Landesregierung Brandenburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oder-Spree und Märkisch-Oderland wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 24 023 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis:Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Oder-SpreeHangelsbergHangelsberg1 bis 4, 6 bis 9;
GrünheideKienbaum1 bis 7;
GrünheideKagel1 bis 9;
GrünheideGrünheide1 bis 10;
SpreeauSpreeau1 bis 6;
MönchwinkelMönchwinkel1, 2;
GosenGosen1 bis 6;
Neu ZittauNeu Zittau1 bis 7;
SpreenhagenHartmannsdorf1 bis 11, 13;
SpreenhagenSpreenhagen1 bis 8, 10 bis 12;
SpreenhagenBraunsdorf1 bis 8;
MarkgrafpieskeMarkgrafpieske2 bis 4, 10, 12, 13;
WoltersdorfWoltersdorf3 bis 6;
ErknerErkner1, 2, 4 bis 9;
FürstenwaldeFürstenwalde30, 31, 33 bis 36, 38;
FürstenwaldeTrebus1, 2;
JänickendorfJänickendorf3;
Märkisch-OderlandRüdersdorfRüdersdorf9, 10, 18, 35 bis 37;
ZinndorfZinndorf6, 7, 9, 11,12;
MünchebergHoppegarten b. Müncheberg1 bis 4;
MünchebergMüncheberg19 bis 21, 31;
HerzfeldeHerzfelde2, 4, 5;
LichtenowLichtenow2;
Dahme-SpreewaldNiederlehmeNiederlehme1, 2, 4;
WernsdorfWernsdorf1 bis 9.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführte „Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet‘“ im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten „Topografischen Karten zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet‘ “ im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 3 mit den laufenden Nummern 1 bis 160 aufgeführten „Flurkarten und Liegenschaftskarten zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ‚Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet‘“.

Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 32) versehen und von der Siegelverwahrerin am 20. Oktober 2006 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland und Oder-Spree, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Lebensraumfunktion der Quellen, der Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, der Altarme und der Moore sowie der Wälder mit ihrem standorttypischen Artenbestand, vor allem Bruchwälder der Niederung, Erlen-Eschenwälder an Fließgewässern, Weich- und Hartholzauenwälder, Eichen-Hainbuchenwälder, naturnahe Kiefernwälder und Kiefern-Traubeneichen-Wälder sowie der kulturgeprägten Biotope und Landschaftselemente wie Wiesen und Weiden der Auen und Niederungen, Trockenrasen, Feldgehölze, Weidengebüsche, Hutewälder mit Wacholder, Hecken, Kopfweiden, Alleen, Baumreihen und Einzelbäume,
    2. der weitgehend unzerschnittenen Landschaftsräume vor allem als Lebensraum störungsempfindlicher Tierarten großer Arealansprüche wie Seeadler, Fischadler und Kranich,
    3. der Grundwasserneubildung und des naturnahen Abflussgeschehens im Gebiet,
    4. der ökologischen Funktionsfähigkeit der Böden,
    5. des Regionalklimas in seiner Ausgleichsfunktion für den Ballungsraum Berlin,
    6. eines landschaftsübergreifenden Biotopverbundes der Gewässer mit ihren Uferbereichen,
    7. als Beitrag zum Schutz der im Gebiet liegenden Flächen des Schutzgebietssystems Natura 2000;
  2. die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft als Ausschnitt des Berlin-Fürstenwalder Urstromtals mit seinen weitläufigen Talsand- und Sanderflächen, den darin eingelagerten Seen, Fließgewässerauen und Mooren, den abschnittsweise aufgesetzten offenen und bewaldeten Binnendünenfeldern sowie den das Urstromtal begrenzenden reliefstarken Hügeln der Stauch- und Endmoränen mit zum Teil ausgeprägten Hangkanten, insbesondere
    1. der reich strukturierten, von extensiv genutzten Grünlandflächen und dem naturnahen Lauf der Spree geprägten Kulturlandschaft der Müggelspreeniederung mit eingelagerten Röhricht-, Ried- und Hochstaudenbeständen, Auengewässern, Bruch- und Auenwaldbereichen, Baumgruppen und Kleingehölzen sowie den die Aue rahmenden Eichenmischwäldern auf den Kanten der Talsandterrassen,
    2. des Löcknitztales mit dem naturnahen Lauf der Löcknitz, ausgedehnten Erlenwäldern, Röhricht- und Riedbeständen sowie eingelagerten blütenreichen Feuchtwiesen und deren Brachen,
    3. der naturnahen Ufer der Seenkette zwischen Hoppegarten und Grünheide und der Seen am westlichen Rand des Schutzgebietes;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen dessen besonderer Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung im Einzugsbereich von Berlin;
  4. die Rekultivierung ehemaliger Rohstoffabbaugebiete unter Erhalt vielseitiger Reliefstrukturen im Sinne der Nummern 1 bis 3.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen Mulm- und Erdniedermoor angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Binnendünen, Trockenrasen, Feuchtwiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Seggen- und Röhrichtmoore, Bruch- und Auenwälder, Restbestockungen naturnaher Waldgesellschaften, Quellbereiche, Kleingewässer, naturnahe, unverbaute Bach- und Flussläufe sowie Alt- und Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Höhlenbäume, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie Stege zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten, Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert, den Naturhaushalt nicht schädigt oder dem Schutzzweck nach § 3 nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Waldgesetz des Landes Brandenburg entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  6. die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraßen;
  7. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  8. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der Bundeswasserstraßen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltrechtliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  10. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. der Abbau von Bodenbestandteilen auf der Grundlage des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zum „Sandtagebau Niederlehme – Inanspruchnahme Teilfeld VI“;
  13. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
  14. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenflächen und Altlastenverdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  15. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen und Wegen freigestellt;
  16. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Betreten und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Gebietes benannt:

  1. es wird eine Umwandlung von Kiefern- und Pappelforsten in standortgerechte und strukturreiche Bestände im Sinne der in § 3 genannten Laubwald- und Mischwaldbestände angestrebt;
  2. überhöhte Reh- und Rotwildbestände sollen auf ein am Schutzzweck orientiertes Maß reduziert werden;
  3. besonders im Bereich des Spreenhagener Dünenbogens und der Niederlehmer Sandberge sollen Trockenlebensräume gefördert werden. Dazu sollen Forste vorzugsweise an südexponierten Hängen aufgelichtet und kleinere Offenflächen geschaffen werden;
  4. die Müggelspree soll durch Rückbau von Ufersicherungen und Verwallungen, Anhebung der Gewässersohle sowie durch Reaktivierung von Altarmen zu einem naturnahen Tieflandfluss entwickelt werden;
  5. es sollen Gewässerrandstreifen angelegt werden;
  6. die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer soll durch Aufstiegsanlagen und ökologisch gestalteten Anschluss der Nebengewässer sichergestellt werden;
  7. die Niedermoore sollen durch möglichst geringe Grundwasserflurabstände stabilisiert werden;
  8. Quellbereiche und Ufer entlang der Grünheide-Kageler Seenkette sowie Brutstätten störungsempfindlicher Arten sollen durch Besucherlenkung gesichert werden;
  9. das Grünland der Niederungen soll extensiv bewirtschaftet werden;
  10. Landschaftselemente wie Streuobstwiesen, Feldgehölze, Hecken, Kopfweiden, Baumreihen aus heimischen Gehölzen und andere für den Biotopverbund in der Offenlandschaft bedeutende Strukturelemente sollen gefördert werden;
  11. die landschaftsorientierte Erholungsnutzung soll durch geeignete Lenkungsmaßnahmen wie die gezielte Ausweisung von separaten Wander-, Rad- und Reitwegen sowie von geeigneten Rastplätzen gesichert werden;
  12. die Einbindung von Ortsrändern und Einzelbauwerken in die Landschaft soll durch geeignete Gehölzpflanzungen verbessert werden;
  13. nicht mehr benötigte landwirtschaftliche, militärische oder gewerbliche Anlagen sollen zurückgebaut werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richten sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a und 48 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Beschluss Nr. 7-1/65 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Frankfurt (Oder) zum Landschaftsschutzgebiet „Grünau-Grünheider Wald- und Seengebiet“ vom 12. Januar 1965.

Potsdam, den 6. November 2006

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


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Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

1. Übersichtskarte Maßstab 1 : 50 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

Lfd. Nr.Unterzeichnung
1unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 20. Oktober 2006

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“

BlattUnterzeichnung
1unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
2unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
3unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
4unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
5unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
6unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
7unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
8unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
9unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
10unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
11unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
12unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
13unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
14unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
15unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
16unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
17unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
18unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
19unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006
20unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 20. Oktober 2006

3. Flurkarten/Liegenschaftskarten

Titel: Flurkarte (F) / Liegenschaftskarte (L) zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet"

BlattL / FGemarkungFlurMaßstabUnterzeichnung
1LRüdersdorf91 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
2LRüdersdorf101 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
3LRüdersdorf181 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
4LRüdersdorf181 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
5FRüdersdorf351 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
6LRüdersdorf361 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
7LRüdersdorf371 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
8LRüdersdorf371 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
9LRüdersdorf371 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
10FHerzfelde21 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
11FHerzfelde41 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
12FHerzfelde51 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
13FLichtenow21 : 4 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
14FZinndorf6, 9, 10, 11, 121 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
15FZinndorf71 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
16FHoppegarten bei Müncheberg11 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
17FHoppegarten bei Müncheberg21 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
18FHoppegarten bei Müncheberg31 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
19FHoppegarten bei Müncheberg41 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
20FMüncheberg19, 271 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
21FMüncheberg20, 281 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
22FMüncheberg21, 29, 30, 311 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
23FWoltersdorf31 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
24FWoltersdorf41 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
25FWoltersdorf51 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
26FWoltersdorf61 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
27FGrünheide11 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
28FGrünheide1 (Beiblatt)1 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
29FGrünheide21 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
30LGrünheide31 : 1 500unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 23. Mai 2013
31LGrünheide41 : 4 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
32LGrünheide51 : 2 500unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
33LGrünheide61 : 4 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
34FGrünheide71 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
35FGrünheide81 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
36LGrünheide91 : 5 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
37LGrünheide101 : 2 500unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
38FKagel11 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
39FKagel21 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
40FKagel2 (Beiblatt)1 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
41FKagel31 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
42FKagel41 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
43FKagel51 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
44LKagel6, Teil a1 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
45LKagel6, Teil b1 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
46FKagel71 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
47FKagel81: 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
48FKagel91 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
49FKienbaum11 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
50FKienbaum21 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
51FKienbaum31 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
52FKienbaum41 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
53FKienbaum51 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
54FKienbaum61 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
55FKienbaum71 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
56LJänickendorf31 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
57FErkner11 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
58FErkner21 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
59FErkner2 (Beiblatt)1 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
60FErkner41 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
61FErkner51 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
62FErkner61 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
63FErkner71 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
64FErkner81 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
65FErkner91 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
66FErkner9 (Beiblatt)1 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
67FSpreeau11 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
68FSpreeau21 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
69LSpreeau31 : 2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
70FSpreeau41 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
71FSpreeau51 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
72FSpreeau61 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
73FMönchwinkel11 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
74FMönchwinkel21 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
75FHangelsberg11 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
76FHangelsberg1 (Beiblatt)1 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
77FHangelsberg21 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
78FHangelsberg31 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
79FHangelsberg41 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
80FHangelsberg61 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
81FHangelsberg71 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
82FHangelsberg81 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
83FHangelsberg91 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
84FTrebus11 : 4 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
85FTrebus21 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
86LTrebus21 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
87LTrebus21 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
88LTrebus21 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
89FFürstenwalde301 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
90FFürstenwalde311 : 4 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
91FFürstenwalde331 : 4 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
92LFürstenwalde341 : 1 750unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
93FFürstenwalde351 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
94FFürstenwalde361 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
95FFürstenwalde381 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
96FGosen11 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
97FGosen21 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
98FGosen31 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
99FGosen41 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
100FGosen51 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
101FGosen61 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
102LNeu Zittau11 : 2 500unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 23. Mai 2013
103FNeu Zittau21 : 1 250unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
104FNeu Zittau31 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
105FNeu Zittau3 (Bei-blatt)1 : 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
106FNeu Zittau41 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
107FNeu Zittau51 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
108FNeu Zittau61 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
109FNeu Zittau71 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
110FHartmannsdorf11 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
111FHartmannsdorf21 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
112FHartmannsdorf31 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
113FHartmannsdorf41 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
114FHartmannsdorf51 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
115FHartmannsdorf61 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
116FHartmannsdorf71 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
117FHartmannsdorf81 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
118FHartmannsdorf91 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
119FHartmannsdorf101 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
120FHartmannsdorf111 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
121FHartmannsdorf131 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
122FSpreenhagen11 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
123FSpreenhagen21 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
124FSpreenhagen31 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
125FSpreenhagen41 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
126FSpreenhagen51 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
127FSpreenhagen61 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
128FSpreenhagen71 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
129FSpreenhagen81 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
130FSpreenhagen101 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
131FSpreenhagen111 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
132FSpreenhagen121 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
133FBraunsdorf11 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
134FBraunsdorf21 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
135FBraunsdorf31 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
136FBraunsdorf41 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
137FBraunsdorf51 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
138FBraunsdorf61 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
139FBraunsdorf71 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
140FBraunsdorf81 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
141FMarkgrafpieske21 : 1 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
142FMarkgrafpieske31 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
143FMarkgrafpieske41 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
144FMarkgrafpieske101: 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
145FMarkgrafpieske121 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
146FMarkgrafpieske131 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
147FWernsdorf11 : 4 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
148FWernsdorf1 (Beiblatt)1 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
149FWernsdorf21 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
150FWernsdorf31 : 2 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
151FWernsdorf41 : 4000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
152FWernsdorf4 (Beiblatt)1 : 1 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
153FWernsdorf51 : 2 500unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
154FWernsdorf61 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
155FWernsdorf71 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
156FWernsdorf81 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
157FWernsdorf91 : 5 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
158FNiederlehme11 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
159FNiederlehme21 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
160FNiederlehme41 : 3 000unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV,
am 20. Oktober 2006
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. November 2006 GVBl.II/06, [Nr. 31], S. 514
§ 2, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 2. September 2013 GVBl.II/13, [Nr. 68]
§ 4 geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 29. Januar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 5]

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