Ursprüngliche Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der Obstbaumrodung (ObstRoZV)
Ursprüngliche Fassung
Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsfördergesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug der im Bereich der Marktordnung geltenden Rechtsvorschriften über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Obstbäumen, soweit nicht anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 der Landkreisordnung und des § 132 Abs. 2 der Gemeindeordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1998 in Kraft.
Potsdam, den 20. April 1998
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Gunter Fritsch
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. April 1998 | GVBl.II/98, [Nr. 14], S. 364 | |
| § 1 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. September 2008 | GVBl.I/08, [Nr. 12], S. 202, 212 | |
| Außer Kraft getreten durch Aufhebungsverordnung vom 27. Februar 2026 am 3. März 2026 vom 26. Februar 2026 | GVBl.II/26, [Nr. 9] | |
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