Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

Historische Fassung

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 75.457 Hektar. Es umfaßt die Hügellandschaft des Hohen Fläming und die im Naturraum des Baruther Urstromtales gelegenen Belziger Landschaftswiesen.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Flächen der folgenden Gemeinden: Baitz, Belzig, Benken, Bergholz, Borne, Brück, Buchholz, Buckau, Cammer, Dahnsdorf, Damelang, Dippmannsdorf, Dretzen, Egelinde zu Werbig, Fredersdorf, Freienthal zu Damelang, Garrey, Gömnigk zu Brück, Görzke, Gräben, Grebs zu Glienecke, Groß Briesen, Groß Marzehns, Grubo, Hagelberg, Hohenlobbese, Hohenspringe zu Werbig, Hohenwerbig zu Niemegk, Jeserig, Jeserigerhütten, Klein Briesen zu Groß Briesen, Klein Glien zu Hagelberg, Klein Marzehns, Klepzig, Kranepuhl, Kuhlowitz und Belzig Gewerbe, Lehnsdorf, Locktow, Lübnitz, Lühnsdorf, Lüsse, Lütte, Medewitz, Medewitzerhütten zu Medewitz, Mörz, Mützdorf, Neschholz, Neuehütten, Neuendorf bei Niemegk zu Rädigke, Niemegk, Preußnitz zu Kuhlowitz, Raben, Ragösen, Rädigke, Reetz, Reetzerhütten und Wiesenburg Bahnhof, Reppinichen, Rottstock, Schlamau, Schmerwitz zu Schlamau, Schwanebeck, Steinberg, Trebitz zu Brück, Verlorenwasser zu Werbig, Werbig, Wiesenburg, Wiesenburg Bahnh of, Wollin, Wutzow zu Hohenlobbese, Ziezow zu Locktow, Zixdorf zu Garrey.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes sowie die Ausgrenzung der nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Ortsbereiche der Städte und Gemeinden ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten topografischen Karten, Flurkarten, digitalisierten Karten und Liegenschaftskarten mit ununterbrochener oder gestrichelter roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 18 topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 95 Flurkarten, in den in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführten 74 digitalisierten Karten und in den in Anlage 2 Nr. 5 aufgeführten zwei Liegenschaftskarten.

(4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart einer glazial entstandenen und durch menschliche Nutzung geprägten Landschaft, insbesondere der
    1. für den Hohen Fläming typischen End- und Grundmoränenlandschaft mit ausgedehnten Wäldern, Acker- und Grünland, Trockentälern (Rummeln), Söllen, den Flämingbächen, Findlingen und bewaldeten Kuppen als landschaftsbestimmende Elemente,
    2. großflächigen und ungestörten Wiesen- und Weidelandschaft als charakteristische Landschaftseinheit des Baruther Urstromtales,
    3. historisch geprägten Siedlungsstrukturen in ihrer Ursprünglichkeit, Eigenart und Schönheit durch Vermeidung von Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung,
    4. der Alleen als landschaftliches Gliederungselement;
  2. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens sowie durch den Schutz der Böden vor Degradierung, Überbauung, Abbau und Erosion,
    2. der Stabilisierung des Regionalklimas als Frischluftentstehungsgebiet,
    3. der Vielfalt, Ursprünglichkeit und Eigenart der Naturausstattung einer durch menschliche Nutzung geprägten Natur- und Kulturlandschaft,
    4. der Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer Uferbereiche sowie Quellen, Quellbäche und Teiche und ihrer Entwicklung zu naturnahen Lebensräumen,
    5. der gefährdeten Vegetationseinheiten, Pflanzengesellschaften und Biotope, vor allem der naturnahen Wälder, Heidegesellschaften, Quellmoore und Feuchtwiesen,
    6. der für diese Landschaft charakteristischen und an deren weitgehende Ungestörtheit gebundenen Lebensräume und Teillebensstätten für Tierarten (z.B. für Fischotter) sowie Rast-, Brut-, Balz- und Überwinterungsplätze für Wasser-, Greif- und Großvogelarten;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner weitgehenden Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine naturorientierte und naturverträgliche Erholung im Einzugsbereich des angrenzenden Ballungsraumes Berlin und Potsdam;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
  2. Quellen, wie z.B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder, Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  3. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation sowie Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. Bodenschätze abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Veranstaltungen mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Modellflugzeugen durchzuführen;
  5. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
  6. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Haus- und Kleingärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten;
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoore) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinn des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  4. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart vorzunehmen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  11. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 8 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  12. im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  13. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

  1. naturnahe Grundwasserstände sollen erhalten bzw. erforderlichenfalls wiederhergestellt werden;
  2. die Gewässer und deren Ufer und Retentionsflächen sollen in einen naturnahen Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten werden. An den genutzten Ufern der Gewässer soll die Einrichtung eines mindestens 5 Meter breiten extensiv genutzten Randstreifens angestrebt werden;
  3. die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer vermeiden;
  4. die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt insbesondere, daß Waldumbaumaßnahmen standortgerecht erfolgen und sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll;
  5. die landschaftsbildprägenden Alleen und alten Pflasterstraßen sollen in ihrer charakteristischen Ausprägung gepflegt und erhalten werden;
  6. die Niedermoorstandorte der Belziger Landschaftswiesen sollen zum Schutz von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten und des Landschaftsbildes soweit möglich durch Regulierung des Grundwasserstandes erhalten werden. Es wird angestrebt, die mineralische Stickstoffdüngung auf 60 kg pro Hektar zu begrenzen und die Phosphat- und Kalium-Düngung auf Nährstoffersatz auf diesen Standorten auszurichten. Mikronährstoffzufuhr, vor allem Kupfer, ist anzustreben;
  7. Feuchtwiesen sollen durch periodische Mahd oder Beweidung und Entnahme von Gehölzen erhalten werden. Es wird angestrebt, Ackerflächen auf Niedermoorstandorten in Dauergrünland umzuwandeln. Feuchtgrünland soll extensiviert werden;
  8. ein Biotopverbundsystem soll durch Erhaltung und Neuanlage von Hecken, Obstgehölzen, Feld- und Ufergehölzen sowie Anlage von naturnahen Waldrändern und Feldrainen geschaffen werden;
  9. Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden;
  10. ein naturverträglicher und naturorientierter Tourismus soll durch Lenkungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften durch Schaffung von Rad-, Reit- und Wanderwegen oder sonstigen Einrichtungen entwickelt werden. Einrichtungen zur naturkundlichen Bildung und Umwelterziehung sollen geschaffen und erhalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Der Beschluß des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 149-14/66 vom 20. Juli 1966 über die Erklärung des Landschaftsteiles "Hoher Fläming - Planetal" zum Landschaftsschutzgebiet.

Potsdam, den 17. Oktober 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: Die Anlage 1 (Kartenskizze) wurde nicht aufgenommen.


Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 100 000

Titel: Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Unterzeichnung
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), am 23.10.1997

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Blatt Nr.Unterzeichnung
1unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
2unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
6unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
7unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
8unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
9unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 27.11.2006
10unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
11unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
12unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
13unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
14unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
15unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
16unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 27.11.2006
17unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
18unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997

3. Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab
1 :
Unterzeichnung
1Hohenlobbese72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
2Hohenlobbese82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3Hohenlobbese92 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4Hohenlobbese12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5Hohenlobbese22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
6Hohenlobbese192 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
7Dretzen32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
8Dretzen82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
9Buckau13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
10Buckau33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
11Buckau53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
12Buckau43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
13Köpernitz32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
14Köpernitz22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
15Steinberg22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
16Steinberg12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
17Glienicke62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
18/19Glienicke52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
20Glienicke32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
21Böcke23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
22Wollin153 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
23Wollin122 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
24Wollin112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
25Wollin102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
26Wollin82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
27Groß Briesen43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
28Ragösen23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
29Ragösen13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
30Ragösen73 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
31Ragösen83 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
32Dippmannsdorf52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
33Lütte53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
34Cammer102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
35Cammer92 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
36Cammer72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
37Cammer42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
38Cammer62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
39Cammer82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
40Cammer52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
41Damelang13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
42Damelang23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
43Freienthal12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
44Freienthal82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
45Freienthal35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
46Brück11500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
47Brück92 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
48Brück62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
49Brück53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
50Trebitz62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
51Trebitz72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
52Gömnigk13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
53Gömnigk23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
54Locktow24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
55Locktow32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
56Locktow42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
57Niemegk93 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
58Niemegk83 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
59Dahnsdorf63 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
60Niemegk74 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
61Niemegk31 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
62Niemegk4500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
63Niemegk22 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
64Niemegk12 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
66Niemegk152 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
67Niemegk142 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
68Hohenwerbig33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
69Hohenwerbig23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
70Zixdorf23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
71Zixdorf33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
72Garrey23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
73Garrey33 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
74Garrey43 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
75Klein Marzehns23 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
76Groß Marzehns14 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
77Groß Marzehns24 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
78Klepzig44 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
79Klepzig53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
80Klepzig63 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
81Lehnsdorf72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
82Lehnsdorf12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
83Jeserigerhütten55 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
84Jeserigerhütten45 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
85Medewitz35 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
86Medewitz52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
87Medewitz62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
88Medewitz72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
89Reetz55 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
90Reetz63 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
91Reetz93 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
92Reetz103 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
93Reetz113 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
94Reetz123 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
95Reppinichen13 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
96Reppinichen53 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
97Reppinichen23 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997

4. Digitalisierte Karten

Titel.: Digitalisierte Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming – Belziger Landschaftswiesen“
lfd. Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 : Unterzeichnung
1

Baitz

4, 62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
2Belzig11, 132 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3Belzig4, 5, 112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4Belzig4, 5, 62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5Belzig
Kuhlowitz
4, 6, 7
1, 2
2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
6Belzig
Kuhlowitz
7, 13
2
2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
7Benken1, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
8Bergholz12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
9Borne1, 2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
10Buchholz32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
11Buckau3, 4, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
12Cammer4, 6, 7, 82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
13Dahnsdorf2, 3, 4, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
14Damelang22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
15Dippmannsdorf1, 2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
16Fredersdorf3, 4, 6, 72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
17Freienthal
Damelang
1
2
2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
18Garrey22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
19Glienicke82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
20Gömnigk
Trebitz
1, 2
7
2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
21Görzke1, 4, 142 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
22Görzke12, 132 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
23Görzke14, 152 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
24Gräben3, 62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
25Groß Briesen2, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
26Groß Briesen82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
27Groß Marzehns1, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
28Grubo12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
29Grubo62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
30Hagelberg1, 22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
31Hagelberg1, 4, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
32Hohenlobbese10, 112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
33Hohenlobbese2, 6, 9, 102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
34Hohenwerbig12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
35Jeserig1, 22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
36Jeserigerhütten1, 2, 62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
37Klein Marzehns1, 42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
38Klepzig12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
39Kranepuhl2, 4, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
40Kuhlowitz2, 42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
41Lehnsdorf3, 4, 5, 62 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
42Locktow42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
43Locktow22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
44Lübnitz4, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
45Lühnsdorf1, 22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
46Lüsse2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
47Lütte2, 72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
48Medewitz1, 2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
49Medewitzerhütten1, 22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
50Mörz32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
51Mützdorf2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
52Neschholz3, 42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
53Neuehütten1, 22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
54Neuendorf22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
55Niemegk1, 2, 3, 162 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
56Preußnitz32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
57Raben2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
58Rädigke2, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
59Ragösen1, 3, 5, 6, 72 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
60Reetz12 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
61Reetzerhütten1, 5, 8, 92 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
62Reetzerhütten
Wiesenburg
Jeserig
6, 7
4
4
2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
63Reppinichen2, 3, 4, 52 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
64Rottstock2, 3, 42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
65Schlamau32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
66Schlamau112 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
67Schwanebeck1, 3, 42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
68Steinberg1, 32 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
69Werbig5, 82 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
70Werbig
Gräben
1, 2, 3, 4
10
2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
71Wiesenburg1, 2, 3, 42 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
72Wollin8, 102 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
73Wollin9, 10, 11, 122 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
74Zixdorf1, 22 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997

5. Liegenschaftskarten

Titel.: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming – Belziger Landschaftswiesen“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 : Unterzeichnung
1Reppinichen32 000unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 27.11.2006
2Niemegk162 000unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 27.11.2006
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Oktober 1997 GVBl.II/97, [Nr. 32], S. 826
§ 2 geändert, Anlage 2 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2006 GVBl.II/07, [Nr. 1], S. 3
§ 2, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 14. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 28], S. 494
§ 2, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 9. April 2010 GVBl.II/10, [Nr. 20]
§ 4 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 5]

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