Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“

Historische Fassung

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und mit § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Bereich der Ämter Scharmützelsee, Spreenhagen, Storkow (Mark) und Glienicke/Rietz-Neuendorf im Landkreis Oder-Spree werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Scharmützelseegebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 12 432,3 Hektar. Es betrifft die folgenden Flure der folgenden Gemarkungen ganz oder teilweise: Alt Golm, Flure 1-3; Bad Saarow, Flure 1-20; Dahmsdorf, Flure 1-4; Diensdorf, Flure 1, 2; Glienicke, Flure 1, 3; Görzig, Flur 4; Herzberg, Flure 1-6; Kolpin, Flure 1, 2; Langewahl, Flur 3; Markgrafpieske, Flur 6; Neu Golm, Flure 1, 2; Petersdorf, Flure 1-3; Pfaffendorf, Flure 5-7; Radlow, Flure 1-3; Rauen, Flure 4, 5, 01/Fl.7; Reichenwalde, Flure 1-6; Storkow, Flure 3, 6, 8, 10-12, 14, 15, 22-24, 33, 35, 43, 44; Wendisch Rietz, Flure 1-3, 7; Wilmersdorf, Flure 1-3. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer topografischen Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener Linie dargestellt. Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der innere Rand der auf den Flurkarten eingetragenen Linie.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, der Schutz des Bodens vor Bebauung, Verdichtung, Erosion und vor Abbau,
    2. der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes, insbesondere der Quell-, Stand- und Fließgewässer, Uferbereiche, Verlandungszonen sowie verschiedener Moortypen und eines lokal bedeutsamen Wassereinzugs- und Grundwasserneubildungsgebietes,
    3. der Reinhaltung der Luft sowie der Stabilisierung des Lokalklimas,
    4. der seltenen, gefährdeten und charakteristischen Lebensräume wie Röhrichte, Feuchtwiesen, Moore, Laubmisch- und Bruchwälder als wesentliche Bestandteile des Naturhaushaltes,
    5. eines landschaftsübergreifenden Biotopverbundes, insbesondere der zusammenhängenden Seen, der kleinen Fließgewässer und des Storkower Kanals, für das Vorkommen des Fischotters,
    6. der Pufferfunktion für die im Gebiet liegenden Naturschutzgebiete, Geschützten Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
    1. der eiszeitlich geprägten Moränenlandschaft mit reliefstarken, zum Teil feinteilig gegliederten Hügeln der Stauch- und Endmoränen sowie den reliefschwächeren Erhebungen und Senken der Grundmoränen, Seen, Fließgewässern, Mooren, Anmooren, Talsanden, Söllen, Dünen und Trockentälern,
    2. des in weiten Teilen unzerschnittenen und unverbauten Gebietes mit den Seen und ihren Randbereichen, dem bewaldeten Norden, der kleinteilig gegliederten Feld- und Waldflur östlich des Scharmützelsees und der offenen, reich gegliederten Feldflur zwischen Scharmützelsee und Großem Storkower See,
    3. der prägenden Landschaftselemente und deren Verteilung, wie Wälder und deren Ränder, Äcker, Grünländer, Feldgehölze, Alleen, Kopfsteinpflasterstraßen, Lesesteinhaufen und Solitärbäume,
    4. der Erhalt der gliedernden Grünkorridore zwischen den einzelnen Siedlungskörpern sowie der besonderen Eigenart der weiträumig gestreuten Siedlungsstruktur von Neu Reichenwalde;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung, insbesondere für das Wandern, das Rad- und Wasserwandern unter Einbeziehung der dörflichen Infrastruktur.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Binnendünen, Trockenrasen, Restbestockungen natürlicher Waldgesellschaften, Quellbereiche sowie Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern; dies schließt die Beseitigung oder Versiegelung historischer Pflasterstraßen ein;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert oder dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Fischereigesetzes gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzenbestand und lebensraumtypischer Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Zuständige Behörde für die Herstellung des Einvernehmens bei der Unterhaltung der im Schutzgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen in Bezug auf die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Landkreis als zuständige untere Naturschutz- und Wasserbehörde;
  6. nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  7. die Anlage oder Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenneuordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  9. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  10. Motorbootveranstaltungen auf der nördlichen Hälfte des Scharmützelsees;
  11. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes benannt:

  1. Besonders westlich und östlich des Scharmützelsees soll die landschaftsbezogene Erholungsnutzung durch Ausweisung von Wander-, Rad- und Reitwegen unter Anbindung der Ortschaften gesichert werden. Auf den vorgesehenen Rast- und Biwakplätzen soll für Wanderer aller Art das Aufstellen von Zelten für eine Nacht ermöglicht werden.
  2. Zur Sicherung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Aufwertung des Landschaftsbildes wird angestrebt:
    1. die periodische Pflege oder Neuanlage von Landschaftselementen wie Hecken, Alleen, Kopf-weiden, Flurgehölzinseln und Solitärbäumen und anderen, für den Biotopverbund in der Offenlandschaft wichtigen Strukturelementen sowie die Wiederaufnahme der Nutzung von Obstbaumreihen und Streuobstwiesen oder deren Neuanlage zu fördern,
    2. die Bodenoberfläche ausgeräumter Agrarflächen gegen Erosion durch die Anlage von Windschutzhecken und die Förderung einer geschlossenen Vegetationsdecke über einen möglichst langen Zeitraum durch Zwischenfruchtanbau oder Untersaaten zu schützen,
    3. eine möglichst zügige und umfassende Umwandlung von Kiefernforsten in naturnahe Laub- oder Mischwälder vorzunehmen.
  3. Die artenreichen Feuchtwiesen sollen über eine nachhaltige Nutzung als Grünland erhalten werden. Die Brachflächen sollen über die gezielte Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch Mahd und bei standörtlicher Eignung im Sommer durch Weide beziehungsweise Nachweide einer nachhaltigen Nutzung zugeführt werden.
  4. Zur Sicherung der natürlichen Entwicklung der Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Verlandungszonen wird angestrebt
    1. nicht mehr genutzte Freizeitanlagen in Gewässernähe zurückzubauen,
    2. die mesotrophen Wasserverhältnisse im Großen Kolpiner See als Beitrag zur Sicherung der stark gefährdeten Strandlings- und Armleuchteralgengesellschaften wiederherzustellen und weiterer Eutrophierung entgegenzuwirken,
    3. den Egelpfuhl auf der Gemarkung Glienicke zu sanieren.
  5. Zur Sicherung und Wiederherstellung des typischen märkischen Landschaftsbildes wird angestrebt
    1. Feldsteinpflasterstraßen und gepflasterte Gefäll- und Steigungsstrecken instand zu setzen oder wiederherzustellen,
    2. landschaftsbildstörende bauliche Anlagen industrieller oder landwirtschaftlicher Betriebe durch Begrünung, Eingrünung oder andere gestalterische Maßnahmen in das Landschaftsbild einzubinden oder im Einvernehmen mit den Nutzern und Eigentümern bei Nutzungsaufgabe zurückzubauen,
    3. die in der Vergangenheit militärisch genutzten Anlagen zurückzubauen, wobei Fledermausquartiere zu erhalten sind,
    4. zum Schutz von Vogelarten Freileitungen durch Erdverlegung zu ersetzen oder zumindest vor Anflug zu sichern.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Der Beschluss Nr. 7-1/65 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 1965 über die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet „Scharmützel See, Storkower See, Schwenower Forst“, soweit dieser nicht bereits durch In-Kraft-Treten der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“ vom 11. Juni 1998 (GVBl. II S. 454) aufgehoben wurde.

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 25 000

TitelUnterzeichnung
Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), am 11.06.2002

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

lfd. Nr.KartenblattTitelUnterzeichnung
13649 SOAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
23650 SOAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
33650 SWAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
43749 NOAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 22.06.2006
53749 SOAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
63750 NOAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
73750 NWAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
83750 SOAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
93750 SWAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 29.08.2005
103751 SWAnlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002

3. Flurkarten

lfd.Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :TitelUnterzeichnung
1Alt Golm14 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
2Alt Golm24 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
3Alt Golm35 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
4Bad Saarow-Pieskow12 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
5Bad Saarow-Pieskow22 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
6Bad Saarow-Pieskow32 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
7Bad Saarow-Pieskow42 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
8Bad Saarow-Pieskow52 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
9Bad Saarow-Pieskow62 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
10Bad Saarow-Pieskow75 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
11Bad Saarow-Pieskow85 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
12Bad Saarow-Pieskow95 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
13Bad Saarow-Pieskow102 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
14Bad Saarow-Pieskow112 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
15Bad Saarow-Pieskow122 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
16Bad Saarow-Pieskow132 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
17Bad Saarow-Pieskow142 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
18Bad Saarow-Pieskow155 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
19Bad Saarow-Pieskow162 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
20Bad Saarow-Pieskow172 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
21Bad Saarow-Pieskow182 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
22Bad Saarow-Pieskow194 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
23Bad Saarow-Pieskow204 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
24Dahmsdorf12 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
25Dahmsdorf22 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
26Dahmsdorf35 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
27Dahmsdorf45 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
28Diensdorf12 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
29Diensdorf22 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
30Glienicke14 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
31Glienicke34 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
32Görzig45 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
33Herzberg14 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
34Herzberg24 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
35Herzberg34 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
36Herzberg42 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
37Herzberg54 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
38Herzberg64 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
39Kolpin14 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
40Kolpin25 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
41Langewahl35 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
42Markgrafpieske65 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
43Neu-Golm14 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
44Neu-Golm24 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
45Petersdorf bei Fürstenwalde1625Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
46Petersdorf bei Fürstenwalde22 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
47Petersdorf bei Fürstenwalde32 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
48Pfaffendorf53 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
49Pfaffendorf63 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
50Pfaffendorf75 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
51Radlow12 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
52Radlow22 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
53Radlow32 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
54Rauen45 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
55Rauen55 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
56Rauen74 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
57Reichenwalde12 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
58Reichenwalde22 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
59Reichenwalde32 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
60Reichenwalde42 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
61Reichenwalde52 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUR, am 22.06.2006
62Reichenwalde62 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
63Storkow32 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
64Storkow62 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
65Storkow85 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
66Storkow102 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
67Storkow112 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
68Storkow122 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
69Storkow142 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
70Storkow152 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
71Storkow222 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
72Storkow231 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
73Storkow241 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
74Storkow33500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
75Storkow35500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
76Storkow431 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
77Storkow442 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
78Wendisch Rietz12 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
79Wendisch Rietz22 500Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
80Wendisch Rietz35 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
81Wendisch Rietz31 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
82Wendisch Rietz31 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet"unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
83Wendisch Rietz74 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 29.08.2005
84Wilmersdorf13 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
85Wilmersdorf23 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
86Wilmersdorf33 000Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Scharmützelseegebiet“unterzeichnet von Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR, am 11.06.2002
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. Juni 2002 GVBl.II/02, [Nr. 20], S. 454
§ 2 geändert, Anlage 2 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2005 GVBl.II/05, [Nr. 26], S. 459
§ 2, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2006 GVBl.II/06, [Nr. 18], S. 294
§§ 4, 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2006 GVBl.II/06, [Nr. 29], S. 478
§ 4 geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 29. Januar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 5]

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