Landesregierung Brandenburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Fürstenberger Wald- und Seengebiet".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 45 631 Hektar. Es liegt im Norden des Landkreises Oberhavel und umfaßt Teile der Landschaftseinheiten des Neustrelitzer Kleinseenlands im Norden, der Granseer Platte im Süden und der Templiner Platte, der Schorfheide und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Osten.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Altglobsow, Altlüdersdorf, Altthymen, Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Buchholz, Burgwall, Burow, Dannenwalde, Dollgow, Fürstenberg, Großwoltersdorf, Himmelpfort, Kurtschlag, Marienthal, Menz, Mildenberg, Neuglobsow, Neulögow, Ribbeck, Schulzendorf, Seilershof, Steinförde, Tornow, Vogelsang, Wesendorf, Wolfsruh, Zabelsdorf, Zehdenick, Zernikow und Zootzen. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topographische Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 16 topografischen Karten im Maßstab 1:25 000 und die in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1:10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführten Flurkarten und den in Anlage 2 Nr. 5 aufgeführten Liegenschaftskarten und, soweit Flur- bzw. Liegenschaftskarten im Bereich der Ortslage Fürstenberg nicht vorhanden sind, in der topografischen Karte im Maßstab 1:10 000.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. hinsichtlich der landschaftstypischen, großen zusammenhängenden, zum Teil naturnahen Wälder, die eine besondere Bedeutung für den Boden- und Wasserhaushalt, das Filter- und Speichervermögen des Bodens sowie für das Klima und die Frischluftentstehung haben,
    2. zur Sicherung und Entwicklung der naturnahen Dynamik der Gewässer im Wassereinzugsgebiet der Oberen Havel, vor allem der Klarwasserseen und der Moore sowie zur Verbesserung der durch Nährstoffeintrag beeinträchtigten Wasserqualität,
    3. zum Schutz des Bodens vor Degradierung, Erosion, Verdichtung und vor Störung des natürlichen Nährstoffgleichgewichts im Waldbereich,
    4. zur Erhaltung und Förderung der charakteristischen Reichhaltigkeit und Vielfalt an Lebensräumen für zahlreiche seltene oder nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Dies gilt unter anderem für Arten, die auf naturnahe Mischwälder, Eichen- und Buchenwälder, Erlenbruchwälder, zum Teil oligotrophe Moore, Niedermoore, Torf- und Tonstiche, artenreiches Feuchtgrünland, Röhricht- und Schilfzonen, Gewässerränder, teilweise verlandende Stand- und Fließgewässer, Heiden, Sukzessionsflächen, Wald-Feld-Säume oder Mager-, Halbtrocken- und Trockenrasen angewiesen sind,
    5. zur Bewahrung einer Pufferzone für Naturschutzgebiete und für die großräumige Bewahrung und Entwicklung der Vernetzung von Landschaftsräumen mit Wald-, Gewässer- und Feuchtgebietsökosystemen zwischen dem Müritzseengebiet im Norden, dem uckermärkischen Seengebiet und der Schorfheide im Osten sowie der Zehdenick-Spandauer Havelniederung im Süden und zur Bewahrung des Biotopverbundes für störanfällige und große Lebensräume beanspruchende Arten,
    6. zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit geringer Belastung durch Schadstoffe, Landschaftszerschneidung oder -zersiedlung;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes eines für die Mecklenburgische Seenplatte und das Nordbrandenburgische Platten- und Hügelland repräsentativen und charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und Seengebietes, insbesondere
    1. der geologischen Strukturen wie End- und Grundmoränen, Talauen, Fließrinnen, Toteisseen, Sander, Binnendünen, Sölle und Findlinge,
    2. einer reich gegliederten, gebietstypischen, traditionellen Kulturlandschaft mit ausgedehnten naturnahen Wäldern, eingelagerten Rodungsinseln, Fließgewässern mit angrenzenden Grünlandbereichen, mit Streuobstwiesen, Ackerland und Brachen,
    3. historisch sowie ökologisch wertvoller Kulturlandschaftselemente wie Alleen, Parks, Feldgehölze, Hecken, Kopfweidenbestände, Dorfteiche, Lehmgruben, Feldsteinpflasterstraßen, Brücken, Furten, Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und typische Siedlungsstrukturen;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere für den Ballungsraum Berlin;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und naturverträgliche Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Röhrichte der Verlandungszonen, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepaßte Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Trocken- oder Magerrasen, Kleingewässer, insbesondere Sölle, nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Bodenschätze abzubauen, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  5. Sportveranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  6. Grünland dauerhaft in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  7. in Röhrichte wasserseitig einzudringen;
  8. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 6 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt,
    2. Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Ausübung der Angelfischerei gilt;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden;
  6. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der Nachbetriebsphase und Stillegung des Kernkraftwerkes Rheinsberg notwendig sind, zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlage- und Umgebungsüberwachung;
  12. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  13. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  14. Maßnahmen im Rahmen einer gedenkstättenbezogenen Nutzung der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

  1. Naturferne Abschnitte von Fließgewässern sollen durch Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, die den Erhalt und die Unterstützung von Mäandern, Flachufern, Uferabbrüchen und Auskolkungen einschließt, umgestaltet werden.
  2. An ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentration der Steganlagen und Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt werden.
  3. In geeigneten Bereichen wie Niedermoorstandorten und Feuchtwiesen soll der Grundwasserstand angehoben werden.
  4. An ausgewählten geeigneten Gewässerufern sollen Randstreifen in einer Breite von 10 Metern ungenutzt bleiben; mittelfristig soll die Nutzung der daran landseitig anschließenden jeweils 40 Meter breiten Streifen nur extensiv erfolgen, außerhalb des Waldes möglichst in Form von Dauergrünland.
  5. Artenreiche Feuchtwiesen und Trockenrasen sollen durch die Nutzung als Mähwiese, Weide oder entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten und gefördert werden.
  6. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen verbessert werden.
  7. Zum Schutz der für den Arten- und Biotopschutz bedeutenden und sensiblen Bereiche sollen Maßnahmen für die Besucherlenkung erfolgen, insbesondere durch die Anlage eines Netzes von Rad-, Reit- und Wanderwegen.
  8. Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.
  9. Historische Formen der Landnutzung, beispielsweise Hutungen, Mittel- oder Niederwald sowie die Wiesenstreunutzung sollen an ausgewählten Beispielen erhalten oder entwickelt werden.
  10. Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.
  11. Naturnahe Waldbestände und natürliche Waldgesellschaften sollen in ihrer Dynamik erhalten bleiben und gefördert werden.
  12. Die Wälder sollen langfristig naturnäher, gemischt und strukturiert gestaltet werden mit dem Ziel, ökologisch intakte Wälder mit hohem Wertholzanteil zu schaffen.
  13. Bei der Bewirtschaftung der Wälder soll Naturverjüngung gegenüber der Pflanzung der Vorrang eingeräumt und auf Bodenbearbeitung möglichst verzichtet werden.
  14. Der Anbau von fremdländischen Baumarten im Wald sollte nur mit in der Region bewährten Herkünften, auf kleinen Flächen und im geringen Umfang erfolgen.
  15. Der Anteil von starkdimensionierten Bäumen hohen Alters soll langfristig erhöht und zunehmend einzelstammweise genutzt werden.
  16. Die Waldbestände auf Sonderstandorten, zum Beispiel Bruchwälder oder Wälder trocken-warmer Standorte, an Steilhängen, auf den an Seen anschließenden Hängen oder an Gewässerrändern im Einzugsbereich von Seen, sollen als Dauerwald ausschließlich einzelstamm- bis gruppenweise genutzt werden.
  17. Die Minimierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald soll durch integrierte, biotechnologische Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen erfolgen.
  18. Die Ernte in der Forstwirtschaft soll durch boden- und bestandsschonende Verfahren erfolgen.
  19. Die Wildbestände sollen zur Schonung der natürlichen Verjüngung und der Pflanzenvielfalt auf eine für die naturnahe Waldbewirtschaftung verträgliche Dichte reduziert werden.
  20. Der Fischbesatz soll mit einem naturnahen Artenspektrum und Populationsstärken erfolgen, die nicht über ein gewässerverträgliches Maß hinausgehen, um eine Eutrophierung der Gewässer zu vermeiden und damit die Wasserqualität möglichst zu verbessern.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Anlage zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Fürstenberger Wald- und Seengebiet" - Vergrößerung -

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 100 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
KarteUnterzeichnung
Kreiskarteunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für
Landkreis OberhavelUmwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 30.9.1999

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
KartenblattUnterzeichnung
N-33-98-B-dunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-98-D-bunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-98-D-dunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-A-bunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-A-cunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-A-dunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-B-cunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-C-aunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-C-bunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-C-cunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-C-dunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-D-aunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-D-cunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-99-D-dunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-111-B-aunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
N-33-111-B-bunterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999

3. Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000

Titel: Kartenausschnitt zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
KartenblattUnterzeichnung
2744-SO
2745-SW
2844-NO
2845-NW
unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR,
Siegelnummer 9, am 30.9.1999

4. Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
1Altlüdersdorf15 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
2Altlüdersdorf24 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
3Altlüdersdorf2 (Beiblatt)1 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
4Altthymen14 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
5Altthymen22 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
6Altthymen34 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
7Barsdorf15 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
8Barsdorf25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
9Barsdorf35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
10Barsdorf45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
11Blumenow12 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
12Blumenow32 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
13Blumenow32 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
14Blumenow42 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
15Blumenow52 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
16Blumenow62 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
17Blumenow72 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
18Blumenow82 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
19Blumenow92 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
20Blumenow102 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
21Blumenow112 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
22Blumenow125 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
23Bredereiche12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
24Bredereiche22 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
25Bredereiche31 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
26Bredereiche42 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
27Bredereiche52 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
28Bredereiche65 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
29Bredereiche75 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
30Bredereiche82 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
31Bredereiche92 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
32Bredereiche102 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
33Bredereiche115 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
34Burgwall12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
35Burgwall25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
36Burgwall35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
37Burgwall42 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
38Dannenwalde12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
39Dannenwalde25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
40Dannenwalde35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
41Dannenwalde45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
42Dannenwalde55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
43Dannenwalde65 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
44Dannenwalde75 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
45Dollgow15 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
46Dollgow25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
47Dollgow34 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
48Dollgow42 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
49Dollgow53 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
50Dollgow63 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
51Dollgow73 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
52Dollgow83 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
53Dollgow93 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
54Dollgow103 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
55Dollgow113 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
56Fürstenberg15 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
57Fürstenberg25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
58Fürstenberg35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
59Fürstenberg45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
60Fürstenberg55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
61Fürstenberg61 250unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
62Fürstenberg72 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
63Fürstenberg85 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
64Fürstenberg92 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
65Fürstenberg102 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
66Fürstenberg115 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
67Fürstenberg125 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
68Fürstenberg135 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
69Fürstenberg142 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
70Fürstenberg152 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
71Fürstenberg162 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
72Fürstenberg175 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
73Fürstenberg185 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
74Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
75Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
76Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
77Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
78Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
79Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
80Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
81Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
82Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
83Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
84Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
85Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
86Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
87Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
88Fürstenbergohne Angabe1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
89Großwoltersdorf13 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
90Großwoltersdorf23 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
91Großwoltersdorf33 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
92Großwoltersdorf43 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
93Großwoltersdorf53 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
94Großwoltersdorf63 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
95Großwoltersdorf73 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
96Großwoltersdorf85 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
98Himmelpfort21 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
99Himmelpfort35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
100Himmelpfort45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
101Himmelpfort52 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
102Himmelpfort62 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
103Himmelpfort72 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
104Himmelpfort85 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
105Himmelpfort95 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
106Kurtschlag12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
107Kurtschlag22 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
108Marienthal12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
109Marienthal22 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
110Marienthal32 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
111Menz13 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
112Menz23 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
113Menz33 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
115Menz53 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
116Menz63 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
117Menz73 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
118Menz83 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
119Menz93 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
120Menz105 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
121Menz115 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
122Mildenberg12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
123Mildenberg22 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
124Mildenberg32 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
125Mildenberg42 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
126Mildenberg52 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
127Mildenberg62 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
128Mildenberg72 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
129Mildenberg93 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
131Neuglobsow21 250unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
132Neuglobsow31 250unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
133Neuglobsow45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
134Neuglobsow4 (Beiblatt)2 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
135Neuglobsow55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
137Neuglobsow75 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
138Neuglobsow85 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
139Neulögow12 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
140Neulögow24 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
141Ribbeck14 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
142Schulzendorf33 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
143Schulzendorf43 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
144Schulzendorf53 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
145Schulzendorf63 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
146Seilershof13 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
147Seilershof25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
148Seilershof35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
149Steinförde13 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
149aSteinförde1 (Beiblatt)3 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
150Steinförde23 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
151Steinförde33 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
152Steinförde45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
153Steinförde55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
154Steinförde65 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
155Tornow15 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
156Tornow25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
157Tornow35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
158Tornow45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
159Tornow55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
160Tornow65 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
161Tornow75 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
162Vogelsang12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
163Vogelsang25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
164Vogelsang32 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
165Vogelsang45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
166Vogelsang55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
167Vogelsang65 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
168Wesendorf13 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
169Wesendorf23 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
170Wesendorf33 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“
Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
171Wesendorf55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
172Wolfsruh15 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
173Wolfsruh23 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
174Wolfsruh35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
175Wolfsruh55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
176Zabelsdorf14 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
177Zabelsdorf24 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
178Zehdenick12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
179Zehdenick25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
180Zehdenick32 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
181Zehdenick43 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
182Zehdenick55 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
183Zehdenick63 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
184Zehdenick75 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
185Zehdenick82 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
186Zehdenick93 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
187Zehdenick161 250unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
188Zehdenick171 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
189Zernikow11 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
190Zernikow24 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
191Zernikow34 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
192Zernikow/ Altglobsow14 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
193Zernikow/ Altglobsow1 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
194Zernikow/ Buchholz12 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
195Zernikow/ Buchholz22 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
196Zernikow35 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
197Zernikow45 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
198Zernikow/Burow14 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
199Zernikow/Burow1 (Beiblatt 1)1 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
200Zootzen12 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
201Zootzen25 000unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
202Zootzen32 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999
203Zootzen42 500unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Wall und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 30.9.1999

5. Liegenschaftskarten

Blatt Nr.GemarkungFlurMaßstab 1:Unterzeichnung
97aHimmelpfort1
(Teil 1 von 2)
2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) am 21.06.2006
97bHimmelpfort1
(Teil 2 von 2)
2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
114Menz41 500unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
130Neuglobsow11 500unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
136aNeuglobsow6
(Teil 1 von 4)
2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
136bNeuglobsow6
(Teil 2 von 4)
2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
136cNeuglobsow6
(Teil 3 von 4)
2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
136dNeuglobsow6
(Teil 4 von 4)
2 000unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV am 21.06.2006
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. September 1999 GVBl.II/99, [Nr. 28], S. 566
§ 2 geändert, Flächen ausgegliedert durch Verordnung vom 22. Oktober 2001 GVBl.II/01, [Nr. 20], S. 590
§ 2 geändert, Anlage wird Anlage 1, Anlage 2 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2006 GVBl.II/06, [Nr. 15], S. 225
§ 4 geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 29. Januar 2014 GVBl.II/14, [Nr. 5]

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