Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung

Historische Fassung

Auf Grund des § 4 Abs. 4, des § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und des § 16 Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), von denen durch Artikel 17 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) der § 4 Abs. 4 und der § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 angefügt worden sind, sowie des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach der Handwerksordnung vom 16. April 1991 (GV.BB. S. 228) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

(2) Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. September 1991

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Hirche


Anlage zur Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

MW:Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
KrOrdB:Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
OrdB 45.000:Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte gemäß § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung

II. Verzeichnis

Lfd.Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in der jeweils geltenden Fassung
1.§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2Anordnung der Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen Handwerker, der die Voraussetzung von § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 erfüllt, vor Ablauf der Jahresfrist nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers oder eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche SicherheitKrOrdB
2.§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2Anordnung der Leitung eines Handwerksbetriebs durch einen Handwerker, der die Voraussetzung von § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 erfüllt, vor Ablauf der Jahresfrist nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers oder eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche SicherheitKrOrdB/OrdB 45.000
3.§ 16 Abs. 3 Satz 1Untersagung der Fortsetzung des Betriebs eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten Handwerks als stehendes GewerbeKrOrdB/OrdB 45.000
4.§ 16 Abs. 4 Satz 1Vollzug der Untersagung nach § 16 Abs. 3 durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder andere geeignete MaßnahmenKrOrdB/OrdB 45.000
5.§ 117 und § 118Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenKrOrdB/OrdB 45.000
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. September 1991 GVBl.II/91, [Nr. 33], S. 462
Anlage geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1995 GVBl.II/95, [Nr. 54], S. 518
Anlage geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. September 2008 GVBl.I/08, [Nr. 12], S. 202, 211
§ 1 geändert, Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 13. Dezember 2010 GVBl.II/10, [Nr. 90]

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