Ursprüngliche Fassung Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005 (SoBEZ VertV 2005)
Ursprüngliche Fassung
Auf Grund des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:
§ 1
Verteilung
(1) Von den Mitteln nach § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes wird ein Anteil von 90 vom Hundert jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeteilt. Als Bemessungsgrundlage nach Satz 1 gelten die von der Bundesagentur nach § 53 SGB II veröffentlichten Statistiken. Dabei wird bei den Kosten der Unterkunft und Heizung auf die kumulierten Daten vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 abgestellt. Bei der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften wird das arithmetische Mittel aus den Monatswerten des 2. Halbjahres 2005 gebildet.
(2) 10 vom Hundert der Mittel nach § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes sind für den Ausgleich besonderer Belastungen im Sinne des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes der kommunalen Aufgabenträger bestimmt. Diese Mittel werden unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf die kommunalen Aufgabenträger aufgeteilt.
§ 2
Festsetzung und Auszahlung
(1) Das Ministerium der Finanzen setzt die Zuweisungen nach § 1 für die kommunalen Aufgabenträger unverzüglich nach Vorliegen der für die Bemessung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Daten fest.
(2) Auf die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 erhalten die kommunalen Aufgabenträger bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals Abschlagszahlungen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden zurückgefordert oder mit entsprechenden Zahlungen nachfolgender Zeiträume verrechnet.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Potsdam, den 30. Mai 2005
Der Minister der Finanzen
Rainer Speer
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. Mai 2005 | GVBl.II/05, [Nr. 17], S. 302 | |
| Überschrift, § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2006 | GVBl.II/06, [Nr. 8], S. 90 | |
| §§ 1, 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2007 | GVBl.II/07, [Nr. 10], S. 127 | |
| Außer Kraft getreten am 15. November 2019 durch Verordnung vom 11. November 2019 | GVBl.II/19, [Nr. 93] | |
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