Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über Zuständigkeiten nach der Zusatzabgabenverordnung (ZAVZV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Landesstelle im Sinne der Zusatzabgabenverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.

§ 2

(1) Die Prüfung der Anträge auf Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 29 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung in Verbindung mit § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Die Sonderaufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung. Für die Durchführung der Sonderaufsicht gelten die Bestimmungen des § 132 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung.

§ 3

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Verkaufsstelle der Länder Brandenburg und Berlin nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Zusatzabgabenverordnung wird dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 7. Mai 1996 (GVBl. II S. 398) außer Kraft.

Potsdam, den 21. September 2000

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. September 2000 GVBl.II/00, [Nr. 20], S. 347
Überschrift, §§ 1-3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2007 GVBl.II/07, [Nr. 4], S. 38
§ 2 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. September 2008 GVBl.I/08, [Nr. 12], S. 202, 212
Außer Kraft getreten durch Aufhebungsverordnung vom 27. Februar 2026 am 3. März 2026 vom 27. Februar 2026 GVBl.II/26, [Nr. 10]

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