Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPZV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Sachliche Zuständigkeiten

(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständig für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus dem Medizinproduktegesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

(2) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.9 bis 1.11, 1.13 bis 1.14, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage zu dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika, das Landesamt für Soziales und Versorgung für nichtaktive Medizinpro-dukte und In-vitro-Diagnostika außer energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie die Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Behörden nach dieser Verordnung sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes geregelt.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. September 1996 (GVBl. II S. 744) außer Kraft.

Potsdam, den 9. Februar 2005

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Anlage

I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
  2. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
  3. Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
ZLGZentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
LASVLandesamt für Soziales und Versorgung
LMELandesamt für Mess- und Eichwesen Brandenburg
LASLandesamt für Arbeitsschutz
BfArMBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
DIMDIDeutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
  1. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1 Medizinproduktegesetz
1.1§ 12 Abs. 1Überwachung der SonderanfertigungenLAS/LASV/LME
1.2§ 13 Abs. 2Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im KonformitätsbewertungsverfahrenMASGF
1.3§ 15 Abs.1, 2 und 5Überwachung der Benannten StellenZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.4§ 16Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Akkreditierung und BenennungZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.5§ 18 Abs. 4Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von BescheinigungenZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.6§ 20 Abs. 6Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung;
Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen
LASV § 20 Abs. 7 LAS/LASV/LME
1.7§ 24 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen,
Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen
LASV LAS/LASV/LME
1.8§ 25 Abs. 1 bis 5Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDILASV
1.9§ 26 Abs. 1, 2, 3 und 7Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten; Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-BetreiberverordnungLAS/LASV/LME LME
1.10§ 27 Abs. 1 und 2Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, UnterrichtungspflichtenLAS/LASV/LME
1.11§ 28 Abs. 1, 2, 3 und 4Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, UnterrichtungspflichtenLAS/LASV/LME
1.12§ 29 Abs. 1Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von MaßnahmenMASGF
1.13§ 30 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten;LASV
§ 30 Abs. 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des SicherheitsbeauftragtenLAS/LASV/LME
1.14§ 31 Abs. 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des MedizinprodukteberatersLAS/LME
1.15§ 34 Abs. 1Ausstellen von Bescheinigungen zur VerkehrsfähigkeitLASV
2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1§ 3Entgegennahme der BfArM-Meldung über VorkommnisseMASGF
2.2§ 4 Abs. 2Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MedizinproduktenLASV
2.3§ 4aÜberwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen LaboratorienLME
2.4§ 5 Abs. 3Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1LAS
2.5§ 6 Abs. 1 und 3Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen KontrollenLAS
2.6§ 6 Abs. 2Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnischen KontrollenLAS
2.7§ 6 Abs. 4Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen darfLAS
2.8§ 7 Abs. 3Einsichtnahme in MedizinproduktebücherLAS
2.9§ 8 Abs. 5Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines BestandsverzeichnissesLAS/LME
2.10§ 8 Abs. 3Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das BestandsverzeichnisLAS/LME
2.11§ 11 Abs. 1Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer KontrollenLAS/LME
2.12§ 11 Abs. 5Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der VoraussetzungenLME
2.13Anlage 2 Nr. 3Beauftragung von Messstellen für VergleichsmessungenMASGF
3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1§ 14 Abs. 4Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des MedizinproduktegesetzesLAS/LASV/LME
3.2§ 15Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen VertreiberLAS/LASV/LME
3.3§ 17Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagenLAS/LASV/LME
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 7], S. 138
§ 1, Anlage geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 9
§ 1 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 21
Außer Kraft getreten am 11. Juni 2021 durch Verordnung vom 8. Juni 2021 GVBl.II/21, [Nr. 60]

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