerung und der Dauer von sechs Tagen für die Versteigerung

OrdB

Lfd. Nr.

Rechtsgrundlage

Maßnahme

Stelle

2.4.4

§ 3 Absatz 4

Anforderung weiterer Unterlagen, einer Vorbesichtigung und von Nachweisen zu gebrauchten Waren sowie Aufforderung zur Hilfeleistung und Stellungnahme durch die Industrie- und Handelskammer

OrdB

2.4.5

§ 4

Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes

OrdB

2.4.6

§ 6 Absatz 1 und 2

Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Versteigerung von Handelswaren, von dem Verbot der Versteigerung in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung und von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen

OrdB

2.4.7

§ 9

Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen

OrdB

2.5

Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

2.5.1

§ 9

Entgegennahme der Anzeige über die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie über die Berufung anderer Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis

OrdB

2.5.2

§ 14 Absatz 2 Satz 2

Verlangen auf kostenlose Vorlage der erforderlichen Anzahl lesbarer Reproduktionen und Bereithaltung der erforderlichen Lesegeräte

OrdB

2.5.3

§ 16 Absatz 1 und 2

Entgegennahme des Prüfungsberichts und Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach Maßgabe des Absatzes 3

OrdB

2.6

Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

2.6.1

§ 2

Verlangen auf Vorzeigen der Haftpflichtversicherungsunterlagen

OrdB

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. August 2009 GVBl.II/09, [Nr. 26], S. 527
§§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 GVBl.II/12, [Nr. 105]
Anlage geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2014 GVBl.II/14, [Nr. 39]
Anlage geändert durch Verordnung vom 29. März 2016 GVBl.II/16, [Nr. 15]
Anlage geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 5]
Anlage geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2017 GVBl.II/17, [Nr. 54]
Anlage geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2018 GVBl.II/18, [Nr. 47]
Außer Kraft getreten am 26. August 2020 durch Verordnung vom 22. Juli 2020 GVBl.II/20, [Nr. 70]

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