Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (GebO MASGF)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 3.7.1, 3.8.3, 3.8.4, 3.8.5 und 3.9 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.25 und 2.5.2.3.3 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(3) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen des Landesarztes nach den Tarifstellen 6.1 und 6.2 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

a. für Beamtinnen/Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte60 Euro
b. für Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte45 Euro
c. für Beamtinnen/Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte35 Euro
d. für Beamtinnen/Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte31 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 1. September 1992 (GVBl. II S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2000 (GVBl. II S. 220), außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage

Inhaltsübersicht zum Gebührentarif

1 Allgemeine Verwaltungsgebühren
2Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung sowie im Bereich der Berufsausbildung
2.1Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.8 keine Anwendung finden)
2.2Allgemeiner Arbeitsschutz
2.2.1Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.2.2Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung
2.2.3Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung
2.3Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit
2.3.1Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2.3.2Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung
2.4Gefährliche Stoffe
2.4.1Amtshandlungen aufgrund der Gentechniksicherheitsverordnung
2.4.2Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung
2.4.3Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung
2.5Strahlenschutz
2.5.1Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung
2.5.2Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung
2.6Sozialer Arbeitsschutz
2.6.1Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes
2.6.2Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
2.6.3Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes
2.6.4Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes
2.6.5Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes
2.6.6Amtshandlungen aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes
2.6.7Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes
2.7Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung
2.8Amtshandlungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes
3Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
3.1Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
3.2Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
3.3Apothekerinnen/Apotheker
3.4Fachberufe des Gesundheitswesens
3.5Apotheken
3.6Arzneimittel
3.7Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
3.8Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
3.9Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes
3.10Amtshandlungen aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften
3.11Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.12Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz
3.13Sonstiges
4Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts
4.1Amtshandlungen aufgrund des Heimgesetzes
4.2Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung
4.3Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung
4.4Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung
5Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe
6Gebühren für Amtshandlungen des Landesarztes gemäß § 62 SGBIX
7Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“
TarifstelleGegenstandGebühr
(EUR)
1Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen2 bis 25
1.2Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite2 bis 3
1.3Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung)1 bis 50
1.4Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdruck
1.4.1DIN A4, schwarz-weiß
  1. für die ersten 50 Seiten, je Seite
0,50
  1. jede weitere Seite
0,15
1.4.2DIN A3, schwarz-weiß, je Seite1
1.4.3Farbkopien, je Seite1 bis 5
1.5Nutzung von Diensträumen inklusive Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde16
1.6Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Drittegemäß den jeweils gültigen Kostensätzen des BLB
1.7Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0 bis 260
1.8Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
3 bis 520
  1. gegen Kostenentscheidungen
3 bis 110
2Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung sowie im Bereich der Berufsausbildung
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.6.7.1:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter sowie Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
2.1 Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.8 keine Anwendung finden)
2.1.1Verlängerung von befristeten Bescheiden75 v. H. der Gebühr für den Erstbescheid
2.1.2Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen des Adressatennach Zeitaufwand
2.2Allgemeiner Arbeitsschutz
2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2.2.1.1Zulassung nach § 7 Abs. 271
2.2.1.2Ausnahmen nach § 18100 bis 650
2.2.1.3Staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger500 bis 2 400
2.2.1.4Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.2.1.3150 bis 350
2.2.2 Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung
2.2.2.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 190 bis 5 150
2.2.2.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2nach Zeitaufwand
2.2.3Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung
2.2.3.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 270 bis 5 180
2.2.3.2Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 371
2.2.3.3Entscheidung nach § 8 Abs. 1, dass Schleusen, Schachtrohre oder elektrische Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen110 bis 240
2.2.3.4Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 161
2.2.3.5Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 13153
2.2.3.6Entscheidung nach § 15 Abs. 1, dass ein Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter beschäftigt werden darf153
2.2.3.7Zulassung nach § 17 Abs. 161
2.2.3.8Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2118
2.3 Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit
2.3.1Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2.3.1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
2.3.1.1.1Maßnahmen nach § 8 Abs. 470 bis 1 240
2.3.1.2Überwachungsbedürftige Anlagen
2.3.1.2.1Verlängerung der Fristen nach § 14 Abs. 4118
2.3.1.2.2Maßnahmen zur Durchführung von § 15 Abs. 170 bis 1 240
2.3.1.2.3Stilllegung oder Beseitigung nach § 15 Abs. 270 bis 540
2.3.1.2.4Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 370 bis 540
2.3.1.2.5Benennung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 51 000 bis 3 000
2.3.1.3Übergangsbestimmungen
2.3.1.3.1Anerkennung von Sachverständigen nach § 21 Abs. 340 bis 240
2.3.1.3.2Erweiterung oder Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.3.1.3.171
2.3.1.3.3Ungültigkeitserklärung eines verlorenen Sachverständigenausweises25
2.3.1.3.4Ersatzanfertigung eines Sachverständigenausweises26
2.3.2 Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung
2.3.2.1.Verlangen der Bereitstellung von Aufzeichnungen nach § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50
2.3.2.2Erlaubniserteilung nach § 13 Abs. 1
Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.3.2.2.1 bis 2.3.2.2.3:
Die Gebühren für die gemäß § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung durch die Erlaubnis eingeschlossene Baugenehmigung sind als Auslagen zu erheben. Etwaige Kosten einer Vorprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind als Auslagen zu erheben. Die Erlaubnisgebühr entfällt, soweit eine Erlaubnis durch eine Genehmigung gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingeschlossen wird.
2.3.2.2.1Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Errichtungskosten der einzelnen Dampfkessel zusammenzuzählen.
0,15 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 50
2.3.2.2.2Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 20,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens 150
2.3.2.2.3Anlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 40,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens 150
2.3.2.3Untersagung nach § 13 Abs. 4 Satz 350 bis 650,
maximal 50 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.2.1 bis 2.3.2.2.3
2.3.2.4Personenprüfung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 - Explosionsschutz110 bis 240
2.3.2.5Amtshandlungen nach § 15 - Wiederkehrende Prüfungen
2.3.2.5.1Festlegung der Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4110 bis 240
2.3.2.5.2Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Abs. 1770 bis 640
2.3.2.6Amtshandlungen nach § 16 - Anordnung einer außerordentlichen Prüfung70 bis 550
2.3.2.7Amtshandlungen nach § 18 - Anordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 170 bis 550
2.3.2.8Verlangen des Vorzeigens einer Bescheinigung oder Aufzeichnung nach § 19 Abs. 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50
2.3.2.9Verlangen der Änderung der Anlage nach § 27 Abs. 3, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist50 bis 240
2.4Gefährliche Stoffe
2.4.1Amtshandlungen aufgrund der Gentechniksicherheitsverordnung
2.4.1.1Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C153
2.4.1.2Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung zur Eignung für gentechnische Arbeiten nach Anhang VI Abschnitt D61
2.4.2 Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung
2.4.2.1Anerkennung eines Verfahrens nach § 11 Abs. 5470
2.4.2.2Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 15 Abs. 361 für jeden in Anhang V aufgeführten Stoff oder jede Tätigkeit
2.4.2.3Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 16 Abs. 531
2.4.2.4Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 140 bis 970
2.4.2.5Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 394
2.4.2.6Anordnung nach § 20 Abs. 490 bis 290
2.4.2.7Untersagung von Tätigkeiten nach § 20 Abs. 590 bis 470
2.4.2.8Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3140 bis 290
2.4.2.9Zulassung eines Unternehmens nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4282
2.4.2.10Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2141
2.4.2.11Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 371
2.4.2.12Zulassung der Verwendung anderer Begasungsmittel nach Anhang III Nr. 5.1 Satz 294
2.4.2.13Erlaubnis für Begasungen nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 271
2.4.2.14Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 147
2.4.2.15Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2188
2.4.2.16Abnahme der Prüfung nach Anhang III Nr. 2.4.2 und 5.3 Abs. 2 Satz 4nach Zeitaufwand
2.4.2.17Zulassung der Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Satz 247
2.4.2.18Anerkennung eines Betriebes nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3141
2.4.3 Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung
2.4.3.1Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 nach § 14 Abs. 190 bis 1 470
2.4.3.2Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation nach § 14 Abs. 224
2.4.3.3Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 15 Abs. 3 Satz 3153
2.5Strahlenschutz
2.5.1 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung
2.5.1.1Genehmigungen
Hinweis: Zur Freigrenze siehe Anlage III, Tabelle 1, Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
2.5.1.1.1Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7

Hinweis: Je Radionuklid, jedoch maximal 5 000 EUR

  1. bis zum 105fachen der Freigrenze
150 bis 310
  1. über dem 105fachen der Freigrenze
300 bis 610
  1. ECD
120 bis 220
  1. ausschließliche Lagerung
90 bis 220
  1. zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang
214
2.5.1.1.2Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7

Hinweis: Je Strahlenquelle eines Radionuklids, für jede weitere Quelle dieses Radionuklids werden 10 v. H. des Grundwertes berechnet, jedoch maximal 5 000 EUR

  1. bis zum 106fachen der Freigrenze
150 bis 310
  1. über dem 106fachen der Freigrenze
300 bis 610
  1. IRM
120 bis 220
  1. ausschließliche Lagerung
90 bis 220
  1. zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang
214
2.5.1.1.3Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1

Hinweis: Je Anlage


1 010 bis 2 510
2.5.1.1.4Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2

Hinweis: Je Anlage

  1. Neuerteilung
100 bis 2 550
  1. bei zuvor erteilter Errichtungs- oder Probebetriebsgenehmigung
510 bis 1 010
2.5.1.1.5Probebetrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 14 Abs. 5

Hinweis: Je Anlage


100 bis 2 510
2.5.1.1.6Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 1560 bis 520
2.5.1.1.7Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 1660 bis 310
2.5.1.1.8Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Abs. 720 bis 100
2.5.1.1.9Freigabe nach § 29
  1. Uneingeschränkte Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage III
    Spalte 5 bis 8r
100 bis 2 500
  1. Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anlage III Spalte 9 bis 10a
100 bis 2 500
  1. Freigabe auf andere Weise nach § 29 Abs. 2 Satz 3
60 bis 200
  1. Feststellung der Übereinstimmung nach § 29 Abs. 3 und 4 mit dem Bescheid nach § 29 Abs. 2
50 bis 2 000
  1. Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 6
60 bis 200
  1. Freigabe von Amts wegen nach § 29 Abs. 7 Satz 1
100 bis 2 500
2.5.1.1.10Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 7, 11, 15 oder 16
  1. Änderung des Genehmigungsumfanges

90 bis 520
  1. Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

153
2.5.1.1.11Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der atomrechtlichen Überwachung nach § 98 Abs. 1100 bis 2 500
2.5.1.1.12Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe zur Aktivierung von Konsumgütern nach § 106 Abs. 1100 bis 2 500
2.5.1.2Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug
2.5.1.2.1Untersagung des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 260 bis 520
2.5.1.2.2Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperr- und Kontrollbereiche sowie Bestimmung bzw. zeitlich befristete Zulassung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 2 und 3120 bis 1 010
2.5.1.2.3Erlaubnis des Zutritts zu einem Strahlenschutzbereich nach § 37 Abs. 160 bis 220
2.5.1.2.4Ausnahme zur Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält, nach § 40 Abs. 160 bis 220
2.5.1.2.5Gestattung eines längeren Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern nach § 41 Abs. 4
pro Dosimeter


60
2.5.1.2.6Gestatten von Ausnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 45 Abs. 260 bis 220
2.5.1.2.7Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1270 bis 520
2.5.1.2.8Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes nach § 57100 bis 1 020
2.5.1.2.9Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 560 bis 220
2.5.1.2.10Gestattung behördlicher Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften nach § 114120 bis 1 010
2.5.1.3Sonstige Amtshandlungen
2.5.1.3.1Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 330 bis 80
2.5.1.3.2Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 Satz 220 bis 70
2.5.1.3.3Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 30 Abs. 2 Satz 2 und 320 bis 60
2.5.1.3.4Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 30 Abs. 2 Satz 420 bis 600
2.5.1.3.5Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 520 bis 600
2.5.1.3.6Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3120 bis 1 020
2.5.1.3.7Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3
  1. Erstregistrierung
61
  1. Verlängerung/Folgepass
31
  1. Ersatz
61
2.5.1.3.8Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 160 bis 160
2.5.1.3.9Bestimmung von Messstellen nach § 41 Abs. 1100 bis 1 010
2.5.1.3.10Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser nach § 47 Abs. 3120 bis 1 010
2.5.1.3.11Anordnung von Messungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1250 bis 1 000
2.5.1.3.12Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2100 bis 1 000
2.5.1.3.13Anordnung zur Datenermittlung nach § 48 Abs. 320 bis 100
2.5.1.3.14Zulassung einer Jahresdosis von 50 Millisievert nach § 55 Abs. 1

Hinweis: Je Person


60 bis 220
2.5.1.3.15Festlegung eines Grenzwertes für einen Auszubildenden oder Studierenden zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 360 bis 130
2.5.1.3.16Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs. 5120 bis 1 010
2.5.1.3.17Zulassung einer besonderen Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1120 bis 1 010
2.5.1.3.18Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62153
2.5.1.3.19Anordnung zur weiteren Beschäftigung nach § 63 Abs. 2 und § 95 Abs. 660 bis 220
2.5.1.3.20Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1120 bis 1 010
2.5.1.3.21Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung von Anforderungen nach § 66 Abs. 1

Hinweis: Je Person


244
2.5.1.3.22Fristverlängerung für die Überprüfung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie für Geräte für die Gammaradiographie nach § 66 Abs. 3153
2.5.1.3.23Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 260 bis 200
2.5.1.3.24Zulassung anderer radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 520 bis 200
2.5.1.3.25Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Stelle nach § 83 Abs. 1 Satz 2
  1. Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie
500 bis 1 500
  1. Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssysteme
2 000 bis 3 500
2.5.1.3.26Festlegung der Messmethode und -verfahren, Bestimmung der Messstelle für natürlich vorkommende radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz nach § 95 Abs. 10120 bis 490
2.5.1.3.27Anordnung von Maßnahmen nach § 113, die keiner der Tarifstellen 2.5.1.1.1 bis 2.5.1.3.26 zuzuordnen sind60 bis 370
2.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung
2.5.2.1Genehmigungen
2.5.2.1.1Genehmigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach § 3

Hinweis: Je Röntgeneinrichtung
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
90 bis 520
  1. Teleradiologie
210 bis 520
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde
90 bis 220
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Heilkunde/Zahnheilkunde/ Tierheilkunde
90 bis 220
2.5.2.1.2Genehmigung des Betriebes eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 190 bis 220
2.5.2.1.3Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 3 und 5
  1. Änderung des Genehmigungsumfanges
90 bis 520
  1. Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung
153
2.5.2.2Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug
2.5.2.2.1Untersagung des angezeigten Betriebes nach § 4 Abs. 660 bis 520
2.5.2.2.2Untersagung von Tätigkeiten nach § 760 bis 520
2.5.2.2.3Festlegung von Abweichungen von Fristen nach § 16 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 2 und 360 bis 520
2.5.2.2.4Einstellung des Betriebes nach Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes nach § 18 Abs. 4 Nr. 290 bis 520
2.5.2.2.5Gestattung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 460 bis 220
2.5.2.2.6Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Abs. 130 bis 220
2.5.2.2.7Zulassung von Ausnahmen nach § 31c60 bis 220
2.5.2.2.8Gestattung von Abweichungen nach § 33 Abs. 660 bis 220
2.5.2.2.9Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 160 bis 220
2.5.2.2.10Gestattung/Anordnung von Zeitabständen nach § 35 Abs. 7

pro Dosimeter


60
2.5.2.3Sonstige Amtshandlungen
2.5.2.3.1Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1

Hinweis: Je Person


244
2.5.2.3.2Anordnung einer Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 760 bis 220
2.5.2.3.3Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen/zahnärztlichen Stelle nach § 17a
  1. bei Ärztinnen und Ärzten, je Röntgenstrahler
150 bis 600
  1. bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, je Röntgenstrahler
50 bis 150
  1. Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie
500 bis 1 000
  1. Überprüfung der Einrichtung von Therapiesimulatoren
500 bis 1 000
2.5.2.3.4Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und 2120 bis 1 020
2.5.2.3.5Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 330 bis 80
2.5.2.3.6Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 220 bis 70
2.5.2.3.7Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 18a Abs. 2 Satz 2 und 320 bis 60
2.5.2.3.8Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 18a Abs. 2 Satz 420 bis 600
2.5.2.3.9Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 520 bis 600
2.5.2.3.10Anordnung einer Untersuchung nach § 28f60 bis 220
2.5.2.3.11Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 13b120 bis 1 010
2.5.2.3.12Anordnung von Prüfungen nach § 33 Abs. 160 bis 220
2.5.2.3.13Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 260 bis 220
2.5.2.3.14Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2
  1. Erstregistrierung
61
  1. Verlängerung/Folgepass
31
  1. Ersatz
61
2.5.2.3.15Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4100 bis 1 010
2.5.2.3.16Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen, Festlegung einer Ersatzdosis, Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 860 bis 160
2.5.2.3.17Abkürzung der Frist nach § 37 Abs. 360 bis 130
2.5.2.3.18Anordnung von Maßnahmen nach § 37 Abs. 460 bis 220
2.5.2.3.19Anordnung von Untersuchungen nach § 37 Abs. 560 bis 220
2.5.2.3.20Entscheidung über die vom Arzt getroffene Beurteilung nach § 39 Abs. 160 bis 220
2.5.2.3.21Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 40 Abs. 260 bis 220
2.5.2.3.22Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1120 bis 1 010
2.5.2.3.23Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten, Bestimmung des Verfahrens und der Anordnungen nach § 4360 bis 220
2.6 Sozialer Arbeitsschutz
2.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes
2.6.1.1Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Abs. 540 bis 280
2.6.1.2Feststellung der Zulässigkeit des § 10 nach § 13 Abs. 3 Nr. 140 bis 280
2.6.1.3Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a70 bis 1 300
2.6.1.4Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b70 bis 2 580
2.6.1.5Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c70 bis 1 300
2.6.1.6Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4250 bis 1 540
2.6.1.7Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5250 bis 4 100
2.6.1.8Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a und 1b70 bis 2 580
2.6.1.9Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 470 bis 1 560
2.6.1.10Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2250 bis 5 120
2.6.2 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
2.6.2.1Bewilligung von Ausnahmen nach § 940 bis 760
2.6.3 Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes
2.6.3.1Bewilligung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 und 7 und § 27 Abs. 3 nach Anzahl der Kinder oder Jugendlichen und dem Bewilligungszeitraum40 bis 800
2.6.4Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes
2.6.4.1Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 340 bis 730
2.6.4.2Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 640 bis 280
2.6.5 Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes
2.6.5.1Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 nach Anzahl der Betroffenen entsprechend § 1 Abs. 1 und 220 bis 190
2.6.5.2Erstellung einer vom Auftraggeber beantragten Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2nach Zeitaufwand
2.6.6 Amtshandlungen aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes
2.6.6.1Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 140 bis 730
2.6.7 Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes
2.6.7.1Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten20 bis 50
2.7 Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung
2.7.1Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 21 Abs. 762
2.7.2Befristete Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 22 Abs. 348
2.8 Amtshandlungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes
2.8.1Ausstellen einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Vorlage beim Finanzamt
  1. für eine Bildungsmaßnahme
34
  1. für zwei bis zehn Bildungsmaßnahmen
37
  1. für elf bis zwanzig Bildungsmaßnahmen
40
  1. für mehr als zwanzig Bildungsmaßnahmen
43
3 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
3.1 Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
3.1.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Bundesärzteordnung (BÄO)/§ 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)240 bis 530
3.1.2Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG170 bis 430
3.1.3Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG80
3.1.4Erlaubnis zur Beendigung der außerhalb der Europäischen Union/EWR begonnenen Ausbildung nach § 10 Abs. 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHG100 bis 180
3.1.5Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift50 bis 150
3.1.6

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 BÄO/§ 7 ZHG

85
3.1.7Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens50 bis 110
3.1.8Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens50 bis 110
3.1.9Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“70
3.1.10Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“70
3.1.11Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art20 bis 130
3.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
3.2.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)90 bis 460
3.2.2Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG170 bis 430
3.2.3Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG80
3.2.4Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Abs. 4 PsychThG85
3.2.5Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung75
3.2.6Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift50 bis 150
3.2.7Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art20 bis 130
3.3 Apothekerinnen/Apotheker
3.3.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO)240 bis 530
3.3.2Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 BApO170 bis 430
3.3.3Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 BApO80
3.3.4Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift50 bis 150
3.3.5Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation85
3.3.6Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens50 bis 110
3.3.7Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“70
3.3.8Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“70
3.3.9Erteilung von Bescheinigungen bzw. Entscheidungen sonstiger Art20 bis 130
3.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
3.4.1Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen/Diätassistenten, Ergotherapeutinnen/ Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen/Logopäden, Orthoptistinnen/Orthoptisten, Podologinnen/Podologen, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen/pharmazeutisch-technische Assistenten und andere Fachberufe des Gesundheitswesens40 bis 160
3.4.2Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis)40 bis 140
3.4.3Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen
  1. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben
50
  1. übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)
50 bis 140
3.4.4Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe50
3.4.5Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland50
3.4.6Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses75
3.5 Apotheken
3.5.1Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb
  1. einer Apotheke
800
  1. einer Apotheke/Filialapotheke nach Verlegung
800
3.5.2Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke
  1. mit einer Filialapotheke
1 145
  1. mit zwei Filialapotheken
1 490
  1. mit drei Filialapotheken
1 835
3.5.3Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke590
3.5.4Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen
  1. Verträge ohne Mängel
60
  1. Verträge mit Mängeln
200
3.5.5Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau245
3.5.6Nachbesichtigung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG)120
3.5.7Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft30
3.5.8Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke265
3.5.9Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter590
3.5.10Zulassung einer befristeten Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken175
3.5.11Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke20
3.5.12Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke30
3.5.13Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung60
3.5.14Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung
  1. ohne Besichtigung
100
  1. mit Besichtigung
245
3.5.15Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG145
3.5.16Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung von Heimbewohnern
  1. Verträge ohne Mängel
100
  1. Verträge mit Mängeln
150
3.5.17Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln
  1. ohne Besichtigung
200
  1. mit Besichtigung
400
3.6 Arzneimittel
3.6.1Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG470 bis 9 350
3.6.2Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 3.6.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 AMG
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
170
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis 9 350
3.6.3Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
100
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis 9 350
3.6.4Betrieb eines Großhandels nach § 52a AMG
  1. Erteilung einer Großhandelserlaubnis
490 bis 740
  1. Änderung einer Großhandelserlaubnis
50
3.6.5Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 72 und 73 AMG
3.6.5.1Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
170
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis 9 350
3.6.5.2Zertifikate
  1. Erteilung eines Zertifikates entsprechend dem Zertifikationssystem der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Abs. 2 AMG
60
  1. Ausstellung eines Good Manufacturing Practice (GMP)-Zertifikates nach § 64 Abs. 3 AMG
100
3.6.5.3Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG

Gebühr pro Arzneimittel


30
3.6.5.4Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 3.6.5.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 AMG
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
170
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis 9 350
3.6.6Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 AMG nach sich ziehen1 100 bis 1 500
3.6.7Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC-Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92620 bis 1 150
3.6.8Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Bereich außerhalb der EU und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Nr. 2 AMG1 870 bis 9 350
3.6.9Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen30
3.6.10Wiederholungsausstellungen bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen50
3.6.11Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen30
3.6.12Nachbesichtigung einer Herstellerfirma

Gebühr für Inspektion


470 bis 9 350
3.6.13Erstellen einer Erlaubnis/Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen/Unternehmer

Gebühr für Inspektion


470 bis 9 350
3.6.14Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes175 bis 570
3.6.15Besichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG
  1. außer Besichtigung von Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln
    Gebühr für Inspektion

470 bis 9 350
  1. Großhändler mit Arzneimitteln
450
3.6.16Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte20 bis 110
3.6.17Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG i. V. m. den §§ 40 und 41 AMG bei Prüfärztinnen/Prüfärzten, Leiterinnen/Leitern der klinischen Prüfung, Auftragsforschungsinstituten und pharmazeutischen Unternehmerinnen/Unternehmern

Gebühr pro klinische Prüfung


660
3.6.18Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/ Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 2 und 3 AMG30
3.7 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
3.7.1Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten nach § 18 BbgGDG durch die Gesundheitsämter, einschließlich körperlicher Untersuchungen
3.7.1.1Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis nach § 18 BbgGDG, ohne nähere gutachterliche/ärztliche Ausführungen10 bis 40
3.7.1.2Gutachten, Zeugnisse über einen ärztlichen/zahnärztlichen Befund nach § 18 BbgGDG mit gutachterlichen/ärztlichen Ausführungen20 bis 300
3.7.2Hygieneüberwachung nach § 19 BbgGDG
3.7.2.1Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene nach § 19 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

10 bis 450
3.8 Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Anmerkung zu den Tarifstellen 3.8.1, 3.8.3, 3.8.4 und 3.8.6:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

3.8.1Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG10 bis 180
3.8.2Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG20 bis 90
3.8.3Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den §§ 37 und 39 IfSG i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
3.8.3.1Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001
  1. Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Abs. 1
10 bis 90
  1. Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Abs. 2
10 bis 140
  1. Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3
10 bis 140
  1. Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 4
10 bis 100
  1. Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
90 bis 140
  1. Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 7 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
90 bis 140
  1. Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 8 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
130 bis 210
3.8.3.2Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe einschließlich Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 1 TrinkwV 200150 bis 120
3.8.3.3Anordnung nach § 14 Abs. 6 TrinkwV 2001 (Abgabe an Dritte)10 bis 90
3.8.3.4Überprüfung von Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001110 bis 1 160
3.8.3.5Überwachung nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge > 1 000 m3/Jahr
50 bis 560
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge ≤ 1 000 m3/Jahr
30 bis 110
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Hausinstallationen)
30 bis 280
  1. Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge
56
  1. Anlagen nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
30 bis 110
3.8.3.6Bestellung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001110 bis 250
3.8.3.7Anordnungen nach § 20 TrinkwV 200110 bis 290
3.8.4Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Abs. 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik10 bis 280
3.8.5Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG

Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.

3.8.5.1Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten28
3.8.5.2Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG17
3.8.6Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG
3.8.6.1Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG110 bis 300
3.8.6.2Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 4 IfSG110 bis 300
3.8.6.3Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 2 IfSG170 bis 580
3.8.6.4Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 IfSG170 bis 580
3.8.6.5Überwachung/Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG170 bis 580
3.9 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG)
3.9.1Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG10 bis 70
3.9.2Auskünfte nach § 17 Abs. 4 BbgBestG8
3.9.3Genehmigung zur Aufbewahrung der Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Abs. 1 BbgBestG15
3.9.4Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Abs. 2 BbgBestG15
3.9.5Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Abs. 4 BbgBestG15
3.9.6Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 BbgBestG8
3.9.7Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode nach § 22 Abs. 1 BbgBestG8
3.9.8Durchführung der Zweiten Leichenschau als Voraussetzung zur Feuerbestattung nach § 23 Abs. 1 BbgBestG10 bis 40
3.9.9Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Abs. 2 BbgBestG15
3.10Amtshandlungen aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
3.10.1Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nach Artikel 66 Nr. 4 IGV150 bis 270
3.11Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.11.1Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Altenpflege, Hebammenlehranstalten, Schulen für technische Assistentinnen und technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen und Logopäden, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Podologinnen und Podologen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten und anderen Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens1 200 bis 3 100
3.11.2Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung bzw. von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen20 bis 300
3.11.3Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens30 bis 550
3.11.4Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen550 bis 800
3.11.5Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG2 700 bis 4 600
3.11.6Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach dem PsychTG40 bis 400
3.11.7Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes34
3.11.8Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung280 bis 3 000
3.12Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz (BbgKOG)
3.12.1Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG1 040 bis 2 700
3.12.2Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG1 270 bis 3 250
3.12.3Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG750 bis 1 640
3.13Sonstiges
3.13.1Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen oder Verleihung der Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“nach Zeitaufwand
3.13.2Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz360
3.13.3Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes50
4Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts
4.1Amtshandlungen aufgrund des Heimgesetzes (HeimG)
4.1.1Prüfung der Anzeige der Inbetriebnahme eines Heimes gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 bis 3 HeimG
  1. Grundgebühr
114
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.2Beratung von Personen und Trägern, die die Inbetriebnahme von Heimen anstreben nach § 4 HeimG in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet40 bis 400
4.1.3Schriftliche Beratung von Personen und Trägern nach § 4 HeimG während des laufenden Heimbetriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet40 bis 400
4.1.4Feststellungsbescheid über Heimeigenschaft gemäß § 1 HeimG (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht eines Heimbetriebes nach § 12 HeimG)
  1. Grundgebühr
190 bis 660
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.5Überwachung nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 HeimG bei nicht fristgerechter bzw. nicht ausreichender Mitteilung der Mängelbeseitigung40 bis 530
4.1.6Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 17 Abs. 1 HeimG60 bis 470
4.1.7Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 18 Abs. 1 HeimG90 bis 470
4.1.8Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 HeimG
  1. Grundgebühr
500 bis 1 100
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.9Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 1 und 2 HeimG
  1. Grundgebühr
660 bis 1 410
  1. zzgl. je Heimplatz
10
4.1.10Vorläufige Untersagung des Heimbetriebes nach § 19 Abs. 3 HeimG220 bis 1 030
4.1.11Erteilung eines Bescheides bezüglich Leistungen an Träger und Beschäftigte nach § 14 Abs. 6 HeimG70 bis 480
4.2Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
4.2.1Einräumung von Fristen nach § 30 Abs. 2 HeimMindBauV zur Angleichung von Anforderungen an Einrichtungen nach den §§ 2 bis 29 HeimMindBauV70 bis 480
4.2.2Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV
4.2.2.1Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Flure nach § 3 Abs. 1 HeimMindBauV70 bis 480
4.2.2.2Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Flure nach § 3 Abs. 2 HeimMindBauV70 bis 480
4.2.2.3Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Aufzüge nach § 4 HeimMindBauV
  1. Grundgebühr
70 bis 570
  1. zzgl. je Aufzug
600
4.2.2.4Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Zugänge zu Räumen (Türen) nach § 9 Abs. 1 und 2 HeimMindBauV
  1. Grundgebühr
70 bis 480
  1. zzgl. je Tür
40
4.2.2.5Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Gebäudezugänge nach § 13 HeimMindBauV270 bis 680
4.2.2.6Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Wohn- und Pflegeplätze nach den §§ 14, 19 oder 23 HeimMindBauV
  1. Grundgebühr
70 bis 570
  1. zzgl. je Zimmer
30
4.2.2.7Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung von Funktions- und Zubehörräumen mit Kochgelegenheiten für die Bewohnerinnen und Bewohner nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HeimMindBauV70 bis 480
4.2.2.8Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an einen Funktions- und Zubehörraum zur vorübergehenden Nutzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 oder § 24 Abs. 2 HeimMindBauV70 bis 480
4.2.2.9Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 1 HeimMindBauV
  1. Grundgebühr
70 bis 480
  1. zzgl. je Spülabort oder Waschbecken
15
4.2.2.10Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Abs. 2, § 22, § 27 Abs. 2 und 3 HeimMindBauV
  1. Grundgebühr
70 bis 570
  1. zzgl. je Badewanne
65
4.2.2.11sonstige Befreiungen nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an sanitäre Anlagen nach den §§ 2 bis 29 HeimMindBauV
  1. Grundgebühr
70 bis 570
  1. zzgl. 5 % des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 EUR
4.3Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung (HeimMitwirkungsV)
4.3.1Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 25 HeimMitwirkungsV i. V. m. § 10 Abs. 4 HeimG außer bei Hospizen, teilstationären Einrichtungen, Kurzzeitpflege40 bis 440
4.4Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung (HeimPersV)
4.4.1Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV zu Abweichungen von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 HeimPersV70 bis 470
4.4.2Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Heimleitung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV40 bis 380
4.4.3Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Pflegedienstleitung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV40 bis 250
5Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe
5.1Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin (FH)“ oder „Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter (FH)“, „Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin (FH)“ oder „Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH)“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder
Erteilung der Gleichwertigkeitsbescheinigung zu den vorab genannten Berufen
5.1.1nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40 bis 160
5.1.2Erteilung von Bescheinigungen über gleichwertige Fähigkeiten50 bis 110
5.1.3Erteilung einer Zweitschrift40 bis 140
5.2Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen550 bis 800
6Gebühren für Amtshandlungen des Landesarztes gemäß § 62 SGB IX
6.1Erstellung von Einzelgutachten244 bis 488
6.2Inanspruchnahme des Landarztes gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB IX oder § 58 Abs. 2 SGB XIInach Zeitaufwand
7Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsbeförderung in Werkstätten für behinderte Menschen"
7.1Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung210
7.2Wiederholung der Prüfung100
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 5], S. 94
§§ 2, 3, Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2007 GVBl.II/07, [Nr. 22], S. 430
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2011 GVBl.II/11, [Nr. 15]
Überschrift, § 2, Anlage geändert, § 4 (neu) eingefügt, § 4 (alt) wird § 5 durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2011 GVBl.II/11, [Nr. 15]
§ 3, Anlage geändert; § 4 aufgehoben; § 5 (alt) wird § 4 (neu) durch Verordnung vom 12. März 2014 GVBl.II/14, [Nr. 16]
Anlage geändert durch Verordnung vom 6. August 2014 GVBl.II/14, [Nr. 55]
Außer Kraft getreten am 26. April 2017 durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23]

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