Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenbemessung

Bei der Festsetzung der Gebühr sind im Einzelfall zu berücksichtigen

  1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
  2. auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

§ 3
Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden, gelten als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das Akteneinsichtsrecht auf andere Weise als durch Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird (§ 7 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz); hierfür notwendige Auslagen hat der Antragsteller zu ersetzen. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach Tarifstelle 3. der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Potsdam, den 2. April 2001

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
1Übermittlung von Informationen
1.1Erteilung einer Auskunft0 bis 102
1.2Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger
1.2.1in einfachen Fällen0 bis 102
1.2.2bei umfangreichem Verwaltungsaufwand102 bis 511
1.2.3bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG)511 bis 1 022
2Widerspruchsbescheide
2.1Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden10 bis 51
2.2Bescheide über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden10
3Auslagen
3.1Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken
  • für die ersten 50 Seiten je Seite
  • für jede weitere Seite


0,50
0,15
3.2Auslagen für die Übermittlung von Informationen nach § 7 Satz 3 Nr. 2 bis 5 AIG in tatsächlich entstandener Höhe
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. April 2001 GVBl.II/01, [Nr. 6], S. 85
§ 4, Anlage geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2003 GVBl.II/03, [Nr. 32], S. 706
§ 4, Anlage geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 GVBl.II/05, [Nr. 34], S. 596

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