Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

(4) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

§ 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Potsdam, den 17. August 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzzeichen verwendet:

OrdBörtliche Ordnungsbehörde
KrOrdBKreisordnungsbehörde
MWEMinisterium für Wirtschaft und Energie
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie
LKALandeskriminalamt
IHKIndustrie- und Handelskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.1§ 14Entgegennahme der GewerbeanzeigenOrdB
1.2§ 15 Absatz 1Ausstellung von EmpfangsbescheinigungenOrdB
1.3§ 15 Absatz 2Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wirdOrdB, soweit diese Zuständigkeit nicht nach anderen Vorschriften einer anderen Behörde zugewiesen ist
1.4§ 29Entgegennahme von Auskünften, Beauftragung von PersonenOrdB, KrOrdB, MWE, MASGF, LKA, IHK
1.5§ 30 Absatz 1Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie PrivatnervenklinikenMASGF
1.6§ 33a Absatz 1Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von PersonenOrdB
1.7§ 33c Absatz 1Erlaubnis zur Aufstellung von SpielgerätenOrdB
1.8§ 33c Absatz 3 Satz 1Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für SpielgeräteOrdB
1.9§ 33c Absatz 3 Satz 3Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von SpielgerätenOrdB
1.10§ 33d Absatz 1Erlaubnis zur Veranstaltung anderer GewinnspieleOrdB
1.11§ 33i Absatz 1Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen UnternehmenOrdB
1.12§ 49 Absatz 3Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse
1.12.1nach § 30MASGF
1.12.2nach den §§ 33a und 33iOrdB
1.13§ 34 Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.2)
Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder PfandvermittlergeschäftsOrdB
1.14§ 34a Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.3)
Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes, Überprüfung der Zuverlässigkeit und Speicherung der DatenOrdB
1.14a§ 34a Absatz 1aEinholung von Auskünften und AbfragenOrdB
1.14b§ 34a Absatz 1bEntgegennahme der InformationOrdB
1.14.c§ 34a Absatz 3Übermittlung des Ergebnisses an den GewerbetreibendenOrdB
1.15§ 34b Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)
Erlaubnis zum Betrieb des VersteigerergewerbesOrdB
1.16§ 34b Absatz 5
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)
öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen VersteigerernMWE
1.17§ 34c Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.5)
Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen dort aufgezählten GewerbesOrdB
1.18§ 34d Absatz 1Erlaubnis zum Betrieb eines VersicherungsvermittlergewerbesIHK
1.19§ 34d Absatz 2Erlaubnis zum Betrieb eines VersicherungsberatergewerbesIHK
1.19a§ 34f Absatz 1Erlaubnis zum Betrieb eines FinanzanlagenvermittlergewerbesOrdB
1.19b§ 34f Absatz 4 Satz 2Untersagung der Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden PersonOrdB
1.19c§ 34h Absatz 1 Satz 1Erlaubnis zum Betrieb eines Honorar-FinanzanlagenberatergewerbesOrdB
1.19d§ 34i Absatz 1 Satz 1Erlaubnis zum Betrieb eines ImmobiliardarlehensvermittlergewerbesOrdB
1.19e§ 34i Absatz 6 Satz 2Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden PersonOrdB
1.19f§ 34i Absatz 9 Satz 1öffentliche BekanntmachungOrdB
1.20§ 35Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter, Verhinderung der Gewerbeausübung durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume usw., Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, Verlangen auf Auskunft im GewerbeuntersagungsverfahrenOrdB
1.21§ 46 Absatz 3Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen des § 46 Absatz 1 und 2OrdB nach §§ 34d und 34e IHK
1.22§ 51Untersagung der Benutzung einer gewerblichen AnlageOrdB
1.23§ 55 Absatz 2Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten)OrdB
1.24§ 55a Absatz 1 Nummer 1Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw.OrdB
1.25§ 55a Absatz 2Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen VeranstaltungenOrdB
1.26§ 55b Absatz 2Ausstellung von GewerbelegitimationskartenOrdB
1.27§ 55cEntgegennahme der Anzeigen über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten und Ausstellung der EmpfangsbescheinigungenOrdB
1.28§ 55e Absatz 2Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuübenOrdB
1.29§ 56 Absatz 2 Satz 3Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Absatz 1 aufgeführten BeschränkungenOrdB
1.30§ 56a Absatz 1 und 2Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines WanderlagersOrdB
1.31§ 59Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier TätigkeitenOrdB
1.32§ 60Untersagung der Beschäftigung einer Person im ReisegewerbeOrdB
1.33§ 60a Absatz 2 Satz 2Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im ReisegewerbeOrdB
1.34§ 60a Absatz 3Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im ReisegewerbeOrdB
1.35§ 60c Absatz 1Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter WarenOrdB
1.36§ 60c Absatz 2Ausstellung der Zweitschriften von ReisegewerbekartenOrdB
1.37§ 60dVerhinderung der Ausübung des ReisegewerbesOrdB
1.38§ 69 Absatz 1Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g
1.39§ 69a Absatz 2Erteilung von Auflagen bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g
1.40§ 69b Absatz 1vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g
1.41§ 69b Absatz 3Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von
a. Messen (§ 64 GewO)KrOrdB
b. Ausstellungen (§ 65 GewO)KrOrdB
c. Volksfesten (§ 60b GewO)OrdB
d. Großmärkten (§ 66 GewO)KrOrdB
e. Wochenmärkten (§ 67 GewO)OrdB
f. Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)OrdB
g. Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)OrdB
1.42§ 69 Absatz 3Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
a. MessenKrOrdB
b. AusstellungenKrOrdB
c. VolksfestenOrdB
d. GroßmärktenKrOrdB
1.43§ 70a i. V. m. § 60b Absatz 2Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehrerer Arten von Veranstaltungen wegen UnzuverlässigkeitOrdB
1.43a§ 71b Absatz 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 67 GewO
a. MessenKrOrdB
b. AusstellungenKROrdB
c. VolksfestenOrdB
d. GroßmärktenKrOrdB
e. WochenmärktenOrdB
f. SpezialmärktenOrdB
g. JahrmärktenOrdB
1.44§§ 144 bis 146, 147a, 147b und 147cVerfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenOrdB
außer
1.44.1§ 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe bVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 30 Absatz 1)MASGF
1.44.2§ 146 Absatz 2 Nummer 6Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Absatz 3)
bezüglich MessenKrOrdB
bezüglich Ausstellungen und GroßmärktenKrOrdB
1.44.3§ 146 Absatz 2 Nummer 7Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69a Absatz 2 auch i. V. m. § 60b Absatz 2 Halbsatz 1)
bezüglich MessenKrOrdB
bezüglich Ausstellungen und GroßmärktenKrOrdB
1.45§ 150 Absatz 2Entgegennahme des Antrages auf AuskunftserteilungOrdB
2Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen
2.1Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1§ 5a Satz 2Feststellung, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel handeltLKA
2.1.2§ 6 Absatz 1 Satz 2Verlangen auf VorlageOrdB
2.1.3§ 6 Absatz 2 Satz 2Verlangen auf EinsichtnahmeOrdB
2.2Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1§ 2Entgegennahme der Anzeige über die für den Geschäftsbetrieb benutzten RäumeOrdB
2.2.2§ 9 Absatz 2Verlängerung der PfandverwertungsfristOrdB
2.2.3§ 11 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1Entgegennahme der Überschüsse aus PfandverwertungOrdB
2.2.4§ 11 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2Verlängerung der Abführungsfrist für die ÜberschüsseOrdB
2.3Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1§ 5a Absatz 1Entgegennahme der Nachweise über KenntnisseOrdB
2.3.2§ 5c Absatz 4Anwesenheit als AufsichtsbehördeOrdB
2.3.2a§ 5fÜberprüfung der Qualifikation bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung und Unterrichtung über das WahlrechtOrdB
2.3.3§ 6 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den VersicherungsvertragOrdB
2.3.4§ 9 Absatz 2 Satz 1Überprüfung der ZuverlässigkeitOrdB
2.3.5§ 9 Absatz 2 Satz 2Entgegennahme der Meldung über ausgeschiedene WachpersonenOrdB
2.3.6§ 13 Absatz 2Entgegennahme der Anzeige über den WaffengebrauchOrdB
2.3.7§ 13aEntgegennahme der Anzeige über die PersonenOrdB
2.3.8§ 15Entgegennahme von Informationen zum Zweck der ÜberwachungOrdB
2.4Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1§ 2 Absatz 2Zulassung von Ausnahmen bei freiwilligen Hausrat- und NachlassversteigerungenOrdB
2.4.2§ 3 Absatz 1Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der AnzeigefristOrdB
2.4.2a§ 3 Absatz 2aEntgegennahme der Anzeige nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1OrdB
2.4.3§ 3 Absatz 3Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Frist von fünf Tagen zur vorhergehenden Versteigerung und der Dauer von sechs Tagen für die VersteigerungOrdB
2.4.4§ 3 Absatz 4Anforderung weiterer Unterlagen, einer Vorbesichtigung und von Nachweisen zu gebrauchten Waren sowie Aufforderung zur Hilfeleistung und Stellungnahme durch die Industrie- und HandelskammerOrdB
2.4.5§ 4Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des VersteigerungsgutesOrdB
2.4.6§ 6 Absatz 1 und 2Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Versteigerung von Handelswaren, von dem Verbot der Versteigerung in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung und von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringenOrdB
2.4.7§ 9Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von VersteigerungenOrdB
2.5Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1§ 9Entgegennahme der Anzeige über die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie über die Berufung anderer Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen nach Erteilung der ErlaubnisOrdB
2.5.2§ 14 Absatz 2 Satz 2Verlangen auf kostenlose Vorlage der erforderlichen Anzahl lesbarer Reproduktionen und Bereithaltung der erforderlichen LesegeräteOrdB
2.5.3§ 15a Absatz 2Entgegennahme von Erklärungen des Versicherungsunternehmens und Mitteilung des Eingangsdatums an das VersicherungsunternehmenOrdB
2.5.4§ 16 Absatz 1 und 2Entgegennahme des Prüfungsberichts und Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach Maßgabe des Absatzes 3OrdB
2.6Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1§ 2 Absatz 1Verlangen auf Vorzeigen der HaftpflichtversicherungsunterlagenOrdB
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. August 2009 GVBl.II/09, [Nr. 26], S. 527
§§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 GVBl.II/12, [Nr. 105]
Anlage geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2014 GVBl.II/14, [Nr. 39]
Anlage geändert durch Verordnung vom 29. März 2016 GVBl.II/16, [Nr. 15]
Anlage geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 5]
Anlage geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2017 GVBl.II/17, [Nr. 54]
Anlage geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2018 GVBl.II/18, [Nr. 47]
Außer Kraft getreten am 26. August 2020 durch Verordnung vom 22. Juli 2020 GVBl.II/20, [Nr. 70]

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