Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefKstV)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne des § 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2002 folgende Kostensätze je Personenkilometer festgelegt:

  1. 0,267 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der Unternehmensgruppe 1, die überwiegend Linienverkehr in Städten von 50 000 bis 100 000 Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen oder ausschließlich mit Straßenbahnen in sonstigen Gemeinden und Landkreisen durchführen;
  2. 0,191 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der Unternehmensgruppe 2, die Linienverkehr in Städten über 100 000 Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen durchführen;
  3. 0,135 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der Unternehmensgruppe 3, die ausschließlich Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Oberleitungsbussen durchführen.

§ 2

Die Grundlage für die Zuordnung der Unternehmen nach § 1 Nr. 1 und 2 bilden die jeweils vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik ausgewiesenen, stichtagsbezogenen Bevölkerungszahlen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2000 (GVBl. II S. 222) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Juli 2002 GVBl.II/02, [Nr. 19], S. 429
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 GVBl.I/06, [Nr. 4], S. 46, 48

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