Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung veröffentlichte Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil), wird hiermit erlassen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Der Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird mit seiner Begründung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg und bei den Landkreisen Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz zur Einsichtnahme für jedermann niedergelegt und kann zusätzlich im Internet über das Webportal der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg eingesehen werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. August 2014
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke
Hinweis:
Eine Verletzung der für die Braunkohlenplanung geltenden Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung geltend gemacht worden ist.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. August 2014 | GVBl.II/14, [Nr. 58] | |
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