Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:

a.für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte60,00 EUR
b.für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte45,00 EUR
c.für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35,00 EUR
d.für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte31,00 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 4
Gebührenfreiheit

Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.

§ 5
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheits-ämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2011

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlage

Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 und 2 (Überschriften in Kurzform):

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

1Allgemeine Gebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken
1.3Vervielfältigung von Karten
1.4Nutzung von Diensträumen
1.5Sonstiges

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

1Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren)
1.1Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen
1.2Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen
2Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1Genehmigungsbedürftige Anlagen
2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.4Landesimmissionsschutzgesetz
2.5Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
2.6Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
2.7Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
2.8Atomrechtliche Angelegenheiten
2.9Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern
2.10Überwachungserleichterungen
2.11Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
2.12Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
2.13Erneuerbare-Energien-Gesetz
2.14Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
3Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
3.2Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
3.3Ausnahmegenehmigungen nach der Altölverordnung
3.4Verpackungsverordnung
3.5Nachweisverordnung (NachwV)
3.6Nicht besetzt
3.7Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
3.8Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
3.9Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
3.10Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.11Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
3.12Altfahrzeugverordnung
3.13Batteriegesetz
3.14Bioabfallverordnung
3.15Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
3.16Bundes-Bodenschutzgesetz
3.17Transportgenehmigungsverordnung
3.18Gewinnungsabfallverordnung
3.19Abfallverzeichnis-Verordnung
3.20Altholzverordnung
3.21Deponieverordnung
3.22Gewerbeabfallverordnung
3.23Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, Abfallverbringungsgesetz
3.24Persistente organische Schadstoffe
3.25Elektro- und Elektronikgerätegesetz
4Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.2Eingriff
4.3Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.4Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.5Besonderer Artenschutz
4.6Eingeschlossene oder ersetzte naturschutzrechtliche Entscheidungen
5Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1Amtshandlungen auf Grund des WHG und des BbgWG
5.2Amtshandlungen nach der Indirekteinleiterverordnung
5.3Bescheinigung nach § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
6Teilnahme an Ringversuchen
6.1Grundgebühr
6.2Probengebühr
6.3Parametergruppengebühr
7Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
7.1Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
7.2Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
7.3Apothekerinnen/Apotheker
7.4Fachberufe des Gesundheitswesens
7.5Apotheken
7.6Humanarzneimittel
7.7Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
7.8Amtshandlungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes
7.9Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes
7.10Amtshandlungen auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften
7.11Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
7.12Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz
7.13Sonstiges
8Nicht besetzt
9Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
9.1

Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht

9.2Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten
9.3Nicht besetzt
9.4Nicht besetzt
9.5Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.6Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Brandenburg
9.7Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.8Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel
9.9Nicht besetzt
9.10Nicht besetzt
9.11Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
9.12Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
9.13Gebühr für sonstige Amtshandlungen
9.14Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen
9.15Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren
9.16Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
9.17Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
9.18Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen
9.19Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen
9.20Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
9.21Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
9.22Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
9.23Anordnung oder Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
9.24Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
9.25Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes
9.26Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
9.27Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
9.28Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
9.29Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung
9.30Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung
9.31Besondere Grundsätze der Tarifstelle 9
9.32Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
9.33Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643
9.34Gebühren auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
10Sachverständigenwesen
10.1Antragsgebühr
10.2Bestellungsgebühr
10.3Wiederbestellung früherer Sachverständiger
10.4Sachkundenachweise
10.5Bestellung als Probenehmer
10.6Verlängerung der Bestellung als Probenehmer
11Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz
11.1Berufsabschlussprüfungen
11.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
11.3Fortbildungsprüfungen
11.4Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.5Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen
12Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte
12.2Erteilung schriftlicher Auskünfte
12.3Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten
12.4Gewährung von Akteneinsicht
12.5Auslagen
13Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes
14Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1Allgemeine Gebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen2,50 bis 25
1.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite1 bis 2,50
1.1.3Sonstige Bescheinigungen, Urkunden1 bis 51
1.1.4Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)1 bis 25
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken - soweit nicht § 10 Absatz 1 Nummer 1 GebG Bbg Anwendung findet -
1.2.1für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite0,50
1.2.2jede weitere Seite0,15
1.2.3für Seiten im Format DIN-A3, je Seite1
1.2.4Farbkopien, je Seite1 bis 5
1.2.5Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappennach Aufwand,
mindestens aber 10
1.3Vervielfältigung von Karten
1.3.1als Schwarz-Weiß-Kopie

DIN-A4
DIN-A3
DIN-A2
DIN-A1
DIN-A0


0,5
1
2
4
8
1.3.2als Farbkopie oder Computerausdruck

bis DIN-A3
größer DIN-A3


5
8
1.4Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde15,5
Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.
1.5Sonstiges
1.5.1Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für DritteGebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie
1.5.2Nicht besetzt
1.5.3Rechtsbehelfe
1.5.3.1bei Drittwidersprüchen26 bis 1 023
1.5.3.2bei Widersprüchen gegen KostenentscheidungenGebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.3.3bei Widerspruch durch den Adressaten der SachentscheidungGebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.4Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden26 bis 2 556
1.5.5Sonstige Amtshandlungen
1.5.5.1Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet)256 bis 2 556
- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht51 bis 256
1.5.5.2Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen0 bis 1 000

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren)
1.1Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung)
1.1.1Verwahrung von
1.1.1.1umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück26 bis 1 023
1.1.1.2je 70 Liter Fass2 045 bis 3 068
1.1.1.3je 200 Liter Fass2 556 bis 5 113
1.1.1.4sonstigen Endlagergebinden, bis 1 m33 579 bis 12 782
1.1.1.5Endlagergebinden größer als 1 m3, je angefangener m33 579 bis 12 782
1.1.2Vorausleistungen für die Endlagerung von
1.1.2.1umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück5 bis 256
1.1.2.2je 70 Liter Fass205 bis 307
1.1.2.3je 200 Liter Fass256 bis 511
1.2Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung - StrSchV), je Quelle1 278 bis 5 113
2Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1Genehmigungsbedürftige Anlagen
2.1.1Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG
einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
  1. bis zu 52 000 EUR
180 + 0,0095 × E mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
  1. bis zu 512 000 EUR
700 + 0,0065 × (E - 52 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
  1. bis zu 51 130 000 EUR
3850 + 0,0035 × (E - 512 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
  1. über 51 130 000 EUR
184 600 + 0,003 × (E - 51 130 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
  1. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens
153 bis 3 068
  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um
153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
10 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 511, höchstens 25 565
  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG vorgenommen
5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe g, 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12 782
  1. wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a bis e um
2 556 bis 25 565
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
  1. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
  1. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  1. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
2.1.3Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.4Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 51
2.1.5Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6Nachträgliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG130 bis 2 700
2.1.7Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
2.1.8Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG256 bis 2 556
2.1.9Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG511 bis 10 226
2.1.10Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG102 bis 153
2.1.11Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG256 bis 2 556
2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.2.1Anordnung gemäß § 24 BImSchG51 bis 1 023
2.2.2Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG128 bis 1 278
2.2.3Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG)256 bis 5 000
2.2.4Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)51 bis 511
2.2.5Anordnung von Messungen gemäß §§ 26, 28, 29 BImSchG
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
128 bis 1 278
  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
51 bis 511
2.2.6Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG)
  1. soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt

102 bis 256
  1. in allen übrigen Fällen

256 bis 3 068
2.2.7Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)128 bis 1 023
2.2.8Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG128 bis 1 278
2.2.9Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BlmSchG
  1. für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile

15
  1. für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

20
  1. für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

30
2.2.10Nicht besetzt
2.2.11Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 50
2.2.12Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 BImSchG
  1. erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 51
  1. Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b BImSchG

51 bis 2 556
  1. Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG

102 bis 2 556
  1. Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

51 bis 511
  1. Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV])

100 bis 1 200
  1. Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung)

Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebGBbg)
  1. Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

51 bis 12 782 zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebGBbg)
  1. Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a für die erste Revision je Kalenderjahr oder nach Durchführung einer gemäß § 15 BImSchG angezeigten Änderung

51 bis 1 023
  1. Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

26 bis 256
  1. Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung

51 bis 256
  1. sonstige Maßnahme

26 bis 256
2.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.3.1.1
  1. Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der 1. BImSchV

nach Tarifstelle 2.2.3
  1. Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionstauglichkeit nach § 17a Absatz 2 Satz 3 der 1. BImSchV

50 bis 200
  1. Entgegennahme und Prüfung der Auswertung kontinuierlicher Messungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 der 1. BImSchV

50 bis 200
  1. Entgegennahme und Prüfung von Messberichten nach § 17a Absatz 5 Satz 1 der 1. BImSchV

50 bis 200
2.3.1.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 18a der 1. BImSchV30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.3Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 19 der 1. BImSchV30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 50
2.3.1.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV51 bis 511
2.3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
2.3.2.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Absatz 7 der 2. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.2.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 von
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV

51 bis 256
  1. § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV

51 bis 256
  1. §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV

26 bis 256
  1. §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV

15 bis 153
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
2.3.3Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
2.3.3.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 1 der 3. BImSchV511 bis 2 556
2.3.4Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
2.3.4.1Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
2.3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
2.3.5.1Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4 der 5. BImSchV, je Person51 bis 511
2.3.5.2Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter gemäß § 5 der 5. BImSchV, je Person51 bis 511
2.3.5.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 6 der 5. BImSchV102
2.3.5.4Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV, je Lehrgang102
2.3.5.5Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig gemäß § 8 der 5. BImSchV51
2.3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
2.3.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV15 bis 153
2.3.7Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
2.3.7.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 der 10. BImSchV500 bis 2 500
2.3.8Verordnung über Emissionserklärungen (11. BlmSchV)
2.3.8.1Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV55 bis 165
2.3.8.2Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV55 bis 165
2.3.8.3Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV30 bis 90
2.3.8.4Befreiung nach § 6 der 11. BImSchV55 bis 165
2.3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung
2.3.9.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)51 bis 5 113
2.3.9.2Entscheidung über Zulassung von Beschränkungen beim Sicherheitsbericht (§ 9 Absatz 6 der 12. BImSchV)256 bis 2 556
2.3.9.3Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)102 bis 5 113
2.3.9.4Befreiung vom anlagenbezogenen Sicherheitsbericht (§ 18 Absatz 2 der 12. BImSchV)102 bis 5 113
2.3.9.5Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 der 12. BImSchV)Zeitgebühr
2.3.10Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
2.3.10.1Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten (§ 4 Absatz 7 Satz 2 sowie § 6 Absatz 7 Satz 2, Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 der 13. BImSchV)50 bis 500
2.3.10.2Prüfung des Nachweises über die Einhaltung des Massenstromes (§ 6 Absatz 9 Satz 3 der 13. BImSchV)50 bis 500
2.3.10.3Zulassung eines Emissionsgrenzwertes für SO² als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert (§ 8 Absatz 3 Satz 2 der 13. BImSchV)50 bis 250
2.3.10.4Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 14 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der 13. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.10.5Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 9 der 13. BImSchV)100 bis 1 000
2.3.10.6Prüfung eines Messberichts (§ 16 Absatz 2, § 18 Absatz 1 der 13. BImSchV)50 bis 500
2.3.10.7Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 21 der 13. BImSchV), soweit es sich
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 100 bis 10 300
  1. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

520 bis 5 200
  1. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

110 bis 2 600
handelt
2.3.11Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
2.3.11.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 der 17. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.11.2Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 14 Absatz 1 der 17. BImSchV)51 bis 511
2.3.11.3Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 4 Absatz 3 und 7, § 5a Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 6, § 13 Absatz 2a und § 19 der 17. BImSchV), soweit es sich
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 534 bis 15 339
  1. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

511 bis 10 226
  1. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

256 bis 5 113
handelt
2.3.11.4Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 20a der 17. BImSchV)250 bis 2 500
2.3.12Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
2.3.12.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV)100 bis 1 200
2.3.13Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
2.3.13.1Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens nach § 3 Absatz 1 der 19. BImSchV511 bis 10 226
2.3.14Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
2.3.14.1Zulassung von Ausnahmen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2)100 bis 1 200
2.3.15Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
2.3.15.1Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 7 der 21. BImSchV), soweit es sich
  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen

256 bis 2 556
  1. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen

128 bis 2 556
handelt
2.3.16Verordnung über elektromagnetischer Felder (26. BImSchV)
2.3.16.1Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung
  1. einer Hochfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 1 der 26. BImSchV) oder

25 bis 250
  1. einer Niederfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 2 der 26. BImSchV)

25 bis 250
2.3.16.2Zulassung von Ausnahmen (§ 8 der 26. BImSchV)25 bis 1 000
2.3.17Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2.3.17.1Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.17.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 Satz 1 der 27. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.17.3Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV)26 bis 256
2.3.17.4Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV)26 bis 256
2.3.17.5Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV)51 bis 511
2.3.17.6Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)51 bis 511
2.3.18Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
2.3.18.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Absatz 3 und 4 der 30. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.18.2Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts nach § 12 der 30. BImSchV51 bis 1 790
2.3.18.3Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 der 30. BImSchV256 bis 1 790
2.3.19Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
2.3.19.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der 31. BImSchV20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.19.2Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 5 Absatz 4 und/oder Anhang VI Nummer 2.1 (zu den §§ 5 und 6) der 31. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.19.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV256 bis 5 113
2.3.20Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
2.3.20.1Entgegennahme und Prüfung der Konformitätserklärung gemäß § 4 der 32. BImSchV15 bis 500
2.3.20.2Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Absatz 1 gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV20 bis 1 000
2.4Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
2.4.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG51 bis 511
2.4.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Absatz 2 LImSchG10 bis 77
2.4.3Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gemäß § 10 Absatz 2 (Einzelverfügung) und Absatz 3 LImSchG10 bis 767
2.4.4Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 4 LImSchG10 bis 102
2.4.5Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImSchG10 bis 102
2.4.6Anordnung im Einzelfall gemäß § 15 LImSchG51 bis 1 023
2.5Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
2.5.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luftnach Tarifstelle 2.2.3
2.6Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
2.6.1Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG)
Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß § 19 Absatz 3 ChemG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwVGLP)

Die Erteilung einer GLP-Bescheinigung erfolgt gebührenfrei.
nach Zeitaufwand, jedoch nicht mehr als 12 000
2.6.2Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG26 bis 5 113
2.6.3Amtshandlungen nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
2.6.3.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV256 bis 2 556
2.6.3.2Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV26 bis 2 556
2.6.3.3Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV10 bis 102
2.6.4Amtshandlungen gemäß Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
2.6.4.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV350
2.6.4.2Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV20
2.6.5Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
2.6.5.1Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV26 bis 2 556
2.6.6Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
2.6.6.1Fristverlängerung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 ChemKlimaschutzV50
2.6.6.2Anerkennungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV300 bis 1 000
2.6.6.3Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV50 bis 150
2.7Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
2.7.1Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)
2.7.1.1Anzeigen und Anmeldungen
2.7.1.1.1Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung
  1. zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2 GenTG)

50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.2.1 ergebenden Betrages
  1. nur zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (§ 8 Absatz 2 GenTG)

153 bis 767
2.7.1.1.2Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG)50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.1.1 ergebenden Betrages
2.7.1.1.3Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 GenTG)51 bis 511
2.7.1.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn (§ 12 Absatz 5 Satz 1 GenTG)100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2.7.1.1.1 oder 2.7.1.1.2
2.7.1.1.5Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a Satz 2, Absatz 7 GenTG)100 bis 1 530
2.7.1.2Genehmigungen
2.7.1.2.1Entscheidung über die
  • Genehmigung (§ 11 Absatz 1 GenTG)
  • Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG)
oder
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG)
einer gentechnischen Anlage mit Errichtungskosten (E)
  1. bis zu 52 000 EUR

180 + 0,0095 × E
  1. bis zu 512 000 EUR

700 + 0,0095 × (E - 52 000)
  1. bis zu 51 130 000 EUR

3 850 + 0,0035 × (E - 512 000)
  1. über 51 130 000 EUR

184 600 + 0,003 × (E - 51 130 000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
  1. Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG)

50 bis 1 020
  1. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens

153 bis 767
  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um

153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
  1. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
2.7.1.3Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG
2.7.1.3.1Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von
  1. § 25 in Verbindung mit § 16b, § 16c, § 17b und

Zeitgebühr nach Aufwand: 153 je Stunde, höchstens jedoch 1 224 für den Tag
  1. § 25 GenTG - Begehung einer Freisetzung

350
2.7.1.3.2Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Absatz 1 GenTG102 bis 5 113
2.7.1.3.3Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Absatz 2 GenTG256 bis 5 113
2.7.1.3.4Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Absatz 3 GenTG102 bis 5 113
2.7.1.3.5Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Absatz 3 GenTG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.7.1.1 und 2.7.1.2
2.7.1.3.6Anordnung nachträglicher Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)100 bis 1 500
2.7.1.3.7Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit gemäß § 20 Absatz 1 GenTG100 bis 1 500
2.7.1.3.8Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Geschädigten (§ 35 Absatz 2 GenTG)25 bis 500
2.7.2Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
2.7.2.1Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung - GenTSV)
2.7.2.1.1Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSV gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 GenTSV51
2.7.2.1.2Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 GenTSV)51 bis 102
2.7.2.1.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV)255,5
2.7.2.1.4Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2 GenTSV)51
2.7.2.2Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (GenTNotfV)
2.7.2.2.1Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GenTNotfV)Zeitgebühr
2.8Atomrechtliche AngelegenheitenDie Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie findet entsprechende Anwendung.
2.9Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern
2.9.1Radioaktivitätsbestimmungen durch die Landesmessstelle
2.9.1.1Vorbereitung der Probenahme, Probenahmebegleitung (Vor-Ort-Einsatz, Ortsbesichtigung und dergleichen)Zeitgebühr
2.9.1.2Probenahme
2.9.1.2.1Probenahme mit einfachen Hilfsmitteln
2.9.1.2.1.1Einfachprobe46
2.9.1.2.1.2jede weitere Probe am gleichen Ort23
2.9.1.2.1.3Mehrfachprobe, je angefangene 30 Minuten23
2.9.1.2.2Probenahme mit besonderem Aufwand (Schutzmaßnahmen, aufwändige technische Ausstattung), je angefangene 30 Minuten46
2.9.1.3Nicht besetzt
2.9.2Messung elektromagnetischer Felder gemäß Durchführungshinweisen zur 26. BImSchV (Grundgebühren ohne Fahrtkosten)
2.9.2.1Niederfrequente Felder
2.9.2.1.1Ermittlung der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


332
71
2.9.2.2Hochfrequente Felder
2.9.2.2.1Breitbandige Messung
2.9.2.2.1.1Ermittlung der elektrischen Feldstärke im Fernfeld

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


299
47
2.9.2.2.1.2Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke im Nahfeld

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


345
47
2.9.2.2.2Frequenzselektive Messung der elektrischen Feldstärke

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt


505
118
2.9.3Einsatz von Kraftfahrzeugen
2.9.3.1Einsatz des Landesmesswagens, Fahrten, je angefangener Kilometer1,28
2.9.3.2Einsatz sonstiger Kraftfahrzeuge, Fahrten, je angefangener Kilometer0,77
2.9.4Personalkosten, soweit nichts Anderes bestimmt (Fahrtzeiten, Begutachtungen, schriftliche Beratungen, Stellungnahmen außerhalb von Verwaltungsverfahren)Zeitgebühr
2.10Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV)
2.10.1Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal51 bis 511
2.10.2Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal128 bis 3 068
2.11Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Planfeststellung und Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes (§§ 20, 21 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.6 der Anlage 1 zum UVPG)
  • für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert
  • für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert
  • für den 52 000 EUR übersteigenden Teil



1,5 Prozent
0,5 Prozent
0,2 Prozent, mindestens 153
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
100 bis 1 000
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG festgestellt
100 bis 1 000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
100 bis 1 000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.11, mindestens 51
2.12Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
2.12.1Entscheidung über die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 TEHG
  1. soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt

102 bis 256
  1. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung

102 bis 256
  1. in allen übrigen Fällen

256 bis 3 068
2.12.2Genehmigung von Monitoringkonzepten350 bis 3 500
2.13Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
2.13.1Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4 a EEG50 bis 300
2.14Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
2.14.1Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm50 bis 5 000
2.14.2Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm300 bis 5 000
3Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
3.1.1Entscheidung über Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch Entsorgungsträger (§ 15 Absatz 3, § 17 Absatz 6 KrW-/AbfG)51 bis 511
3.1.2Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf Dritte (§ 16 Absatz 2 KrW-/AbfG)511 bis 25 565
3.1.2.1Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG50 bis 200
3.1.3Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG)511 bis 40 903
3.1.4Entscheidung über die Genehmigung einer Gebührensatzung eines privaten Entsorgungsträgers (§ 17 Absatz 5 KrW-/AbfG)256 bis 511
3.1.5Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)26 bis 2 556
3.1.6Nicht besetzt
3.1.7Nicht besetzt
3.1.8Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 25 Absatz 3 KrW-/AbfG)102 bis 511
3.1.8.1Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers § 25 Absatz 6 KrW-/AbfG100 bis 500
3.1.9Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 27 Absatz 2 KrW-/AbfG)51 bis 2 045
3.1.10Entscheidung über die Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 1 KrW-/AbfG)102 bis 5 113
3.1.11Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG)511 bis 5 113
3.1.12Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG)256 bis 5 113
3.1.13Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG) mit Errichtungskosten (E)
Bei Errichtungskosten (E):
  1. bis zu 52 000 EUR

112 + 0,009 × E
  1. bis zu 512 000 EUR

581 + 0,006 × (E - 52 000)
  1. bis zu 51 130 000 EUR

3 350 + 0,0035 × (E - 512 000)
  1. über 51 130 000 EUR

184 065 + 0,003 × (E - 51 130 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
  1. ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst

256 bis 25 565
  1. wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um

153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
  1. wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25 565
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
  1. wird vor Beginn eines Zahlungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7 670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG vorgenommen

5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12 782
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie z. B. die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen).
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  1. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
  1. Eine nach Tarifstelle 3.1.13.1 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
3.1.13.1Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.13, mindestens 51
3.1.14Erteilung nachträglicher Anordnungen bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 32 Absatz 4 KrW-/AbfG)3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3.1.13 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 300, höchstens 5 000
3.1.15Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 33 KrW-/AbfG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung
3.1.16Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 KrW-/AbfG)128 bis 5 113
3.1.17Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG
3.1.17.1Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung und zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse nach § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG128 bis 5 113
3.1.17.2Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Absatz 3 KrW-/AbfG sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Absatz 5 KrW-/AbfG10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.17.1
3.1.18Amtshandlungen nach den §§ 38 und 40 KrW-/AbfG bzw. § 21 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
3.1.18.1Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Absatz 2 KrW-/AbfG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht26 bis 256
3.1.18.2Überwachungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 1 KrW-/AbfG bzw. § 21 ChemG, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren51 bis 2 556
3.1.19Nicht besetzt
3.1.20Nicht besetzt
3.1.21Nicht besetzt
3.1.22Nicht besetzt
3.1.23Entscheidung über die Genehmigungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen (§ 50 Absatz 1 KrW-/AbfG)128 bis 2 556
3.1.24Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber genehmigungsfreien Abfallmaklern und Transporteuren (§ 51 Absatz 2 KrW-/AbfG)51 bis 1 023
3.1.25Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 52 Absatz 1 KrW-/AbfG)
- soweit die Entscheidung über einen einzelnen Überwachungsvertrag beantragt ist
2 556 bis 40 903
153 bis 5 113
3.1.26Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG)2 556 bis 40 903
3.1.27Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG)256 bis 2 556
3.2Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
3.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2, 5 und 6 AbfKlärV
- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht
128 bis 2 556
51 bis 256
3.2.2Anordnungen nach § 3 Absatz 3, abweichende Festlegungen nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 Satz 2 und Entscheidungen nach § 3 Absatz 9 Satz 1 und 2 AbfKlärV38 bis 256
3.2.3Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 5 und Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 AbfKlärV38 bis 383
3.2.4Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV
  1. im digitalen (elektronischen) Format

30 bis 200
  1. im konventionellen (Papier-)Format

60 bis 300
3.3Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)
3.3.1Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV und Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV51 bis 256
3.4Verpackungsverordnung (VerpackV)
3.4.1Entscheidung über die Feststellung der flächendeckenden Einrichtung nach § 6 Absatz 5 VerpackV5 113 bis 25 565
3.4.2Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 6 VerpackV2 556 bis 10 226
3.4.3Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 und Nummer 4 des Anhangs I VerpackV102 bis 511
3.4.4Entgegennahme und Prüfung des testierten Nachweises nach § 6 Absatz 3 und Nummer 2 Absatz 3 des Anhangs I VerpackV511 bis 2 556
3.5Nachweisverordnung (NachwV)
3.5.1Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV)256 bis 5 113
3.5.2Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV)51 bis 600
3.5.3Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV)50 bis 200
3.5.4ab 1. Oktober 2010 - Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)50 bis 200
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)50 bis 400
3.5.5ab 1. Oktober 2010 - Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV)50 bis 200
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)50 bis 400
3.5.6Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV)102 bis 2 556
3.5.7Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV)25 bis 200
3.5.8Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV)25 bis 500
3.5.9Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgungsnummern oder der Freistellungs- und Registriernummern (§ 28 Absatz 1 und 2 NachwV)

- werden nur die Stammdaten geändert
25 bis 65


20 bis 60
3.5.10Entscheidung über die elektronische Nachweis- und Registerführung (§ 31 Absatz 1 NachwV)

Hinweis:

Die Gebühren für die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 NachwV richten sich nach der Sonderabfallgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung
100 bis 1 500
3.6Nicht besetzt
3.7Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
3.7.1Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger256 bis 511
3.7.2Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 11 Absatz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger102 bis 256
3.7.3Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)

- soweit der Widerruf einen einzelnen Überwachungsvertrag betrifft
256 bis 2 556

51 bis 511
3.7.4Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV)256 bis 511
3.7.5Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 16 EfbV)102 bis 511
3.8Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Ent-sorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
3.8.1Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf einer Entsorgergemeinschaft (§ 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)nach den Tarifstellen 3.1.26 und 3.1.27
3.8.2Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 der Entsorger-gemeinschaftenrichtlinie)256 bis 511
3.8.3Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates und -zeichens bei Unwirksamkeit der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft (§ 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)102 bis 511
3.9Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
3.9.1Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV51 bis 256
3.10Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.10.1Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG256 bis 25 565
3.11Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
3.11.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG)15 bis 153
3.11.2Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 Absatz 1 und 2 BbgAbfBodG)26 bis 2 556
3.11.3Nicht besetzt
3.12Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)
3.12.1Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen200 bis 2 000
3.13Batteriegesetz
3.13.1Genehmigung eines herstelleigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Batteriegesetz500 bis 7 500
3.14Bioabfallverordnung (BioAbfV)
3.14.1Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 und 4, § 9 Absatz 2 Satz 8 BioAbfV

- soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich nur auf die Probenahme bezieht
128 bis 1 278

51 bis 256
3.14.2Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 4, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV26 bis 383
3.14.3Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV26 bis 383
3.14.4Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV26 bis 383
3.15Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
3.15.1Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 4 AbfBeauftrV), je Person51 bis 511
3.15.2Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 5 AbfBeauftrV), je Person51 bis 511
3.15.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 6 AbfBeauftrV)102
3.16Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
3.16.1Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)102 bis 2 045
3.16.2Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG)51 bis 1 800
3.16.3Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 1 800
3.16.4Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG und § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 1 800
3.16.5Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)102 bis 2 045
3.16.6Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG)102 bis 2 045
3.16.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 1 800
3.16.8Nicht besetzt
3.16.9Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 BBodSchG)51 bis 1 800
3.16.10Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG51 bis 767
3.16.11Bestimmung von geeigneten Sachverständigen und Untersuchungsstellen (§ 18 BBodSchG)

- soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich lediglich auf die Probenahme bezieht
128 bis 1 278

50 bis 250
3.16.12Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 767
3.17Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
3.17.1Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung
  1. Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV
150 bis 5 000
  1. Entscheidung über eine wesentliche Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände
100 bis 5 000
3.17.2Entscheidung über die Anerkennung eines Grund- bzw. Fortbildungslehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 TgV50 bis 500
3.18Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)
3.18.1Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsAbfVnach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13
3.18.2Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 8 GewinnungsAbfVnach Tarifstelle 3.1.13
3.19Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
3.19.1Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV25,50 bis 128
3.19.2Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV)

(gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen)



51 bis 256
3.20Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
3.20.1Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV100 bis 1 000
3.20.2Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV

- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht
130 bis 1 300

50 bis 300
3.20.3Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV20 bis 400
3.21Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
3.21.1Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV100 bis 1 000
3.21.2Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV100 bis 1 000
3.21.3Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV50 bis 1 500
3.21.4Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV50 bis 500
3.21.5Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV20 bis 100
3.21.6Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV50 bis 800
3.21.7Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV50 bis 800
3.21.8Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV80 bis 2 000
3.21.9Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepVnach Tarifstelle 3.1.17.2
3.21.10Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV50 bis 800
3.21.11Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV50 bis 800
3.21.12Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV50 bis 1 500
3.21.13Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV80 bis 1 500
3.21.14Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV50 bis 250
3.21.15Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV50 bis 800
3.22Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
3.22.1
  1. Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger bzw. Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat

100 bis 1 000
  1. Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind

100 bis 1 000
3.22.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV100 bis 1 000
3.22.3Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 GewAbfV15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.22.2, mindestens 50
3.22.4Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV50 bis 800
3.22.5Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV20 bis 400
3.22.6Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 GewAbfV130 bis 1 300
3.23Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
3.23.1Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006100 bis 7 000
3.23.2Überwachungsmaßnahmen (z. B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren25 bis 2 000
3.23.3Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)25 bis 1 000
3.23.4Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine an-dere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist25 bis 2 000
3.24Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004) Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe50 bis 1 500
3.25Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Anordnungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG)nach Tarifstelle 3.1.5
4Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.1.1Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung (§ 22 Absatz 3 BNatSchG) oder bei Unterschutzstellungsverfahren (§ 28 Absatz 2 Satz 3 BbgNatSchG)30 bis 5 000
4.1.2Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 4 und 5 BbgNatSchG30 bis 5 000
4.1.3Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 19 BbgNatSchG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 78 BbgNatSchG übergeleitet wurden30 bis 5 000
4.1.4Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG30 bis 5 000
4.1.5Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Sätze 1, 2, 4 und 5 BNatSchG30 bis 5 000
4.1.6Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 1 BbgNatSchG von den Verboten des § 33 BbgNatSchG30 bis 5 000
4.1.7Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 32 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BbgNatSchG30 bis 5 000&
4.1.8Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 2 BbgNatSchG von den Verboten der §§ 31 und 24 Absatz 4 BbgNatSchG und § 29 Absatz 2 BNatSchG bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen30 bis 5 000
4.2Eingriff
4.2.1Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG30 bis 5 000
4.2.2Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG und §§ 17 Absatz 5 und 72 Absatz 10 BbgNatSchG30 bis 5 000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt

30 bis 1 000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

30 bis 1 000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
4.3Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.3.1Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG30 bis 1 500
4.3.2Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG100 bis 5 000
4.3.3Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG30 bis 5 000
4.3.4Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG30 bis 5 000
4.3.5Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 46 BbgNatSchG30 bis 3 000
4.3.6Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG50 bis 5 000
4.4Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.4.1Entscheidung über die Anordnung der Durchführung von Schutz- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 6 Satz 5 BbgNatSchG30 bis 1 500
4.4.2Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 14 Absatz 2 BbgNatSchG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV300 bis 3 000
4.4.3Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV300 bis 3 000
4.4.4Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 28 Absatz 7 BbgNatSchG300 bis 3 000
4.4.5Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 33 Absatz 2 BbgNatSchG30 bis 3 000
4.4.6Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG30 bis 5 000
4.4.7Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 69 BbgNatSchG und § 66 BNatSchG30 bis 150
4.4.8Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 71 BbgNatSchG sowie nach § 72 Absatz 11 BbgNatSchG30 bis 3 000
4.4.9Erklärungen der für die Überwachung der „Natura 2000“-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 EFRE/Kohäsionsfonds und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte300 bis 3 000
4.5Besonderer Artenschutz
4.5.1Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG30 bis 5 000
4.5.2Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG30 bis 1 500
4.5.3Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln gemäß § 40 Absatz 4 BNatSchG30 bis 1 500
4.5.4Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)30 bis 5 000
4.5.5Entscheidung über Ausnahmen gemäß
4.5.5.1§ 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV30 bis 1 500
4.5.5.2§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV30 bis 1 500
4.5.5.3§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV30 bis 1 500
4.5.5.4§ 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV5 bis 1 500
4.5.6Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV5 bis 1 500
4.5.7Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG50 bis 3 000
4.5.8Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung5 bis 3 000
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:

Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
4.6Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr
5Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
5.1.1Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§ 8 WHG, § 11 WHG und § 129a Absatz 3 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
  1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4, 5 WHG einschließlich § 129a Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
  • bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge

1 je angefangene 100 m3
  • für die weiteren 900.000 m3

0,50 je angefangene 100 m3
  • für den 1 Mio. m3übersteigenden Teil

0,10 je angefangene 100 m3
zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2 Prozent der berechneten Gebühr, mindestens 205
  1. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, z. B. für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 3 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
  • bis 52 000 EUR Wert

1 Prozent, mindestens 205
  • für die weiteren 461 000 EUR Wert

0,5 Prozent
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
5.1.2Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren
5.1.2.1für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibtGebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 102
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129 Absatz 2 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG0,5 Prozent der Baukosten, mindestens 256

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
5.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 WHG, 69 WHG25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
5.1.5Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen
5.1.5.1Abwasseranlagen
5.1.5.1.1Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,2 Prozent, mindestens 256
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert

0,02 Prozent
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil

0,002 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2Genehmigung von Abwasseranlagen (§ 71 Absatz 1 BbgWG) und von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1 Prozent, mindestens 180
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert

0,1 Prozent
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert

0,01 Prozent
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil

0,001 Prozent
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer be-stehenden Abwasserbehandlungsanlage handeltZeitgebühr
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn der Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.2, mindestens 77
5.1.5.1.3Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbeseitigung unter einer Nennweite von 300 mm (§ 71 Absatz 1 Satz 4 BbgWG)200 bis 2 500
5.1.5.1.4Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 71 Absatz 3 BbgWG oder nach § 17 WHG25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.2
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.3. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.3 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet
5.1.5.2Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 2 Nummer 5, 6, 7 BbgWG
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1,2 Prozent
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,4 Prozent
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128
5.1.5.3Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert

1 Prozent, mindestens 77
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil

0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
5.1.5.4Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus von Talsperren und sonstigen Stauwerken oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 94 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 129a Absatz 2 Nummer 2 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage UVPG in Verbindung mit § 129a Absatz 2 Nummer 13 BbgWG)
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,5 Prozent mindestens 180
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
5.1.5.5Genehmigung des Baues und Betriebes von Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 94 Absatz 3 Satz 1 BbgWG)
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,3 Prozent, mindestens 180
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,1 Prozent
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)
100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)
  • für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert

1,5 Prozent
  • für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert

0,5 Prozent
  • für den 52 000 EUR übersteigenden Teil

0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert

0,2 Prozent, mindestens 153
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert

0,1 Prozent
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil

0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG)41 bis 256
5.1.7Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1.7.1Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)102 bis 2 556
5.1.7.2Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 20 BbgWG)
Anzeige einer Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften102
Anzeige einer sonstigen Anlage nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 6 Absatz 3 VAwS):
  • Gefährdungsstufe A

76,5
  • Gefährdungsstufe B

102
  • Gefährdungsstufe C

204,5
  • Gefährdungsstufe D

307
Anzeige gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 3 BbgWG51
5.1.8Entscheidungen zu Maßnahmen in Schutzgebieten, in/an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG
5.1.8.1Genehmigung oder Befreiung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder einer sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung26 bis 1 023
5.1.8.2Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)26 bis 1 023
5.1.8.3Zulassungen, Genehmigungen und Maßnahmen nach § 78 Absatz 2, 3, 4 WHG51 bis 2 556
5.1.8.4Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG0,5 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.8.5Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 26
5.1.8.6Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 100c Absatz 2 Satz 2 BbgWG)25 bis 1 025
5.1.9Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34 BbgWG in Verbindung mit § 22 WHG)

Anmerkung:
Der Wert des Vorteils ist gemäß § 136 Nummer 1 BbgWG zu ermitteln.
0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10Erteilung von Zwangsrechten nach den §§ 116, 117 BbgWG0,5 Prozent des Gegen-standswertes, mindestens 26
5.1.11Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12Feststellung der Unterhaltungspflicht (§ 86 BbgWG)26 bis 511
5.1.13Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)26 bis 511
5.1.14Festsetzung des Schadenersatzes (§ 84 Absatz 5, § 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 BbgWG und § 41 Absatz 4 WHG) oder der Entschädigung (§ 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)0,5 Prozent des festgesetzten Betrages, mindestens 15
5.1.15Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
  • für die ersten 100 Meter, je Meter

1, mindestens 26
  • für jeden weiteren Meter

0,5
5.1.16Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)26 bis 511
5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
  1. Prüfung einer Anzeige des Außerbetriebsetzens und Beseitigens einer Benutzungsanlage (§ 37 Absatz 1 BbgWG)

30 bis 511
  1. Anordnung des Weiterbetriebes

5 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Inbetriebnahme
5.1.18Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG)26 bis 256
5.1.19Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)26 bis 256
5.1.20Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§§ 20,21 WHG, 147 BbgWG)20 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, mindestens 51
5.1.21Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
  1. Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten

10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
  1. Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung

50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
  1. sonstige Änderung

Zeitgebühr
5.1.22Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG)0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen bzw. des Entschädigungsbetrages
5.1.23Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 21 VAwS oder nach Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)26 bis 2 556
5.1.24Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser256 bis 2 556
5.1.25Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG)102 bis 511
5.1.26Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG)102 bis 1 023
5.1.27Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG)26 bis 51
5.1.28Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser256 bis 2 556
5.1.29Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser256 bis 2 556
5.1.30Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz und zur Durchführung dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt10 bis 1 000
5.1.31Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)

Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.
Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG26 bis 511
5.1.33Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG)20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers (§ 3a UVPG)

100 bis 1 000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
5.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen
5.2.1Genehmigungen einer Indirekteinleitung von AbwasserGebühr nach Tarifstelle 5.1.1
5.2.2Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung102
5.2.3Änderung einer GenehmigungGebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21
5.3Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung51 bis 511
6Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215
6.1Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen100 bis 200
6.2Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben30 bis 100
6.3Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen50
7Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
7.1 Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
7.1.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung (BÄO)/§ 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)230 bis 460
7.1.2Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 BÄO/§ 13 Absatz 1 bis 3 ZHG160 bis 450
7.1.3Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 BÄO/§ 13 Absatz 1 bis 3 ZHG65
7.1.4Erlaubnis zur Beendigung der im Ausland begonnenen Ausbildung nach § 10 Absatz 4-5 BÄO/§ 13 Absatz 4 ZHG90 bis 160
7.1.5Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift gemäß BÄO/ZHG50 bis 140
7.1.6Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 BÄO/§ 7 ZHG80
7.1.7Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“70
7.1.8Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“70
7.1.9Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art20 bis 130
7.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
7.2.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 bis 3a des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)90 bis 400
7.2.2Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 bis 2a PsychThG160 bis 450
7.2.3Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 bis 2a PsychThG65
7.2.4Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Absatz 4 PsychThG80
7.2.5Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung nach PsychThG und § 12 PsychTh-APrV, § 12 KJPsychTh-APrV65
7.2.6Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift nach PsychThG50 bis 140
7.2.7Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art20 bis 120
7.3 Apothekerinnen/Apotheker
7.3.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO), §§ 20, 21 der Approbationsordnung für Apotheker230 bis 460
7.3.2Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 und 2 BApO160 bis 450
7.3.3Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 und 2 BApO65
7.3.4Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift gemäß BApO50 bis 140
7.3.5Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation80
7.3.6Nicht besetzt
7.3.7Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“70
7.3.8Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“70
7.3.9Erteilung von Bescheinigungen bzw. Entscheidungen sonstiger Art20 bis 120
7.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
7.4.1Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebammen/Entbindungspfleger, technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen/Diätassistenten, Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen/Logopäden, Orthoptistinnen/Orthoptisten, Podologinnen/Podologen, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen/pharmazeutischtechnische Assistenten und andere Fachberufe des Gesundheitswesens40 bis 150
7.4.2Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis)40 bis 130
7.4.3Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen
  1. auf Grund von gesetzlichen Vorgaben

45
  1. übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)

45 bis 120
7.4.4Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe45
7.4.5Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland45
7.4.6Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses65
7.5 Apotheken
7.5.1
  1. Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ohne Filialapotheke

700
  1. Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke/Filialapotheke nach Verlegung

700
7.5.2Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke
  1. mit einer Filialapotheke

1 248
  1. mit zwei Filialapotheken

1 795
  1. mit drei Filialapotheken

2 343
7.5.3Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke543
7.5.4Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke113
7.5.5Erteilung einer Erlaubnis einer Apotheke an einen Pächter565
7.5.6Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau333
7.5.7
  1. Besichtigung/Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz (AMG)

310
  1. Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG - Personalkontrolle -

190
7.5.8Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen258
7.5.9Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke243
7.5.10Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung85
7.5.11
  1. Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln ohne Besichtigung

168
  1. Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln mit Besichtigung

460
7.5.12
  1. Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apothekenbetriebsordnung, ohne Besichtigung

115
  1. Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apothekenbetriebsordnung, mit Besichtigung
310
7.5.13Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke45
7.5.14Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke
  1. Gebühr für Inspektion



348 bis 1 443
  1. Gebühr ohne Inspektion

228 bis 1 038
7.5.15Besichtigung/Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG348 bis 1 443
7.6 Humanarzneimittel
7.6.1Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG438 bis 9 138
7.6.2Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
  1. ohne Inspektion


183
  1. mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.3Besichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG

(außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln)
438 bis 9 138
7.6.4Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG498 bis 2 163
7.6.5Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln
  1. ohne Inspektion



66
  1. mit Inspektion

498 bis 2 163
7.6.6Besichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (Großhändler mit Arzneimitteln)220 bis 2 163
7.6.7Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG
  1. ohne Inspektion



183
  1. mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.8
  1. Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.7 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion

183
  1. Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.7 Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.9Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Bereich außerhalb der EU und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Nummer 2 AMG1 870 bis 9 350
7.6.10Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC-Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92588 bis 1 113
7.6.11Erstellen einer Erlaubnis/Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen/Unternehmer438 bis 9 138
7.6.12Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG325 bis 2 718
7.6.13Änderung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG nach Tarifstelle 7.6.12 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
  1. ohne Inspektion




183
  1. mit Inspektion

325 bis 2 718
7.6.14Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen nach § 20c AMG438 bis 9 138
7.6.15Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen nach § 20c AMG nach Tarifstelle 7.6.14 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
  1. ohne Inspektion




183
  1. mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.16Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG
  1. ohne Inspektion



183 bis 693
  1. mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.17
  1. Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.16 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion

183
  1. Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.16 Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.18Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der EU incl. Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion)1 998 bis 9 138
7.6.19Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG in Verbindung mit den §§ 40 und 41 AMG
  1. bei Prüfärztinnen/Ärzten
  2. bei Leiterinnen/Leitern der klinischen Prüfung
  3. bei Sponsoren
  4. bei Auftragsforschungsinstituten
438 bis 9 138
7.6.20Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen/Ärzten/Zahnärztinnen/Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (ggf. incl. Besichtigung/Nachbesichtigung)45 bis 543
7.6.21Ausstellung eines WHO-Zertifikates nach § 73a Absatz 2 AMG70
7.6.22Ausstellung eines GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG108
7.6.23Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen49
7.6.24Wiederholungsausstellung bei Verlusten von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen68
7.6.25Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen53
7.6.26Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG

Gebühr pro Arzneimittel
53
7.6.27Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG48
7.6.28Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach §§ 64, 69 AMG nach sich ziehen1 100 bis 1 500
7.6.29Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln70 bis 408
7.6.30Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG
  1. ohne Inspektion



633
  1. mit Inspektion

438 bis 9 138
7.6.31Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 AMG70 bis 3 138
7.6.32Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung70
7.6.33Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
  • Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
  • gegen Kosten- und/oder Gebührenentscheidungen
81 bis 543
7.6.34Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte23 bis 103
7.6.35Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (ggf. incl. Besichtigung/Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG45 bis 543
7.7 Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
7.7.1Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene , die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
20 bis 430
7.8Amtshandlungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Anmerkung zu den Tarifstellen 7.8.1, 7.8.3 und 7.8.4:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
7.8.1Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG10 bis 180
7.8.2Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG20 bis 90
7.8.3Infektionshygienische Überwachung nach § 36 IfSG

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.
20 bis 430
7.8.4Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG
Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.
7.8.4.1Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten29
7.8.4.2Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG17
7.8.5Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG
7.8.5.1Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG110 bis 290
7.8.5.2Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG110 bis 290
7.8.5.3Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG110 bis 290
7.8.5.4Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG160 bis 560
7.8.5.5Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG160 bis 560
7.8.5.6Überwachung/Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG160 bis 560
7.9Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG)
7.9.1Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 1 SektionsV20 bis 130
7.9.2Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG8
7.9.3Genehmigung zur Aufbewahrung der Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 BbgBestG15
7.9.4Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG15
7.9.5Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG15
7.9.6Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 BbgBestG8
7.9.7Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode nach § 22 Absatz 1 BbgBestG8
7.9.8Durchführung der Zweiten Leichenschau als Voraussetzung zur Feuerbestattung nach § 23 Absatz 1 BbgBestG10 bis 40
7.9.9Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 BbgBestG15
7.10Amtshandlungen auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)
7.10.1Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nach Anlage 7 Absatz 2f des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)150 bis 260
7.11Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
7.11.1Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz und andere Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens1 100 bis 2 800
7.11.2Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung bzw. von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen20 bis 280
7.11.3Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten/-schulen der Fachberufe des Gesundheitswesens35 bis 470
7.11.4Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachbe-rufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen320 bis 480
7.11.5Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG3 000 bis 4 400
7.11.6Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach dem PsychTG40 bis 350
7.11.7Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und für Ausbildungsstätten von Psychotherapeuten34
7.11.8Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung278 bis 2 930
7.12Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz (BbgKOG)
7.12.1Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG1 020 bis 2 640
7.12.2Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG1 245 bis 3 180
7.12.3Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG743 bis 1 605
7.13Sonstiges
7.13.1Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellennach Zeitaufwand
7.13.2Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern
7.13.2.1Schriftliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz240
7.13.2.2Mündliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz260
7.13.3Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes90
8Nicht besetzt
9Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
9.1Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht
9.1.1Approbation
9.1.1.1Erteilung der Approbation für Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung102 bis 256
9.1.1.2Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung51 bis 102
9.1.1.3Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung102
9.1.2Berufserlaubnis
9.1.2.1Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung102
9.1.2.2Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung51
9.1.2.3Bescheinigung nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung25,5
9.1.2.4Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 17 Absatz 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung102
9.1.2.5Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung153,5
9.1.2.6Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst76,5
9.1.2.7Nicht besetzt
9.1.2.8Amthandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“(LMChemG)
9.1.2.8.1Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (§ 2 Absatz 1 LMChemG)30
9.1.2.8.2Widerruf der Erlaubnis50 bis 80
9.1.2.8.3Erteilung der Erlaubnis in den in § 7 LMChemG genannten Fällen80 bis 100
9.1.2.9Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung25,5
9.1.2.10Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Absatz 1 HufBeschIV150
9.1.2.11Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Absatz 1 HufBeschIV150
9.1.2.12Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule nach § 3 HufBeschIV500
9.1.2.13Anerkennung eines Einführungslehrganges nach § 6 Absatz 4 HufBeschIV150
9.1.2.14Zulassung zur und Abnahme der Prüfung
  • als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 5 und 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 HufBeschIV

200
  • als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 17 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 2

450
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.14:

Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.
9.1.2.15Wiederholungsprüfungen100 bis 450
9.1.2.16Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschlAnerkennV50
Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 4 HufBeschlAnerkennV50
9.1.3Ausstellung einer Ersatzurkunde51
9.2Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten
9.2.1einfache Bescheinigung, einfache Befundung, einfache schriftliche Erläuterung4 bis 20
9.2.2Beratungstätigkeit ohne Untersuchung20 bis 128
9.2.3Gutachten, Untersuchungsbericht, je angefangene Seite25,
mindestens jedoch 50
9.2.4umfangreiche wissenschaftliche Gutachten51 bis 358
9.3Nicht besetzt
9.4Nicht besetzt
9.5Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.5.1Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes26 bis 153
9.5.2Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes77 bis 511
9.5.3Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde30 bis 200
9.5.4Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes51 bis 511
9.5.5Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes30 bis 200
9.5.6Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d des Tierseuchengesetzes150 bis 5 000
9.5.7Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17d des Tierseuchengesetzes50 bis 500
9.5.8Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen
9.5.8.1Einhufer, Rinder und Großwild13 bis 128
Einzelgebühr2
9.5.8.2Kälber, Schweine über 25 kg, Schafe13 bis 102
Einzelgebühr2
9.5.8.3Schweine unter 25 kg, Ziegen, Edelpelztiere, Kaninchen, Affen, Halbaffen, ICP-MS, jedes weitere Wild quantitativ vergleichbarer Größe, andere Kleintiere5 bis 77
Einzelgebühr0,5
9.5.8.4Hunde, Hauskatzen5 bis 51
Einzelgebühr2
9.5.8.5Ziervögel, die keine Psittaciden sind5 bis 51
Einzelgebühr1,5
9.5.8.6Psittaciden10 bis 77
Einzelgebühr2,5
9.5.8.7Reisebrieftauben

bis 99 Tiere
ab 100 Tiere



8 bis 18
20
9.5.8.8sonstiges Geflügel

bis 99 Tiere
ab 100 Tiere



8 bis 77
79
9.5.8.9Wanderschafherden

bis 199 Tiere
ab 200 Tiere



10 bis 20
22
9.5.8.10Wanderbienenvölker gemäß § 5 der Bienenseuchenverordnung5 bis 51
9.5.8.11Zierfische, Fische, je Haltungseinheit13 bis 51
Einzelgebühr5
9.5.8.12tierische Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung2,50 bis 100
9.5.8.13Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach den Tarifstellen 9.5.8.1 bis 9.5.8.12 vorgenommenen Amtshandlung1 bis 51
9.5.9amtstierärztliche Bestätigung der Identität eines Tieres2,5
9.5.10Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken oder Tätowierungen, je Kennzeichnung2,5
9.5.11Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tierseuchengesetz
9.5.11.1Viehmärkte, Absatzveranstaltungen20 bis 300
9.5.11.2Tierschauen, Tierversteigerungen, Sportveranstaltungen mit Tieren, Tierausstellungen20 bis 300
9.5.11.3öffentliche Schlachthöfe, gewerbliche Schlachthäuser, Geflügelschlächtereien, Molkereien, Besamungsstationen, gewerbliche Mästereien, Embryo-Transfereinrichtungen, Massentierhaltungen, Zuchttierhaltungen, Zoologische Gärten, Zoologische Handlungen, Quarantäneeinrichtungen, Anlagen zur Futtermittelherstellung20 bis 300
9.5.11.4Betriebe und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen nach § 17c des Tierseuchengesetzes150 bis 5 000
9.5.11.5Prüfung der Sachkunde von Züchtern und Händlern für Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes13 bis 77
9.5.11.6Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht bzw. Haltung oder Handel von Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes13 bis 77
9.5.11.7Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung5 bis 26
9.5.11.8Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung5 bis 15
Einzelgebühr5
9.5.11.9Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten, je Pferd5 bis 15
Einzelgebühr5
9.5.11.10Untersuchung von Tieren, die zur Impfstoffgewinnung gedient haben, zur Veräußerung oder anderweitigen Verwendung, je Tier7,5
9.5.12Nicht besetzt
9.5.13Nicht besetzt
9.5.14Genehmigungen für Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen, tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriftenbei Ausfuhren
nach Zeitaufwand
9.5.14.1Lebende Tiere
9.5.14.1.1Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
0,35
10
256
9.5.14.1.2Schweine, Wildschweine, Kälber bis zu 100 Tieren, je Tier

Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,35
0,2
10
256
9.5.14.1.3Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild, Ferkel bis zu 200 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,2
0,08
10
256
9.5.14.1.4Hunde und Hauskatzen, je Tier

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,5
10
153
9.5.14.1.5Affen, Halbaffen, je Tier

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
1
10
153
9.5.14.1.6Hasen, Kaninchen, Frettchen, Füchse und Nerze, je Tier

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,25
10
153
9.5.14.1.7Geflügel
9.5.14.1.7.1Haus- und Wildgeflügel bis zu 1 000 Tieren, je Tier

Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,02
0,01
10
179
9.5.14.1.7.2Eintagsküken bis zu 1 000 Tieren, je Tier

Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,02
0,01
10
205
9.5.14.1.8Psittaciden
9.5.14.1.8.1Wellensittiche und sonstige Kleinsittiche, je Tier

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,08
10
153
9.5.14.1.8.2Papageien und andere Groß-Psittaciden, je Tier

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.1.9sonstige Vögel, je Tier

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.1.10Bienen
9.5.14.1.10.1Bienenköniginnen mit Volk, je Volk

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
10
51
9.5.14.1.10.2Bienenköniginnen mit Begleitbienen, je 10 Bienenköniginnen

Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
10
51
9.5.14.1.11Fische, je Tonne
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
10
10
153
9.5.14.2Waren von geschlachteten und erlegten Tieren
9.5.14.2.1Fleisch für den menschlichen Verzehr, je kg
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.2.2tierische Teile zur Herstellung von Tiernahrung, je kg
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.2.3tierische Teile für pharmazeutische oder technische Zwecke, je kg
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.3Bruteier, je 100 Stück
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.4Sperma, Embryonen, Eizellen, je 100 Portionen/Stück
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
10
10
153
9.5.14.5Sera, Impfstoffe, Tierseuchenerreger, sonstige Stoffe10 bis 77
9.5.14.6sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen10 bis 256
9.5.15Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
9.5.15.1Nicht besetzt
9.5.15.2nach den §§ 13, 13a, 14a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung51 bis 205
9.5.15.3nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung51 bis 205
9.5.15.4Änderung der Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gemäß den Tarifstellen 9.5.15.1, 9.5.15.2 und 9.5.15.3; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde30 bis 200
9.5.16Probennahme, Impfung, allergischer Test2,50 bis 5
9.5.17Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen, je Stück2,50 bis 3
9.5.18Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12, 13 oder 14 der Viehverkehrsverordnung51 bis 205
9.5.19Kennzeichnung eines Pferdes nach § 44 der Viehverkehrsverordnung80
9.5.20Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Absatz 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)25 bis 100
9.5.21Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen20 bis 30
9.5.22Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß § 73 des Tierseuchengesetzes25 bis 200
9.5.23Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes (im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)50 bis 5 000
9.5.24Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes26 bis 75
9.6Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Brandenburg
9.6.1Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
9.6.1.1Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben
9.6.1.1.1Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44100 bis 2 000
9.6.1.1.2Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 250 bis 1 000
9.6.1.1.3Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 225 bis 500
9.6.1.1.4Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 125 bis 500
9.6.1.2Entgegennahme der Anzeige zur Registrierung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 einschließlich Überprüfung des Betriebes50 bis 1 000
9.6.1.3Untersagung der Ausübung einer zugelassenen oder registrierten Tätigkeit nach Artikel 46 Absatz 250 bis 1 000
9.6.1.4Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Absatz 2nach Zeitaufwand
9.6.1.5Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
9.6.1.5.1Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 16 Buchstabe f bis h20 bis 100
9.6.1.5.2Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 und 1820 bis 100
9.6.1.5.3Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 1920 bis 100
9.6.2Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-Verordnung (TierNebV)
9.6.2.1Erteilung von Genehmigungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 4 TierNebG20 bis 100
9.6.2.2Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 TierNebG100 bis 500
9.6.2.3Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierNebV100 bis 1 000
9.6.2.4Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Absatz 1 Satz 2
TierNebV oder einer Kompostierungsanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TierNebV
50 bis 500
9.6.2.5Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Absatz 3 Satz 150 bis 500
9.6.2.6Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 1 TierNebV20 bis 50
9.6.3Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes des Landes Brandenburg
9.6.3.1Entscheidung über die Genehmigung von Entgeltlistennach Zeitaufwand
9.6.4Überwachungsmaßnahmennach Zeitaufwand
9.7Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.7.1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes
gewerblicher Antragsteller
nicht gewerblicher Antragsteller für das erste Tier gebührenfrei, für jedes weitere Tier
50 bis 200
10
9.7.2rteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes50 bis 100
9.7.4Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes50 bis 300
  • soweit dieses im öffentlichen Interesse liegt

gebührenfrei
9.7.5Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung zum Tierschutzbeauftragten nach § 8b Absatz 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.6Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes102
9.7.8Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes26 bis 102
Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Tierschutzgesetzes25 bis 200
Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes25 bis 50
9.7.9Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere nach § 11a Absatz 4 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.10Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Absatz 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung50
9.7.11Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25,5
9.7.12Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nummer 1 und 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung50 bis 100
9.7.13Kontrolle eines Tiertransportes gemäß Verordnung (EG) Nr. 615/98 bzw. (EG) Nr. 639/200326 bis 51
9.7.14Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.7.15Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.7.16Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung25 bis 100
9.7.17Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes (z. B. Ausnahmegenehmigungen)25 bis 200
  • Überwachung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim betäubungslosen Schlachten

nach Zeitaufwand
9.7.18Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
9.7.18.1Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwand
9.7.18.2Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520 bis 500
9.7.18.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520 bis 500
9.7.18.4Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwand
9.7.18.5Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525 bis 100
9.7.18.6Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525 bis 100
9.7.18.7Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.7.18.2, 9.7.18.3, 9.7.18.5 und 9.7.18.6 fallen10 bis 100
9.7.18.8Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung25
9.7.18.9Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/200550 bis 200
9.7.18.10Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises25
9.7.19Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
9.7.19.1Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/200425 bis 1 000
9.7.19.2Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/200450 bis 5 000
9.7.20Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Tränkvorrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.7.21Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Fütterungseinrichtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.8Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel
9.8.1Tierärztliche Hausapotheken
9.8.1.1Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a in Verbindung mit § 67 des Arzneimittelgesetzes10 bis 51
9.8.1.2Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes50 bis 1 000
9.8.1.3Genehmigung einer Untereinheit nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 TÄHAV150 bis 1 000
9.8.2Pharmazeutische Unternehmen
9.8.2.1Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes150 bis 10 000
9.8.2.2Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes50 bis 9 000
9.8.2.2.1Abnahmebesichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG

(außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln)
400 bis 9 000
9.8.2.2.2Ausstellung des GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG100 bis 200
9.8.2.3Bereitstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92100 bis 5 000
9.8.2.4Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den „Grundregeln der Weltorganisation für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität“ (GMP-Richtlinien) (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1978, S. 15) entspricht, nach Arbeitsaufwandmindestens 500
9.8.2.5Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe)500 bis 5 000
9.8.2.6Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes125 bis 2 500
9.8.3Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen
9.8.3.1Erlaubnis für das Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes100 bis 700
9.8.3.1.1Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ohne Inspektion100 bis 200
9.8.3.1.2Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes mit Inspektion400 bis 9 000
9.8.3.2Kontrolle/Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes150 bis 5 000
9.8.3.3Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes kaufen und verkaufen150 bis 1 500
9.8.3.4Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes25 bis 250
9.8.4Prüfung der nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes vorgelegten Unterlagen50 bis 500
9.8.5Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis
9.8.5.1Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes400 bis 9 000
9.8.5.2Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 9.8.5.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes400 bis 9 000
9.8.5.3Ausstellung einer Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung (Einfuhr) bei Vorliegen der Bedingungen des § 72a Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes50 bis 200
9.8.5.4Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes50 bis 500
9.8.5.5Erteilung eines Zertifikats entsprechend dem Zertifikationssystems der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes50 bis 200
9.8.6Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln25
9.8.6.1Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen50
9.8.6.2Wiederholungsausstellung bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen70
9.8.6.3Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen50
9.8.6.4Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 des Arzneimittelgesetzes, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes nach sich ziehen1 100 bis 1 500
9.8.6.5Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz ohne Inspektion600
9.8.6.6Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz mit Inspektion400 bis 9 000
9.8.6.7Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 des Arzneimittelgesetzes70 bis 3 000
9.8.6.8Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
  • von Dritten, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
  • gegen Kosten- und/oder Gebührenentscheidungen
70 bis 600
9.9Nicht besetzt
9.10Nicht besetzt
9.11Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
9.11.1Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n)
Die Zulassung erfolgt nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle.
200 bis 4 000
9.11.2Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004200 bis 4 000
9.11.3Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (§ 9 TierLMHV)200 bis 4 000
9.11.4Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 9 TierLMHV)200 bis 4 000
9.11.5Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung sowie Verlängerung einer vorläufigen Zulassung55 bis 1 000
9.11.6Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.11.1 bis 9.11.5 fallen50 bis 2 000
9.12Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
9.12.1Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
9.12.1.1Rindfleisch
  1. ausgewachsene Rinder, je Tier

5
  1. Jungrinder, je Tier

2
9.12.1.2Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier3
9.12.1.3Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
  1. weniger als 25 kg, je Tier

0,50
  1. mindestens 25 kg, je Tier

1
  1. Mindestgebühr Trichinenuntersuchung Einzelansatz

5,5
9.12.1.4Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
  1. weniger als 12 kg, je Tier

0,15
  1. mindestens 12 kg, je Tier

0,25
9.12.1.5Geflügelfleisch
  1. Haushuhn und Perlhuhn, je Tier

0,005
  1. Enten und Gänse, je Tier

0,01
  1. Truthühner, je Tier

0,025
  1. Zuchtkaninchen, je Tier

0,005
9.12.2Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung), je Tonne Fleisch:
  1. Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

2
  1. Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch

1,50
  1. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - kleines Federwild und Haarwild

1,50
  1. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

3
  1. Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Eber und Wiederkäuer

2
9.12.3Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
9.12.3.1Kleines Federwild, je Tier0,005
9.12.3.2Kleines Haarwild, je Tier0,01
9.12.3.3Laufvögel, je Tier0,50
9.12.3.4Landsäugetiere
  1. Schwarzwild, je Tier

1,50
  1. Wildwiederkäuer, je Tier

1,00
  1. Sonstige Wildtiere, je Tier

1,00
9.12.4Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
  1. je 30 Tonnen

1
  1. danach je Tonne

0,50
9.12.5Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur (Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
  1. Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

    für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
    danach je Tonne



1
0,50
  1. Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

    für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
    danach je Tonne



0,50
0,25
  1. Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:

    für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
    danach je Tonne

    Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.



1
0,50
  1. Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne

0,50
9.12.6Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.12.1 bis 9.12.5 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden.nach Zeitaufwand
9.13Gebühr für sonstige Amtshandlungen
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben.
nach Zeitaufwand
9.14Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60)2 bis 10
9.15Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren (z. B. BSE, bakteriologische Untersuchung)8 bis 25

Hinweis:
Trichinenuntersuchungen sowie bakteriologische Fleischuntersuchungen sind der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG und damit den in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten zuzuordnen.
9.16Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
9.16.1Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch (Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.2Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.3Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
9.16.3.1Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.3.2Mindestgebühr für die unter Tarifstelle 9.16.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
  1. je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,

600
  1. je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,

1 200
  1. je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,

2 400
  1. je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen

3 600
9.16.4Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
  1. für den Beginn der Kontrolle und

30
  1. je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

20
9.16.5Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
9.16.5.1Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.16.5.2Tierarten gemäß der Entscheidung 97/794/EWG (ohne Geflügel und Kaninchen):
  1. Füchse, Hasentiere, Nerze, andere Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden

    je Tier
    mindestens jedoch je Sendung
    höchstens jedoch je Sendung



5
30
140
  1. Vögel, Bienen und sonstige Insekten,Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose

    je Haltungseinheit
    mindestens jedoch je Sendung
    höchstens jedoch je Sendung



5
30
140
  1. Tiere der Aquakultur (ohne Zierfische)

    je Tonne
    mindestens jedoch je Sendung
    höchstens jedoch je Sendung



5
30
140
9.16.5.3Für andere Tierarten, die nicht unter die Tarifstellen 9.16.5.1 und 9.16.5.2 fallen:
  1. Hunde, Katzen, Frettchen, Affen, Halbaffen

    mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
    mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen



55
420
  1. Zierfische

    je Tonne
    mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
    mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen



5
55
420
9.16.6Kontrollpflichtige Lebensmittel und Waren pflanzlicher Herkunft
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
In der Gebühr sind die ggf. erforderlichen Analysekosten nicht enthalten.
9.16.7Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.16.1 bis 9.16.6 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.nach Zeitaufwand
9.16.8Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten5 bis 110
9.17Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
9.17.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Absatz 3 LMEV
  1. für 6 Monate bei wiederholten Sendungen

100
  1. für Einzelsendungen

20
  1. für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

50 bis 150
9.17.2Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 9.17.130
9.18Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen
9.18.1Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen oder bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zu verwahren sind (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, aber ohne Untersuchungskosten)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
10 bis 26
9.18.2Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck
pro kg
mindestens

3
30
9.19Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen (einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)

Gebühren pro Tier und Tag für:
  1. Einhufer

13
  1. Rinder, Wildklauentiere

7,50
  1. Jungrinder

5
  1. Kälber, Schafe, Schweine

3
  1. Hunde

    bis 10 kg
    11 bis 30 kg
    über 30 kg



5
7
8,50
  1. Katzen, Füchse, Nerze, Frettchen

4
  1. Kaninchen, Hasen

1,50
  1. Wellensittiche und andere kleine Vögel

0,80
  1. größere Vögel (Papageien, Raubvögel), Geflügel

1
  1. andere Tiere

5 bis 140
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
9.20Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
9.20.1Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Lebensmitteln50 bis 200
9.20.2Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/200425 bis 10 000
9.20.3Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben200 bis 500
9.20.4Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB)50 bis 650
9.20.5Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB50 bis 650
9.20.6Beurteilung eines Lebensmittels, Tabakerzeugnisses, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes50 bis 650
9.20.7Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Tarifstelle 9.20.6 vorgenommenen Amtshandlung1 bis 51
9.20.8Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung30 bis 300
9.20.9Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Absatz 1 der Diätverordnung30 bis 300
9.20.10Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung30 bis 3 000
9.21Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
9.21.1Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen (Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, § 19 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung)55 bis 1 000
9.21.2Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)55 bis 1 000
9.21.3Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/200455 bis 1 000
9.21.4Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buch-stabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4a der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)150
9.21.5Ausstellung einer Ersatzbescheinigung30
9.21.6Genehmigung der Mitwirkung durch Personal eines Schlachthofes bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.21.7Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 5 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.21.8Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005100 bis 250
9.22Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
9.22.1Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (§ 7 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.22.2Schulung und Beauftragung (inklusive Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger15 bis 50
9.23Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. deren Aufhebung (§ 9 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.24Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
9.24.1Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser250 bis 550
9.24.2Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes250 bis 550
9.24.3Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird250 bis 550
9.25Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes50 bis 260
9.26Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
9.26.1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 der Weinverordnung (WeinV 1995)60 bis 220
9.26.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)60 bis 220
9.26.3Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
9.26.3.1Erteilung einer Bezugsnummer und des Sichtvermerks im Begleitpapier (Artikel 3 Absatz 4)10 bis 30
9.26.3.2Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b.A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Absatz 1 und 2)10 bis 30
9.26.3.3Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 (§ 12 WeinÜV)50 bis 150
9.27Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
9.27.1Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für Lebensmittelkontrolleure150
9.27.2Ausstellen einer Ersatzbescheinigung30
9.28Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
9.28.1Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
9.28.1.1Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
  1. je Sendung bis 6 Tonnen und

55
  1. je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder

9
  1. je Sendung über 46 Tonnen

420
9.28.1.2Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 9.28.1.1 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.nach Zeitaufwand
9.28.1.3Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten5 bis 110
9.28.2Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
9.28.2.1Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)200 bis 700
9.28.2.2Entscheidung über die Gestattung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)30 bis 2 000
9.28.2.3Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen nach dem Transport von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel transportiert werden sollen (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchstabe e, Abschnitt C Buchstabe c und Abschnitt D Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)300 bis 1 000
9.28.2.4Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (Anhang IV Kapitel II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)50 bis 250
9.28.3Entscheidung über die Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
9.28.3.1Zulassung von Betrieben, die in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Erzeugnisse herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 2 500
  1. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

50 bis 1 500
9.28.3.2Zulassung von Betrieben, die Vormischungen unter Verwendung der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 2 500
  1. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

50 bis 1 500
9.28.3.3Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel für das Inverkehrbringen herstellen oder ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erzeugen, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten (Artikel 10 Nummer 1c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 2 500
  1. bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag

50 bis 1 500
9.28.4Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FuttMV)
9.28.4.1Entscheidung über die Zulassung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Absatz 3 FuttMV
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 750
  1. bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen

50 bis 500
9.28.4.2Zulassung von Betrieben, die Futtermittel dekontaminieren, § 28 Absatz 1 FuttMV100 bis 500
9.28.4.3Zulassung von Betrieben, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, § 28 Absatz 2 FuttMV100 bis 500
9.28.4.4Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nummer 1 FuttMV
  1. bei erstmaliger Entscheidung

150 bis 750
  1. bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen

50 bis 500
9.28.4.5Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung, § 32 FuttMV
20 bis 500
9.28.5Amtshandlungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
9.28.5.1Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)25 bis 5 000
9.28.5.2Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 LFGB50 bis 10 000
9.28.5.3Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB50 bis 500
9.28.5.4Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen50 bis 200
9.28.6Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)
9.28.6.1Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleure100
9.28.6.2Ausstellen einer Ersatzbescheinigung30
9.29Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung60 bis 600
9.30Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung200 bis 2 000
9.31Besondere Grundsätze der Tarifstelle 9
9.31.1Die Tarifstellen 9.2, 9.20.2 und 9.20.6 gelten auch für freiwillige Untersuchungen oder Untersuchungen auf Antrag, die nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Die Gebühren werden 21 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
9.31.2Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit:
  1. Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag entsprechend § 8 TVöD erhoben werden.

  1. Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze).

  1. Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens.

Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer Samstag von 6:00 bis 20:00 Uhr.
9.31.3Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes.30
9.31.4Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten.
9.32Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
9.32.1Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001
  1. Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Absatz 1

10 bis 90
  1. Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Absatz 2

10 bis 140
  1. Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3

10 bis 140
  1. Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Absatz 4

10 bis 140
  1. Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3

90 bis 140
  1. Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 7 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3

90 bis 140
  1. Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Absatz 8 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3

130 bis 210
9.32.2Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe einschließlich Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Absatz 1 TrinkwV 200150 bis 120
9.32.3Anordnung nach § 14 Absatz 6 TrinkwV 2001 (Abgabe an Dritte)10 bis 90
9.32.4Überprüfung von Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001110 bis 1 160
9.32.5Überwachung nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge > 1000 m3/Jahr

50 bis 560
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge ≤ 1000 m3/Jahr

30 bis 110
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Hausinstallationen)

30 bis 280
  1. Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge

56
  1. Anlagen nach § 13 Absatz 3 TrinkwV 2001

30 bis 110
9.32.6Bestellung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 2 TrinkwV 2001110 bis 250
9.32.7Anordnung nach § 20 TrinkwV 200110 bis 290
9.33Gebühren auf Grund von § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643
9.33.1Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken) nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik10 bis 280
9.34Gebühren auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
9.34.1

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

20 bis 430
10Sachverständigenwesen
10.1Antragsgebühr76,5
10.2Bestellungsgebühr76,5
10.3Wiederbestellung früherer Sachverständiger76,5
10.4Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet153,5
10.4.1für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um50
10.4.2Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen100
10.5Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer125
10.6Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer30
11Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
11.1Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung)153,5
11.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung102
11.3Fortbildungsprüfungen
11.3.1Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG332,5
11.3.2Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil230
11.3.3Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin)332,5
11.4Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.4.1Berufsabschlussprüfungen
11.4.1.1Bereich: praktische/betriebliche Prüfung102
11.4.1.2Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung51
11.4.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)
11.4.2.1Praktischer Teil76,5
11.4.2.2Fachtheoretischer Teil25,5
11.4.3Fortbildungsprüfungen
11.4.3.1bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)115
11.4.3.2bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)76,5
11.5Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG15,5
gebührenfrei:
Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht

Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.

12Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

12.1Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünftegebührenfrei
12.2Erteilung schriftlicher Auskünftenach Zeitaufwand
12.3Herausgabe von Unterlagen und Duplikatennach Zeitaufwand
12.4Gewährung von Akteneinsichtnach Zeitaufwand
12.5Auslagen
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 12.2 bis 12.4 erhoben. Sie werden auch im Falle der Gebührenfreiheit nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.
Hinweis:
Die Informationsgewährung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG ist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei.
gemäß Anlage 1, im Übrigen in voller Höhe
13Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG31 bis 92
14Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften
Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werdennach Zeitaufwand
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. November 2011 GVBl.II/11, [Nr. 77]
Anlage 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 GVBl.I/11, [Nr. 33], S. 32
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2012 GVBl.II/12, [Nr. 48], S. 3
§ 3, Anlage 1 und Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 GVBl.II/12, [Nr. 101]
Inhaltsangabe der Anlage 2, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 20]
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2014 GVBl.II/14, [Nr. 26], S. 2
§ 4, Anlage 1, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 GVBl.II/14, [Nr. 40]
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 6], S. 4
Anlage 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23], S. 3
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2017 GVBl.II/17, [Nr. 49], S. 2
§ 5, Anlage 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 GVBl.I/17, [Nr. 28], S. 18
Anlage 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2018 GVBl.II/18, [Nr. 7], S. 2
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2020 GVBl.II/20, [Nr. 96], S. 2
Anlage 2 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 6
Anlage 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 7
Anlage 2 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 7
Überschrift, §§ 3 und 5, Anlage geändert durch Verordnung vom 5. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 17]
Anlage geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 20]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. März 2025 GVBl.II/25, [Nr. 21]
§ 5a eingefügt, Anlage geändert durch Verordnung vom 15. April 2025 GVBl.II/25, [Nr. 31]
§ 3 und Anlage 2 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 28. August 2026 GVBl.II/26, [Nr. 40]

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