Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige oberste Behörde im Sinne des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) ist das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft.

§ 2

Zuständige Behörde und zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (ländlich und städtisch) ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 3

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. April 1993 GVBl.II/93, [Nr. 26], S. 191
§§ 1, 4 (neu) geändert, §§ 2, 3 eingefügt durch Verordnung vom 30. April 1998 GVBl.II/98, [Nr. 15], S. 399
§§ 1-3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28]
Außer Kraft getreten am 7. März 2015 durch Verordnung vom 27. Februar 2015 GVBl.II/15, [Nr. 10]

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