Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

Aktuelle Fassung

Hinweis:
Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 7) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft
.

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

1.für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte89,00 EUR
2.für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte75,00 EUR
3.für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte60,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 4
Gebührenfreiheit

Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.

§ 5
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen sowie für Amtshandlungen der Tarifstellen 5.1.35 und 5.4 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet.

§ 5a
Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

(1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II
Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II 54) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2011

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlage

Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 bis 3 (Überschriften in Kurzform):

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

1Allgemeine Gebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet
1.3Vervielfältigung von Karten
1.4Nutzung von Diensträumen
1.5Sonstiges

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

1Nicht besetzt
2Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche
2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.4Landesimmissionsschutzgesetz
2.5Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
2.6Nicht besetzt
2.7Nicht besetzt
2.8Nicht besetzt
2.9Nicht besetzt
2.10EMAS-Privilegierungs-Verordnung
2.11Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
2.12Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
2.13Erneuerbare-Energien-Gesetz
2.14Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
3Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
3.2Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
3.3Ausnahmegenehmigungen nach der Altölverordnung
3.4Verpackungsgesetz (VerpackG)
3.5Nachweisverordnung (NachwV)
3.6POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.7Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
3.8Nicht besetzt
3.9Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
3.10Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.11Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
3.12Altfahrzeugverordnung
3.13Nicht besetzt
3.14Bioabfallverordnung
3.15Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
3.16Bundes-Bodenschutzgesetz
3.17Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
3.18Gewinnungsabfallverordnung
3.19Abfallverzeichnis-Verordnung
3.20Altholzverordnung
3.21Deponieverordnung
3.22Gewerbeabfallverordnung
3.23Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
3.24Persistente organische Schadstoffe
3.25Elektro- und Elektronikgerätegesetz
3.26Ersatzbaustoffverordnung
3.27Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
3.28Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Marktüberwachungsgesetz (MüG)
4Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.2Eingriff
4.3Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.4Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.5Besonderer Artenschutz
4.6Eingeschlossene oder ersetzte naturschutzrechtliche Entscheidungen
5Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1Amtshandlungen auf Grund des WHG und des BbgWG
5.2Amtshandlungen nach der Indirekteinleiterverordnung
5.3Bescheinigung nach § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
5.4Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
6Teilnahme an Ringversuchen
6.1Grundgebühr
6.2Probengebühr
6.3Parametergruppengebühr
7 bis 7.13
außer Kraft getreten
8Nicht besetzt
9Nicht besetzt
10Sachverständigenwesen
10.1Antragsgebühr
10.2Bestellungsgebühr
10.3Wiederbestellung früherer Sachverständiger
10.4Sachkundenachweise
10.5Bestellung als Probenehmer
10.6Verlängerung der Bestellung als Probenehmer
11Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz
11.1Berufsabschlussprüfungen
11.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
11.3Fortbildungsprüfungen
11.4Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.5Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen
12Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz
12.2Auslagen
13Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes
14Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften

Anlage 3
Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen

1.1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)

1.2

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen

1.3

Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen

1.4

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten

1.5

Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten

1.6

Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde)

1.7

Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)

1.8

Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter)“.

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1Allgemeine Gebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen2,50 bis 25
1.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite1 bis 2,50
1.1.3Sonstige Bescheinigungen, Urkunden1 bis 51
1.1.4Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)1 bis 25
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet
1.2.1für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite0,50
1.2.2jede weitere Seite0,15
1.2.3für Seiten im Format DIN-A3, je Seite1
1.2.4Farbkopien, je Seite1 bis 5
1.2.5Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappennach Aufwand,
mindestens aber 10
1.2.6Überlassung von elektronischen Datenje Datei 2,50,
je Vorgang
höchstens 41
1.3Vervielfältigung von Karten
1.3.1als Schwarz-Weiß-Kopie

DIN-A4
DIN-A3
DIN-A2
DIN-A1
DIN-A0


0,5
1
2
4
8
1.3.2als Farbkopie oder Computerausdruck

bis DIN-A3
größer DIN-A3


5
8
1.3.3Überlassung als elektronische Dateije Datei 2,50,
je Vorgang
höchstens 41
1.4Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde15,5
Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.
1.5Sonstiges
1.5.1Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für DritteGebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie
1.5.2Nicht besetzt
1.5.3Rechtsbehelfe
1.5.3.1bei Drittwidersprüchen26 bis 1 023
1.5.3.2bei Widersprüchen gegen KostenentscheidungenGebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.3.3bei Widerspruch durch den Adressaten der SachentscheidungGebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.4Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden26 bis 2 556
1.5.5Sonstige Amtshandlungen
1.5.5.1Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet)256 bis 2 556
- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht51 bis 256
1.5.5.2Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen0 bis 10 000

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1aufgehoben
2Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

2.1

Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche

2.1.1

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die

  • Genehmigung nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach §§ 16, 16a und 16b BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage

oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E)

  1. Entscheidung über die Genehmigung
bis zu 250 000 EUR

0,8 Prozent von E, mindestens 750

mehr als 250 000 EUR bis zu 500 000 EUR

2 000 + 0,65 Prozent
von (E − 250 000)

mehr als 500 000 EUR bis zu 5 000 000 EUR

3 625 + 0,5 Prozent
von (E − 500 000)

mehr als 5 000 000 EUR bis zu 50 000 000 EUR

26 125 + 0,4 Prozent
von (E − 5 000 000)

mehr als 50 000 000 EUR bis zu 150 000 000 EUR

206 125 +
0,3 Prozent von
(E − 50 000 000)

mehr als 150 000 000 EUR

506 125 +
0,25 Prozent von
(E − 150 000 000)

wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt

reduziert sich die
Gebühr nach Buch-
stabe a um 3 Prozent

wird über ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Abfalllager (Nummer 8.12 und 8.14 Anhang 1 der 4. BImSchV) entschieden, auch als Nebenanlage

beträgt die Mindestgebühr 0,75 Euro

− je Tonne Abfälle
(zusätzlich) beantragter Lagerkapazität

  1. soweit Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens

    aa. ausschließlich die Regelung des Betriebes oder bei einer bereits genehmigten Windenergieanlage die Erhöhung der Leistung, des Ertrags (§ 16b Absatz 8 BImSchG) oder der Anlagenkonfiguration (§ 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG) ist

    bb. bei einer genehmigten Windenergieanlage die Änderung oder der Wechsel des Anlagentyps (§ 16b Absatz 7 Satz 1 BImSchG) - mit Ausnahme der in § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG genannten Fälle



400 bis 20 000




50 bis 80 Prozent der
Gebühr nach Buchstabe a

  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um

170 je Stunde,
höchstens jedoch
1 200 für jeden Tag,
an dem Erörterungen
stattgefunden haben

wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

10 Prozent des sich
aus den Buchstaben a
und b ergebenden
Betrages, mindestens
jedoch 3 100,
höchstens 27 000

kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist

reduziert sich die
Gebühr nach Buch-
stabe d um 30 bis
50 Prozent

erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV)

reduziert sich die
Gebühr nach Buch-
stabe d um 30 bis
50 Prozent

  1. wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen

3 Prozent des sich
aus den Buchstaben a
und b ergebenden
Betrages, mindestens
jedoch 4000,
höchstens 9 000

  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt

3 Prozent des sich
aus den Buchstaben a
und b ergebenden
Betrages, mindestens
jedoch 700,
höchstens 9 000

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen

5 Prozent bei
Anwendung von Buchstabe d,
2 Prozent des sich aus dem Buch-
staben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350,
höchstens 15 000

  1. wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BImSchV
    erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um

3 000 bis 30 000

  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der
    9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft

230 bis 4 500

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V)

160 bis 620

k. Entscheidung auf Antrag über die nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung
(§ 12 Absatz 4 BImSchG)

1 600 bis 2 500

Ergänzend gilt:

  1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.

Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.

Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.

  1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
  1. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
  1. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  1. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.

2.1.2

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung

2.1.3

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)

20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1

2.1.4

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG

10 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.3,
mindestens 100

2.1.5

Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 180

Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1199 vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist, sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über eine Anlage nach Nr. 1.6 Anhang 1 der 4. BImSchV. In diesen Fällen soll die unverminderte Gebühr erhoben werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.

2.1.6

Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG)

330 bis 8 000

2.1.7

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener
Aktualisierungen der ursprünglich
genehmigten Anlage,
mindestens 200

2.1.8

Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG

430 bis 3 000

2.1.9

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG)

850 bis 12 000

2.1.10

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)

240 bis 620

2.1.11

Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG)

1 600 bis 6 500

2.2

Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG

2.2.1

Anordnung (§ 24 BImSchG)

160 bis 2 200

2.2.2

Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG)

400 bis 2 800

2.2.3

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG)

400 bis 4 000

2.2.4

Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26, 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV)

600 bis 6 700

2.2.5

Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)

160 bis 700

2.2.6

Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG)

  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

330 bis 1 800

  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

330 bis 1 700

2.2.7

Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)

480 bis 4 500

2.2.8

Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

330 bis 1 400

2.2.9

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG)

330 bis 1 900

2.2.10

Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

  1. für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile

22

  1. für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

30

  1. für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

42

2.2.11

Festsetzung der Entschädigung (§ 42 Absatz 3 BImSchG)

1 Prozent der festgesetzten Entschädigung,
mindestens 70

2.2.12

Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG

  1. erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr,
mindestens 250

  1. Überprüfung einer Anzeige (§ 12 Absatz 2b BImSchG)

240 bis 3 200

  1. Überprüfung einer Anzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)

330 bis 3 200

  1. Prüfung der Messberichte von Messungen (§§ 26, 28 oder 29 BImSchG) unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

240 bis 1 200

  1. Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV)

240 bis 1 600

  1. Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß
    § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung)

1 300 bis 12 000
zuzüglich Auslagen für Gutachter nach § 9 GebGBbg

  1. Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a

500 bis 5000

  1. Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

400 bis 950

  1. Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung

150 bis 620

  1. Prüfung der Überwachungsberichte gemäß § 21 Absatz 2a Nummer 3c der 9. BImSchV

230 bis 600

  1. sonstige Maßnahmen

160 bis 1 100

Ergänzend gilt:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

2.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.3.1.1

Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtungen zur Staubminderung (§ 4 Absatz 6 der 1. BImSchV)


50 bis 200
2.3.1.2

Anordnung zur Herstellung einer Messöffnung (§ 12 der 1. BImSchV)


50 bis 200
2.3.1.3Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der 1. BImSchV5610 bis 1 500
2.3.1.4aufgehoben
2.3.1.5aufgehoben
2.3.1.6aufgehoben
2.3.1.7Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage (§ 20 der 1. BImSchV)30 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.8Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 21 der 1. BImSchV)

30 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.6, mindestens 100

2.3.1.9Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)140 bis 700
2.3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
2.3.2.1Prüfung eines Messberichtes (§ 12 Absatz 8 der 2. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.4
2.3.2.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19 der 2. BImSchV) von
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV

160 bis 400
  1. § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV

160 bis 400
  1. §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV

160 bis 540
  1. §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV

160 bis 620
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
2.3.3aufgehoben
2.3.4aufgehoben
2.3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
2.3.5.1Entscheidung über das Unterbleiben der Bestellung eines Störfallbeauftragten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 5. BImSchV)160 bis 550
2.3.5.2Anordnung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 2 der 5. BImSchV)160 bis 550
2.3.5.3Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4 der 5. BImSchV), je Person160 bis 550
2.3.5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 5 der 5. BImSchV), je Person160 bis 550
2.3.5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6 der 5. BImSchV)300
2.3.5.6Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV), je Lehrgang130
2.3.5.7Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig (§ 8 der 5. BImSchV)230
2.3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
2.3.6.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 7. BImSchV)160 bis 390
2.3.7aufgehoben
2.3.8Verordnung über Emissionserklärungen (11. BlmSchV)
2.3.8.1Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV160 bis 240
2.3.8.2Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV)160 bis 320
2.3.8.3Fristverlängerung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV)160 bis 240
2.3.8.4Befreiung (§ 6 der 11. BImSchV)160 bis 320
2.3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung
2.3.9.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)330 bis 630
2.3.9.2Entgegennahme und Prüfung des Störfallkonzeptes (§ 8 Absatz 1 der 12. BImSchV)400 bis 1 800
2.3.9.3Befreiung nach § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV sowie nach § 11 Absatz 2 der 12. BImSchV zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Absatz 1 der 12. BImSchV250 bis 410
2.3.9.4Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichts (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 13 Satz 1 der 12. BImSchV)480 bis 2 800
2.3.9.5Abstimmung mit den zuständigen Behörden zur Auslegung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)330 bis 570
2.3.9.6Entscheidung über die Zustimmung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen (§ 11 Absatz 2 der 12. BImSchV)330 bis 410
2.3.9.7Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)330 bis 410
2.3.9.8Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der 12. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.12 g.
2.3.10Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
2.3.10.1Beurteilung der Ableitung der Abgase über einen gemeinsamen Schornstein (§ 4 Absatz 2 der
13. BImSchV)
330 bis 780
2.3.10.2Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 33 Absatz 14 der
13. BImSchV)
400 bis 1 200
2.3.10.3Zulassung einer abweichenden Emissionsbegrenzung (§ 51 Satz 2 der 13. BImSchV)3 000 bis 15 000
2.3.10.4Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen (§ 10 Absatz 1 der 13. BImSchV)550 bis 1 400
2.3.10.5Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 15 der 13. BImSchV)160 bis 770
2.3.10.6Bestimmung von Messverfahren (§ 16 Absatz 1 der 13. BImSchV)160 bis 620
2.3.10.7Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV)160 bis 770
2.3.10.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 16 Absatz 6 der
13. BImSchV)
160 bis 770
2.3.10.9Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV)160 bis 390
2.3.10.10Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der 13. BImSchV)330 bis 1 200
2.3.10.11Bestimmung über den Nachweis über die Einhaltung der Schwefelabscheidegrade (§ 17 Absatz 6 der 13. BImSchV)160 bis 620
2.3.10.12Kontinuierliche Messungen (§ 17 Absatz 7, § 18 Absatz 1, 8 und 9 der 13. BImSchV)
2.3.10.12.1Beschluss über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 1 der 13. BImSchV)160 bis 620
2.3.10.12.2Verzicht auf kontinuierliche Messung für Quecksilber und seine Verbindungen (§ 17 Absatz 7 der 13. BImSchV)160 bis 620
2.3.10.12.3Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens zur kontinuierlichen Messung von Quecksilber (§ 18 Absatz 8 der 13. BImSchV)160 bis 1 400
2.3.10.12.4Anerkennung von Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 Absatz 9 der
13. BImSchV)
550 bis 6 000
2.3.10.13Entscheidung über den Antrag auf Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 7 Satz 1 der 13. BImSchV)330 bis 1 200
2.3.10.14Treffen von Sonderregelungen bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung (§ 19 Absatz 1 Satz 6 der 13. BImSchV)330 bis 1 100
2.3.10.15Prüfung eines Messberichts (§ 19 Absatz 4 der 13. BImSchV)310 bis 2 000
2.3.10.16Periodische Messungen (§ 20 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)
2.3.10.16.1Zulassung der Messdurchführung durch den Immissionsschutzbeauftragten bei kürzeren Messintervallen (§ 20 Absatz 1 der 13. BImSchV)240 bis 1 700
2.3.10.16.2Zulassung von Ausnahmen der vorgegebenen Überwachungshäufigkeiten (§ 20 Absatz 2 der 13. BImSchV)240 bis 1 700
2.3.10.17Prüfung eines Messberichts (§ 21 Absatz 1 der 13. BImSchV)310 bis 1 000
2.3.10.18Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 13. BImSchV)380
2.3.10.19Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 der 13. BImSchV), soweit es sich

a. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 400 bis 20 000

b. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

330 bis 5 300
handelt
2.3.10.20Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen (§§ 28, 29, 30 und 32 der 13. BImSchV)
2.3.10.20.1Nachweis der Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer (§ 28 Absatz 4 der 13. BImSchV)160 bis 620
2.3.10.20.2Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 28 Absatz 6, Absatz 8 und Absatz 10 der 13. BImSchV)160 bis 1 400
2.3.10.20.3Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 29
Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der 13. BImSchV)
160 bis 1 400
2.3.10.20.4Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 30 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 7 und Absatz 8 der 13. BImSchV)160 bis 1 400
2.3.10.20.5Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 32
Absatz 6 der 13. BImSchV)
160 bis 1 400
2.3.10.21Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (§ 33 der 13. BImSchV)
2.3.10.21.1Festlegung von Last- und Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 33 Absatz 3 der 13. BImSchV)330 bis 3 000
2.3.10.21.2Feststellung der Unverhältnismäßigkeit nach § 33 Absatz 5 der 13. BImSchV240 bis 1 700
2.3.10.21.3Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 33 Absatz 12 der 13. BImSchV)160 bis 1 400
2.3.10.22Übergangsregelungen (§ 39 der 13. BImSchV)
2.3.10.22.1Vorlage der Aufstellung über den Anteil erzeugter Nutzwärme (§ 39 Absatz 2 der 13. BImSchV)90 bis 620
2.3.10.22.2Vorlage der Aufstellung der geleisteten Betriebsstunden (§ 39 Absatz 4 der 13. BImSchV)90 bis 620
2.3.10.23Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen (§ 52 der
13. BImSchV)
2.3.10.23.1Festlegung von Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 52 Absatz 2 der 13. BImSchV)330 bis 3 000
2.3.10.23.2Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 52 Absatz 6 der 13. BImSchV)160 bis 1 400
2.3.10.24Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (§ 53 der 13. BImSchV)
2.3.10.24.1Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide (§ 53 Absatz 1 der 13. BImSchV)5 000 bis 15 000
2.3.10.24.2Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxide (§ 53 Absatz 2 der 13. BImSchV)5 000 bis 15 000
2.3.11Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
2.3.11.1Bestimmung von Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 der 17. BImSchV)160 bis 770
2.3.11.2Genehmigung der Messung an anderer repräsentativer Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)160 bis 770
2.3.11.3Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung der repräsentativen Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)160 bis 390
2.3.11.4Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 14 Satz 3 der 17. BImSchV)160 bis 390
2.3.11.5Bestimmung über die Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 der 17. BImSchV)160 bis 390
2.3.11.6Prüfung des Nachweises zum ordnungsgemäßen Einbau (§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV)160 bis 660
2.3.11.7Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 15 Absatz 6 der
17. BImSchV)
160 bis 770
2.3.11.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV)160 bis 390
2.3.11.9Verzicht auf die Messung von Stickstoffdioxyd und auf die von Quecksilber (§ 16 Absatz 3 und Absatz 8 der 17. BImSchV)700 bis 1 400
2.3.11.10Anordnung kontinuierlicher Messungen (§ 16 Absatz 5 der 17. BImSchV)160 bis 770
2.3.11.11Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6 der 17. BImSchV)160 bis 770
2.3.11.12Bestimmung über die Nachweisführung über die Einhaltung des Tagesmittelwerts (§ 16 Absatz 7 der 17. BImSchV)160 bis 390
2.3.11.13Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (kontinuierliche Messung − § 17 Absatz 2 der
17. BImSchV)
310 bis 2 000
2.3.11.14Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (Einzelmessung − § 19 Absatz 1 der 17. BImSchV)310 bis 1 100
2.3.11.15Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 17. BImSchV)600
2.3.11.16Zulassung von Ausnahmen weiterer Anforderungen der Verordnung, soweit es sich
a. um Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
1 400 bis 20 000
b. um Ausnahmen von sonstigeng Anforderungen330 bis 5 300
handelt
2.3.11.17Festlegung des Zeitraums für Abweichungen der Emissionsgrenzwerte (§ 21 Absatz 3 der 17. BImSchV)330 bis 1 200
2.3.11.18Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 25 Absatz 4 der 17. BImSchV)400 bis 3 100
2.3.12Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
2.3.12.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV)160 bis 1 900
2.3.13aufgehoben
2.3.14aufgehoben
2.3.15aufgehoben
2.3.16aufgehoben
2.3.17Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2.3.17.1Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)160 bis 620
2.3.17.2Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV)160 bis 620
2.3.17.3Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV)160 bis 620
2.3.17.4Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV)160 bis 770
2.3.17.5Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)160 bis 920
2.3.18Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
2.3.18.1Bestimmung über Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 1 der 30. BImSchV)160 bis 1 100
2.3.18.2Prüfung einer Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV)160 bis 620
2.3.18.3Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 8 Absatz 4 der
30. BImSchV)
160 bis 770
2.3.18.4Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV)160 bis 390
2.3.18.5Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts
a. nach § 10 Absatz 3 der 30. BImSchV
160 bis 2 000
b. nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV
160 bis 1 200
2.3.18.6Festlegung des Zeitraums für das Abweichen der Emissionsgrenzwerte (§ 13 Absatz 2 der 30. BImSchV)160 bis 1 100
2.3.18.7Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 16 der 30. BImSchV)400 bis 2 100
2.3.19Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
2.3.19.1Zustimmung zum Reduzierungsplan (§ 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe A Nummer 4 zu § 4 der 31. BImSchV)160 bis 620
2.3.19.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 5 Absatz 2 der 31. BImSchV)160 bis 620
2.3.19.3Prüfung von Berichten (§ 5 Absatz 4 und Anhang VI Nummer 2.1 zu den §§ 5 und 6 der 31. BImSchV)160 bis 620
2.3.19.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 11 der 31. BImSchV)400 bis 5 300
2.3.20Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
2.3.20.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Absatz 1 gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV60 bis 1 200
2.3.21Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
(35. BImSchV)
2.3.21.1Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten (§§ 3
und 4 der 35. BImSchV), je Plakette
5
2.3.22Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
2.3.22.1Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 13 Absatz 1 und 2 der 42. BImSchV)160 bis 470
2.3.22.2Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 13 Absatz 3 und 4 der 42. BImSchV)160 bis 470
2.3.22.3Entgegennahme und Prüfung des Sachverständigen-/Inspektionsberichtes (§ 14 Absatz 2 der 42. BImSchV)400 bis 2 500
2.3.22.4Fristverlängerung für Sachverständigenprüfung (§ 14 der 42. BImSchV)160 bis 470
2.3.22.5Entscheidung über Abweichungen oder über Ausnahmen von den Anforderungen (§ 15 der 42. BImSchV)400 bis 2 500
2.3.22.6Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 der 42. BImSchV)400 bis 2 500
2.3.23Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
2.3.23.1Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV)160 bis 470
2.3.23.2Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV)160 bis 470
2.3.23.3Entgegennahme und Prüfung der Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV)400 bis 810
2.3.23.4Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 und 2 auf Vollständigkeit (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)400 bis 780
2.3.23.5Festlegung für Teillastbetrieb und Emissionsbegrenzungen (§ 15 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV)400 bis 1 400
2.3.23.6Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)400 bis 780
2.3.23.7Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)400 bis 630
2.3.23.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5 der 44. BImSchV)400 bis 780
2.3.23.9Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung des Feuchtegehaltes (§ 29 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)300
2.3.23.10Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)400 bis 930
2.3.23.11Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung von Stickstoff und Zulassung der
Bestimmung durch Berechnung (§ 29 Absatz 5 der 44. BImSchV)
400 bis 930
2.3.23.12Entscheidung über den Verzicht einer kontinuierlichen Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)600
2.3.23.13Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (§ 29 Absatz 2 der 44. BImSchV)240 bis 1 200
2.3.23.14Anordnung zur Verpflichtung zur Einleitung von Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)240 bis 1 400
2.3.23.15Zulassung von Sonderregelungen für An- und Abfahrprozesse, bei denen eine Überschreitung des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)240 bis 1 400
2.3.23.16Entgegennahme und Prüfung von Messberichten zur kontinuierlichen Emissionsmessung (§ 30 Absatz 2 der 44. BImSchV)240 bis 1 200
2.3.23.17Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse von Einzelmessungen (§ 31 Absatz 6 der 44. BImSchV)240 bis 1 200
2.3.23.18Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen eines Schornsteinfegers oder einer Schornsteinfegerin (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV)160 bis 620
2.3.23.19Zulassung von Ausnahmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 44. BImSchV)

280 bis 1 800

2.4Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
2.4.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG)70 bis 620
2.4.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImSchG)70 bis 320
2.4.3Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImSchG)160 bis 1 900
2.4.4Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImSchG)70 bis 620
2.4.5Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImSchG)100 bis 620
2.4.6Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImSchG)350 bis 1 600
2.5Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
2.5.1Prüfung des Berichtes zum ordnungsgemäßen Einbau nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft160 bis 770
2.5.2Prüfung der Funktionsprüfberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft160 bis 620
2.5.3Prüfung der Kalibrierberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft160 bis 770
2.6aufgehoben
2.7aufgehoben
2.8aufgehoben
2.9aufgehoben
2.10EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
2.10.1Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal160 bis 770
2.10.2Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal400 bis 3 000
2.11aufgehoben
2.12Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
2.12.1Erteilung oder Änderung einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 5 TEHG)160 bis 1 400
2.13Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
2.13.1Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG160 bis 390
2.14Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
2.14.1Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm50 bis 5 000
2.14.2Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm300 bis 5 000
2.14.3Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm0,5 Prozent des festgesetzten
Erstattungsbetrages, mindestens 50
2.14.4Entscheidung über die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1 Prozent des festgesetzten
Erstattungsbetrages,
mindestens 50;
eine nach Tarifstelle 2.14.3
erhobene Gebühr wird angerechnet

3Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
3.1.1Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG790 bis 3 400
3.1.2Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG160 bis 4 500
3.1.3Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG160 bis 8 200
3.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihren Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG)280 bis 2 400
3.1.5Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG700 bis 3 500
3.1.6Entscheidung über Ausnahmen von Nachweispflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG)240 bis 1 100
3.1.7Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 3 KrWG)280 bis 5 000
3.1.8Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)400 bis 2 300
3.1.9Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)
3.1.9.1Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG)580 bis 6 100
3.1.9.2Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)580 bis 6 100
3.1.9.3Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG)960 bis 5 200
3.1.10Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten
Bei Errichtungskosten (E):

a. bis zu 55 000 EUR


500 + 0,009 × E

b. bis zu 550 000 EUR


700 + 0,006 × (E - 55 000)

c. bis zu 55 000 000 EUR


3 800 + 0,0035 × (E - 550 000)

d. über 55 000 000 EUR


185 000 + 0,003 ×
(E - 55 000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre

e. ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine
Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst


600 bis 25 600

f. wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die
Gebühr nach Buchstaben a bis e um


600 je Stunde, höchstens jedoch 1 200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben

g. wird im Planfeststellungsverfahren eine Online-Konsultation durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach
Buchstaben a bis e um


240 je Stunde, höchstens jedoch 2 600 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben

h. wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen


Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 3 100, höchstens um 30 000

i. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den
§§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen


3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 610, höchstens 8 000

j. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den
Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt


3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 900, höchstens 8 600

k. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für
die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt


3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 200, höchstens 8 100

l. wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise
§ 16 BbgNatSchAG vorgenommen

5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens
jedoch 770, höchstens 13 000
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als dass diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  1. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
  1. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
3.1.11Prüfung und Entscheidung über die Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 3.1.10,
mindestens 100
3.1.12Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG)3 Prozent des sich aus
Tarifstelle 3.1.10
Buchstabe a bis e
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 400,
höchstens 5 900
3.1.13Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
3.1.14Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG)640 bis 5 500
3.1.15Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)
3.1.15.1Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG)700 bis 6 700
3.1.15.2Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

a. soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen

10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10
(§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b. soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden

60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) hilfsweise mindestens 700, höchstens 5 000
3.1.15.3Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

a. soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen

10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10
(§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b. soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden

60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG), hilfsweise mindestens 700, höchstens 3 800
3.1.16Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht100 bis 590
3.1.17Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG)160 bis 3 500
3.1.18Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung310 bis 1 200
3.1.19Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG310 bis 620
3.1.20Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)
3.1.20.1Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG)50 bis 500
3.1.20.2Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG200 bis 1 500
3.1.21Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
3.1.21.1Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen100 bis 5 000
3.1.21.2Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler200 bis 1 500
3.1.22Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG)
3.1.22.1Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)160 bis 5 000
3.1.22.2Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)500 bis 2 500
3.1.23Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)
3.1.23.1aufgehoben
3.1.23.2Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 KrWG)2 600 bis 41 000
3.1.23.3Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)500 bis 2 500
3.1.24Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)160 bis 620
3.1.25Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG)400 bis 6 100
3.2Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
3.2.1Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2500 bis 1 000
3.2.2Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 470 bis 340
3.2.3Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 370 bis 530
3.2.4Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 370 bis 340
3.2.5Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 370 bis 530
3.2.6Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 270 bis 1 000
3.2.7Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 270 bis 340
3.2.8Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2
  1. im elektronischen (digitalen) Format
  2. im konventionellen (Papier-) Format


70 bis 530
120 bis 700
3.2.9Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 370 bis 340
3.2.10Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse70 bis 340
3.2.11Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20140 bis 2 820
3.2.12Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 2440 bis 500
3.2.13Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 140 bis 200
3.2.14Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 240 bis 500
3.2.15Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 240 bis 80
3.2.16Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 440 bis 220
3.2.17Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 470 bis 530
3.2.18Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 370 bis 530
3.2.19Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2140 bis 2 820
3.2.20Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17:
Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2
140 bis 1 410
3.2.21Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1140 bis 2 820
3.2.22Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 1370 bis 340
3.3Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)
3.3.1Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV90 bis 760
3.3.2Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV90 bis 760
3.4Verpackungsgesetz (VerpackG)
3.4.1Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG5 200 bis 25 500
3.4.2Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG1 100 bis 2 200
3.4.3Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG970 bis 14 200
3.4.4Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG820 bis 2 200
3.5Nachweisverordnung (NachwV)
3.5.1Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV)400 bis 5 100
3.5.2Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV)400 bis 1 200
3.5.3Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV)240 bis 500
3.5.4Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)
3.5.4.1Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)160 bis 620
3.5.4.2Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV)160 bis 620
3.5.4.3Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)160 bis 620
3.5.5Nicht besetzt
3.5.6Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV)400 bis 3 100
3.5.7Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV)160 bis 620
3.5.8Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV)160 bis 620
3.5.9Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV)25 bis 100
3.6POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.6.1Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung100 bis 500
3.7Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
3.7.1Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 EfbV) gegenüber dem Lehrgangsträger700 bis 3 000
3.7.2Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36)160 bis 410
3.7.3Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV)310 bis 3 400
3.7.4Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV)260 bis 2 400
3.7.5Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV)170 bis 1 400
3.8aufgehoben
3.9Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
3.9.1Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV70 bis 300
3.10Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.10.1Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG300 bis 25 600
3.11Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
3.11.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG)180 bis 690
3.11.2Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 21 Absatz 3 BbgAbfBodG, soweit nicht durch die Tarifstellen zu § 47 KrWG oder § 52 BImSchG abgedeckt150 bis 1 500
3.11.3Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 BbgAbfBodG)400 bis 3 100
3.12Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)
3.12.1Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen400 bis 2 100
3.13weggefallen
3.14Bioabfallverordnung (BioAbfV)

3.14.1

Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV

310 bis 2 300

3.14.2

Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 3 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 4 Absatz 3 Satz 4, § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

160 bis 620

3.14.3

Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV

160 bis 620

3.14.4

Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

160 bis 620

3.14.5

Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV

160 bis 620

3.14.6

Befristung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV

160 bis 320

3.15Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
3.15.1Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person160 bis 770
3.15.2Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person240 bis 800
3.15.3Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person200 bis 700
3.15.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV)510
3.15.5Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)700 bis 3 100
3.16Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
3.16.1Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)200 bis 3 000
3.16.2Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG)200 bis 3 000
3.16.3Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 3 000
3.16.4Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 3 000
3.16.5Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)200 bis 5 000
3.16.6Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG)200 bis 5 000
3.16.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)100 bis 3 000
3.16.8Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 10 000
3.16.9Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG100 bis 3 000
3.16.10Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG)100 bis 1 000
3.16.11Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG20 bis 1 000
3.17Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
3.17.1Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung50 bis 500
3.17.2Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV)700 bis 2 900
3.17.3Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV)100 bis 2 000
3.17.4Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV50 bis 500
3.17.5Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV)500 bis 3 000
3.17.6Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung100 bis 500
3.18Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)
3.18.1Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsAbfVnach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13
3.18.2Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 8 GewinnungsAbfVnach Tarifstelle 3.1.10
3.19Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
3.19.1Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV160 bis 770
3.19.2Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV)

(gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen)



610 bis 1 800
3.20Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
3.20.1Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV160 bis 1 400
3.20.2Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV

- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht
310 bis 1 500

160 bis 400
3.20.3Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV50 bis 500
3.21Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
3.21.1Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV310 bis 5 000
3.21.2Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV200 bis 1 800
3.21.3Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV100 bis 1 500
3.21.4Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV250 bis 810
3.21.5Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV90 bis 180
3.21.6Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV100 bis 840
3.21.7Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV100 bis 800
3.21.8Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV160 bis 2 000
3.21.9Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV130 bis 810
3.21.10aufgehoben
3.21.11Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV160 bis 1 300
3.21.12Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV160 bis 1 000
3.21.13Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV240 bis 1 200
3.21.14Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV100 bis 1 700
3.21.15Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV250 bis 2 000
3.21.16Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV90 bis 340
3.21.17Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV160 bis 1 100
3.21.18Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV100 bis 1 600
3.21.19Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9610 bis 1 700
3.22Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
3.22.1

Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat


640 bis 1 500
3.22.2Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind640 bis 1 500
3.22.3Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV640 bis 1 500
3.22.4Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV400 bis 940
3.22.5Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV400 bis 940
3.22.6Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV160 bis 1 600
3.23Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
3.23.1Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006100 bis 15 000
3.23.2Überwachungsmaßnahmen (z. B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren350 bis 4 000
3.23.3Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)350 bis 4 000
3.23.4Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist350 bis 2 200
3.23.5Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006/EG100 bis 15 000
3.23.6Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 13 der Verordnung 1157/2024/EG (Sammelnotifizierung)1 000 bis 2 000
3.23.7Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 12 der Verordnung 1157/2024/EG (Einzelnotifizierung)500 bis 1 000
3.23.8Entscheidung gemäß Art. 15 der Verordnung 1157/2024/EG (vorläufige Entsorgung)2 000 bis 4 000
3.23.9Erfassung und Prüfung der im Notifizierungsverfahren beantragten Transporteure25 je Transporteur
3.23.10Prüfung der gemäß Artikel 16 VVA übersandten Begleitpapiere

a. Erfassung und Prüfung

25

b. Zuschlag für manuelle Erfassung

2,5

c. Zuschlag bei vorläufiger Verbringung

15
3.23.11Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung 1157/2024/EG (Vorabzustimmung)1 250
3.23.12Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß Artikel 9 Absatz 8 oder einer Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung 1157/2024/EG300 bis 2 000
3.23.13Entscheidung über die Änderung einer Notifizierung gemäß Art. 17 der Verordnung 1157/2024/EG500
3.23.14Sonstige Prüfung und Entscheidung gemäß Art. 17 der Verordnung 1157/2024/EG250 bis 1 500
3.23.15Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars im Sinne von Artikel 16 VVA oder eines Formulars gemäß Anhang VIIbis 100
3.23.16Aufforderung an den Verpflichteten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbG zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird50 bis 250
3.23.17Überwachungsmaßnahmen (z. B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 1157/2024/EG in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren100 bis 4 000
3.23.18Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)200 bis 5 000
3.23.19Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1157/2024/EG für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist50 bis 2 500
3.23.20Registrierung eines Teilnehmers gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission25
Anmerkung
  1. Bei den Gebühren gemäß Nummer 3.23.6 bis Nummer 3.23.8 und
    Nummer 3.23.13 wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 3.23.9 erhoben.

  2. Die Nummern 3.23.1 bis 3.23.5 treten mit Ablauf des 20.05.2026 außer Kraft.
3.24Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)
3.24.1Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe400 bis 2 100
3.25Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
3.25.1Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes300 bis 1 900
3.25.2Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)360 bis 5 000
3.26Ersatzbaustoffverordnung
3.26.1Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6)70 bis 500
3.26.2Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1)
3.26.2.1bei erstmaliger Prüfung140
(je Materialklasse)
3.26.2.2bei Aktualisierung70
(je Materialklasse)
3.26.3Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3)70 bis 200
3.26.4Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2)70 bis 1 000
3.26.5Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2)70 bis 500
3.26.6Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a)2 500 bis 10 000
3.26.7Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1)
3.26.7.1bei Mengen bis 1 000 m³70
3.26.7.2von mehr als 1 000 m³ je angefangene 3 000 m³70 bis 250
3.26.8Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8)70 bis 500
3.26.9Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3)70 bis 500
3.26.10Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5)70 bis 500
3.26.11Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2)
3.26.11.1bei schriftlich eingehenden Anzeigen200 bis 500
3.26.11.2bei elektronisch eingehenden Anzeigen70 bis 300
3.26.12Erteilung des Einvernehmens
3.26.12.1in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV)70 bis 500
3.26.12.2in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.3in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.4in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.5in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.6

in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV

bei schriftlich eingehenden Anzeigen

bei elektronisch eingehenden Anzeigen

100 bis 500

50 bis 300
3.27Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
3.27.1Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3)100 bis 2 000
3.27.2Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8)100 bis 2 000
3.27.3Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen
(§ 7 Absatz 6 Satz 3)
100 bis 2 000
3.27.4Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2)100 bis 2 000
3.27.5Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2)100 bis 2 000
3.27.6Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3)100 bis 3 000
3.27.7Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6)100 bis 3 000
3.27.8Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von
Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7)
100 bis 3 000
3.27.9Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8)70 bis 1 000
3.27.10Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG)100 bis 3 000
3.27.11Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)100 bis 5 000
3.27.12Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)70 bis 2 500
3.28
Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Marktüberwachungsgesetz (MüG)
3.28.1
Notwendige Anordnung zum Zugang von Informationen - bei vorheriger Nichtgewährung des Zugangs auf einfache behördliche Aufforderung - nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) bis e) der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 7 MüG, in Verbindung mit § 24 BbgAbfBodGnach Zeitaufwand
3.28.2
Anordnung von Maßnahmen wie Korrekturen oder die Entfernung von Online-Schnittstellen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h) und k) oder anderen geeigneten Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, auch in Verbindung mit § 24 BbgAbfBodGnach Zeitaufwand
3.28.3
Kosten, die der Marktüberwachungsbehörde für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nichtkonformität entstanden sind (Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 MüG), gelten als Auslagen im Sinne von § 9 GebGBbg, und sind zu erstatten
4Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.1.1Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG50 bis 8 000
4.1.2Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG50 bis 4 000
4.1.3Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG50 bis 8 000
4.1.4Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten50 bis 8 000
4.1.5Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG50 bis 8 000
4.1.6Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG

90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1
und 4.1.5 festgesetzten Gebühr

4.1.7Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG50 bis 8 000
4.1.8Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG50 bis 8 000
4.1.9Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG50 bis 8 000
4.1.10Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG50 bis 4 000
4.1.11Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG50 bis 8 000
4.1.12Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4 BbgNatSchAG50 bis 2 500
4.2Eingriff
4.2.1Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG50 bis 8 000
4.2.2Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG90 Prozent der nach der Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
4.2.3Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG50 bis 8 000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach
Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach
Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt

50 bis 5 000
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

50 bis 5 000
4.3Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.3.1Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG50 bis 2 500
4.3.2Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG300 bis 8 000
4.3.3Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG50 bis 7 000
4.3.4Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG50 bis 7 000
4.3.5Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG50 bis 4 000
4.3.6Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG50 bis 8 000
4.4Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.4.1Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV)50 bis 8 000
4.4.2Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV300 bis 4 000
4.4.3Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV300 bis 4 000
4.4.4Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG300 bis 4 000
4.4.5Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG50 bis 4 000
4.4.6Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG50 bis 8 000
4.4.7Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG30 bis 200
4.4.8Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG50 bis 4 000
4.4.9Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG)50 bis 4 000
4.4.10Erklärungen der für die Überwachung der „Natura 2000“-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte300 bis 4 000
4.5Besonderer Artenschutz
4.5.1Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG50 bis 6 000
4.5.2Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG50 bis 6 000
4.5.3Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG50 bis 2 000
4.5.4Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen50 bis 4 000
4.5.5Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG50 bis 4 000
4.5.6Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)50 bis 5 000
4.5.7Entscheidung über Ausnahmen gemäß
4.5.7.1§ 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV30 bis 2 000
4.5.7.2§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV30 bis 1 500
4.5.7.3§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV30 bis 1 500
4.5.7.4§ 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV30 bis 1 500
4.5.8Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV30 bis 2 000
4.5.9Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG50 bis 4 000
4.5.10Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
in der jeweils geltenden Fassung
30 bis 4 000
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer
zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
4.6Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden90 Prozent der nach
Tarifstellen 4.1 bis 4.5
festgesetzten Gebühr
5Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
5.1.1Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
  1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
  • bis 100 000 m3 zugelassene Jahresmenge
3,50 je angefangene 100 m3
  • für die weiteren 900 000 m3
1,50 je angefangene 100 m3
  • für den 1 Millionen m3 übersteigenden Teil
0,30 je angefangene 100 m3
zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
  1. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe


  • bis 52 000 EUR Wert
2,4 Prozent
  • für die weiteren 461 000 EUR Wert
1,15 Prozent
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,22 Prozent
zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach
Nummer 1 oder 2, mindestens 102
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2.1für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibtGebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG5 Prozent der Baukosten, mindestens 1 000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG

25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51

Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen
5.1.5.1Abwasseranlagen
5.1.5.1.1Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
2,4 Prozent, mindestens 256
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,8 Prozent
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert
0,04 Prozent
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil
0,004 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
1,5 Prozent,
mindestens 500
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert
0,02 Prozent
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil
0,002 Prozent
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handeltZeitgebühr
5.1.5.1.3Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG)300 bis 2 500
5.1.5.1.4Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG)25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.
5.1.5.2Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
2,4 Prozent
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,8 Prozent
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,4 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent, bei Durchführung einer UVP
2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2,
mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.3Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
1,1 v. H., mindestens 350
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,22 Prozent
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,11 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.4Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent mindestens 180
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil
0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.5Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG)Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert
0,3 Prozent, mindestens 180
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert
0,1 Prozent
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil
0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)
  • für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert
1,5 Prozent
  • für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent
  • für den 52 000 EUR übersteigenden Teil
0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent, mindestens 153
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil
0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 BbgWG)Zeitgebühr
5.1.7Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1.7.1
  1. Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)
102 bis 2 556
  1. Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV
51 bis 1 280
5.1.7.2
  1. Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
aa. Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV100 bis 2 000
bb. sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
    • Gefährdungsstufe A
100 bis 300
    • Gefährdungsstufe B
200 bis 500
    • Gefährdungsstufe C
300 bis 800
    • Gefährdungsstufe D
400 bis 2 000
  1. Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)
100 bis 1 000
  1. Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV
wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2
5.1.8Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG
5.1.8.1Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG25 bis 1 000
5.1.8.2Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG)0 bis 1 000
5.1.8.3Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung25 bis 1 050
5.1.8.4

Entscheidungen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, Risikogebieten und Hochwasserentstehungsgebieten gemäß

  • § 78 Absatz 2, Absatz 5 und Absatz 8 i. V. m. Absatz 2 oder Absatz 5 WHG
  • § 78a Absatz 2 sowie gemäß § 78a Absatz 6 i. V. m. Absatz 2 WHG
  • § 78c Absatz 1 WHG und § 78c Absatz 2 WHG
  • § 78 d Absatz 4 WHG
50 bis 2 600
5.1.8.5Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)25 bis 1 050
5.1.8.7Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG)25 bis 1 000
5.1.8.8Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.9Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10Erteilung von Zwangsrechten nach den § 93 WHG0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26
5.1.11Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht30 bis 600
5.1.13Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 86 Absatz 2 BbgWG i. V. m. § 40 Absatz 3 WHG, § 42 Absatz 2 WHG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)26 bis 511
5.1.14Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.15Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
  • für die ersten 100 Meter, je Meter
1, mindestens 26
  • für jeden weiteren Meter
0,5
5.1.16Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)26 bis 511
5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
  1. Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG

bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung

  1. Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen

100 bis 300
5.1.18Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG)26 bis 256
5.1.19Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)26 bis 256
5.1.20Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)

Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34
Zeitgebühr,
mindestens 70
5.1.21Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
  1. Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten

bis zu 10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzende Gebühr

  1. Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung

50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr

  1. Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige Änderung

Zeitgebühr
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
  1. Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG

30 bis 100
5.1.22Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG)0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen beziehungsweise
des Entschädigungsbetrages
5.1.23Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV)26 bis 2 556
5.1.24Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser256 bis 2 556
5.1.25Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG)102 bis 511
5.1.26Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 4 BbgWG)102 bis 1 023
5.1.27Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG)26 bis 51
5.1.28Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser256 bis 2 556
5.1.29Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser256 bis 2 556
5.1.30Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle giltZeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.31

Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG

  • Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)
  • Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung
  • Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV

Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.

Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG26 bis 511
5.1.33Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG)20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
  1. wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
  1. Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.34Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)30 bis 100
5.1.35Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes
a. ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG500 bis 1 500
b. mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG500 bis 2 500
5.1.36Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungsplanes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG0 bis 1 000
5.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen
5.2.1Genehmigungen einer Indirekteinleitung von AbwasserGebühr nach Tarifstelle 5.1.1
5.2.2Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung102
5.2.3Änderung einer GenehmigungGebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21
5.3Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung51 bis 511
5.4

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

Anmerkung: Erhebung je Einzugsgebiet

5.4.1Die Informationsbereitstellung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 TrinkwEGV150 bis 600
5.4.2Prüfung des Erfordernisses abweichender behördlicher Festlegungen sowie Treffen der
Festlegungen gemäß § 6 Absätze 3 bis 6 TrinkwEGV
150 bis 300
5.4.3Die Informationsbereitstellung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 TrinkwEGV150 bis 600
5.4.4Prüfung der Dokumentation gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 TrinkwEGV300 bis 4 500
5.4.5Inzidentprüfung § 13 TrinkwEGV150 bis 300
5.4.6Anordnungen gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 TrinkwEGV150 bis 300
5.4.7Konzipierung und Anordnung von Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 Absätze 1 bis 3 und 5 TrinkwEGV600 bis 4 500
5.4.8Prüfung der getroffenen Risikomanagementmaßnahmen sowie Festlegungen gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwEGV300 bis 3 000
Anmerkung zu 5.4.6 ‒ 5.4.8: bei mehrfachen Anordnungen gegen einen Adressaten pro Anordnung zu erheben
5.4.9Überprüfung und Anpassung des Untersuchungsprogramms gemäß § 16 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwEGV300 bis 1 500
5.4.10Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 16 Absatz 6 TrinkwEGV150 bis 300
5.4.11Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 1 TrinkwEGV150 bis 1 500
6Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215
6.1Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen100 bis 200
6.2Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben30 bis 100
6.3Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen50
7 bis 7.13außer Kraft getreten
8Nicht besetzt
9aufgehoben
10Sachverständigenwesen
10.1Antragsgebühr76,5
10.2Bestellungsgebühr76,5
10.3Wiederbestellung früherer Sachverständiger76,5
10.4Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet153,5
10.4.1für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um50
10.4.2Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen100
10.5Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer125
10.6Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer30
11Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
11.1Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung)153,5
11.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung102
11.3Fortbildungsprüfungen
11.3.1Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG332,5
11.3.2Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil230
11.3.3Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin)332,5
11.4Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.4.1Berufsabschlussprüfungen
11.4.1.1Bereich: praktische/betriebliche Prüfung102
11.4.1.2Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung51
11.4.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)
11.4.2.1Praktischer Teil76,5
11.4.2.2Fachtheoretischer Teil25,5
11.4.3Fortbildungsprüfungen
11.4.3.1bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)115
11.4.3.2bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)76,5
11.5Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG15,5
gebührenfrei:
Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht

Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.

12Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes nach Zeitaufwand
12.2Auslagen Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden. gemäß Anlage 1,
im Übrigen in voller Höhe
13Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG31 bis 92
14Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften
Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werdennach Zeitaufwand

Anlage 3
Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen

1.1

Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)

Vorbemerkung:

Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (Tarifstelle) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung oder Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches des Literpreises angesetzt. Zur Gebühr gehört, mit Ausnahme der Gebührenstelle 1.5, außerdem ein Endlagerkostenanteil, der ebenfalls in die Gesamtgebühr mit einfließt.

1.1

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und nicht pressbaren radioaktiven Feststoffen

pro Liter

1.1.1

je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter

363,80

1.1.2

je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter

350,47

1.1.3

je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter

347,80

1.1.4

je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter

345,80

1.1.5

je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter

288,76

1.1.6

je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter

278,07

1.2

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen

Vorbemerkung:

Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu ein Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge.

1.2.1

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen

Die Gebühr berechnet sich aus den Gebühren je genutzter Gebindegröße (nach Verpressung) nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.6.

1.3

Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen

pro Liter

1.3.1

je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter

301,54

1.3.2

je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter

288,21

1.3.3

je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter

285,54

1.3.4

je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter

283,54

1.3.5

je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter

121,25

1.3.6

je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter

110,56

1.4

Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten

pro Liter

1.4.1

je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter

228,20

1.4.2

je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter

215,07

1.4.3

je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter

212,40

1.4.4

je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter

210,40

1.4.5

je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter

153,36

1.4.6

je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter

142,67

1.5

Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten

pro Liter

1.5.1

je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter

208,40

1.5.2

je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter

195,07

1.5.3

je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter

192,40

1.5.4

je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter

190,40

1.5.5

je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter

133,36

1.5.6

je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter

122,67

1.6

Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde)

Einzelfallentscheidung

1.7

Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)

pro Stück

1.7.1

Prüfstrahler und Kalibrierquellen

98,75

1.7.2

hochradioaktive Quellen (HRQ)

Einzelfallentscheidung

1.7.3

Ionisationsrauchmelder (mit Ra-226, Am-241, Kr-85 oder Pu-238)

246,90

1.7.4

radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Unterrichtssätze komplett (zum Beispiel Typ UA/UC mit 5 Quellen)

329,17

1.7.5

radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehrmittel: Schulquellen und Einzelquellen (zum Beispiel Gestein, Spinthariskop, Uranglaswürfel)

98,75

1.7.6

Elektroneneinfangdetektoren (ECD) mit Ni-63

493,75

1.8

Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter)

Einzelfallentscheidung

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. November 2011 GVBl.II/11, [Nr. 77]
Anlage 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 GVBl.I/11, [Nr. 33], S. 32
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2012 GVBl.II/12, [Nr. 48], S. 3
§ 3, Anlage 1 und Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 GVBl.II/12, [Nr. 101]
Inhaltsangabe der Anlage 2, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 20]
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2014 GVBl.II/14, [Nr. 26], S. 2
§ 4, Anlage 1, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 GVBl.II/14, [Nr. 40]
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Februar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 6], S. 4
Anlage 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017 GVBl.II/17, [Nr. 23], S. 3
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2017 GVBl.II/17, [Nr. 49], S. 2
§ 5, Anlage 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 GVBl.I/17, [Nr. 28], S. 18
Anlage 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2018 GVBl.II/18, [Nr. 7], S. 2
Anlage 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2020 GVBl.II/20, [Nr. 96], S. 2
Anlage 2 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 6
Anlage 2 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 7
Anlage 2 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 GVBl.II/22, [Nr. 19], S. 7
Überschrift, §§ 3 und 5, Anlage geändert durch Verordnung vom 5. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 17]
Anlage geändert durch Verordnung vom 20. März 2024 GVBl.II/24, [Nr. 20]
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. März 2025 GVBl.II/25, [Nr. 21]
§ 5a eingefügt, Anlage geändert durch Verordnung vom 15. April 2025 GVBl.II/25, [Nr. 31]
§ 3 und Anlage 2 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 28. August 2026 GVBl.II/26, [Nr. 40]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen