Landesregierung Brandenburg

Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Kosten

(1) Für Amtshandlungen informationspflichtiger Stellen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg und auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend von dieser Verordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.

§ 2
Ablehnung von Anträgen

Die Ablehnung von Anträgen ist nicht gebührenpflichtig.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltinformationsgebührenordnung vom 30. April 1993 (GVBl. II S. 618) außer Kraft.

Potsdam, den 23. Mai 2007

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke


Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

TarifstelleGebührentatbestandGebühr in Euro
1Einsichtnahme und Auskünfte
1.1Einsichtnahme vor Ort sowie mündliche und einfache schriftliche Auskünftegebührenfrei
1.2Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunftbis 250
1.3Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Fällen, in denen die Auskunft mit außergewöhnlichem Aufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen oder zur Aussonderung von Daten verbunden istbis 500
2Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten
2.1in einfachen Fällengebührenfrei
2.2bei erheblichem Verwaltungsaufwandbis 125
2.3in Fällen, in denen die Herausgabe mit außergewöhnlichem Aufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen oder zur Aussonderung von Daten verbunden istbis 500
Ist die Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten mit einer Einsichtnahme oder einer Auskunftserteilung verbunden, werden keine gesonderten Gebühren nach Tarifstelle 2 erhoben.
3Auslagen
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1 und 2 erhoben. Sie werden auch im Falle der Gebührenfreiheit nach den Tarifstellen 1.1 und 2.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslage verzichtet werden.
3.1Herstellung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken
3.1.1für die ersten 50 Seiten, je Seite0,50
3.1.2für jede weitere Seite0,15
3.1.3für Seiten im Format DIN-A3, je Seite1
3.1.4für Seiten größer als DIN-A3, je Seitebis 8
3.2Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,25
3.3Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe
3.4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 2007 GVBl.II/07, [Nr. 11], S. 130
Anlage geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 20]

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