Landesregierung Brandenburg

Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil), wird hiermit erlassen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird mit seiner Begründung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg und bei den Landkreisen Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz zur Einsichtnahme für jedermann niedergelegt und kann zusätzlich im Internet über das Webportal der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg eingesehen werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. August 2014

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Hinweis:

Eine Verletzung der für die Braunkohlenplanung geltenden Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung geltend gemacht worden ist.

Anlagen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. August 2014 GVBl.II/14, [Nr. 58]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen