Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten außerhalb der Justizverwaltung (Gebührenordnung MdJE - GebOMdJE)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

(1) Für Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger auf der Grundlage einer in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm auf Diskette erfassten Textes werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Zeile pro Spalte3,45 DM
für eine achtel Seite = 1/4 Spalte50,50 DM
für eine viertel Seite = 1/2 Spalte101,00 DM
für eine halbe Seite = 1 Spalte202,00 DM
für eine Seite = 2 Spalten404,00 DM
mindestens50,50 DM

(2) Für Texte, die nicht mittels üblicher Textverarbeitungsprogramme auf Diskette erfasst sind, wird der Betrag nach Absatz 1 verdoppelt.

(3) Für eine Veröffentlichung in Mehrfarbendruck und für das Beilegen von Anlagen, wie z. B. Karten, werden zusätzliche Auslagen in Höhe der tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben.

(4) Die Einzahlung der Gebühren in der Währung Euro ist zum gesetzlich festgeschriebenen Umrechnungskurs zulässig.

(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 10. August 2000

Der Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten

In Vertretung

Gustav-Adolf Stange

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. August 2000 GVBl.II/00, [Nr. 16], S. 295
§ 1 geändert durch durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 GVBl.I/01, [Nr. 22], S. 300
Überschrift neu gefasst; § 1 geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2006 GVBl.II/06, [Nr. 33], S. 563

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