Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPZV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Sachliche Zuständigkeiten

(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständig für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus dem Medizinproduktegesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

(2) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.6 bis 1.9, 1.12 bis 1.14, 1.16, 1.17, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für aktive und nichtaktive Medizinprodukte sowie für In-vitro-Diagnostika, und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Behörden nach dieser Verordnung sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes geregelt.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. September 1996 (GVBl. II S. 744) außer Kraft.

Potsdam, den 9. Februar 2005

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Anlage
(zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Medizinproduktegesetz
  2. Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  3. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MASGF

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

ZLG

Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

LAVG

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LME

Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

BfArM

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

DIMDI

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

BMG

Bundesministerium für Gesundheit

STK

Sicherheitstechnische Kontrolle

  1. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Medizinproduktegesetz
1.1§ 12 Absatz 1Anforderung und Entgegennahme einer Liste der SonderanfertigungenLAVG/LME
1.2§ 13 Absatz 3, 4Antrag auf Entscheidung über die Klassifizierung oder Abgrenzung durch Bundesoberbehörde, Übermittlung der Entscheidung an DIMDIMASGF
1.3§ 15, 15aBenennung, Bekanntmachung und Überwachung der Benannten Stellen, Anerkennung von PrüflaboratorienZLG im Auftrag des MASGF
1.4§ 16Entgegennahme der Mitteilung über Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Anordnung des Ruhens der Benennung und Mitteilung an das BMG und andere Behörden in DeutschlandZLG im Auftrag des MASGF
1.5§ 18 Absatz 3, 4Entgegennahme der Unterrichtung über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von BescheinigungenZLG im Auftrag des MASGF
1.6§ 22a Absatz 6Entgegennahme der Unterrichtung der Bundesoberbehörde über genehmigte und abgelehnte klinische Prüfungen und Bewertungen der Ethik-KommissionLAVG/LME
1.7§ 22b Absatz 5, 6Entgegennahme der Unterrichtung der Ethik-Kommission über die Rücknahme bzw. den Widerruf der zustimmenden Bewertung und Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung einer klinischen PrüfungLAVG/LME
1.8§ 22c Absatz 5, 6Entgegennahme der Unterrichtung der Ethik-Kommission über die Rücknahme bzw. den Widerruf der zustimmenden Bewertung und Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung einer klinischen Prüfung bei Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen sowie Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über wesentliche Änderungen aufgrund von veranlassten MaßnahmenLAVG/LME
1.9§ 23a Absatz 4Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über den Abbruch einer klinischen Prüfung aus SicherheitsgründenLAVG/LME
1.10§ 24Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen,LAVG
1.11§ 25 Absatz 1 bis 5Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDILAVG
1.12§ 26 Absatz 1, 2, 3 und 7Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Nachkommen der Unterrichtungspflichten; Sicherung der FortbildungLAVG/LME
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-BetreiberverordnungLME
1.13§ 27 Absatz 1 und 2Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, UnterrichtungspflichtenLAVG/LME
1.14§ 28 Absatz 1 bis 4Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, UnterrichtungspflichtenLAVG/LME
1.15§ 29 Absatz 1Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von MaßnahmenMASGF
1.16§ 30 Absatz 2 und 3Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten;LAVG
Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des SicherheitsbeauftragtenLAVG/LME
1.17§ 31 Absatz 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des MedizinprodukteberatersLAVG/LME
1.18§ 34 Absatz 1Ausstellen von Bescheinigungen zur VerkehrsfähigkeitLAVG
2Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1§ 3Entgegennahme der BfArM-Meldung über VorkommnisseMASGF
2.2§ 4 Absatz 2Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MedizinproduktenLAVG
2.3§ 4aÜberwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen LaboratorienLME
2.4§ 5 Absatz 3Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1LAVG
2.5§ 6 Absatz 1 und 3Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der STKLAVG
2.6§ 6 Absatz 2Verlängerung von Fristen für die STKLAVG
2.7§ 6 Absatz 4Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die STK durchführen darfLAVG
2.8§ 7 Absatz 3Einsichtnahme in MedizinproduktebücherLAVG
2.9§ 8 Absatz 5Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines BestandsverzeichnissesLAVG/LME
2.10§ 8 Absatz 3Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das BestandsverzeichnisLAVG/LME
2.11§ 11 Absatz 1Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer KontrollenLAVG/LME
2.12§ 11 Absatz 5Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der VoraussetzungenLME
2.13Anlage 2 Nr. 3Beauftragung von Messstellen für VergleichsmessungenMASGF
3Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1§ 14 Absatz 4Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des MedizinproduktegesetzesLAVG/LME
3.2§ 15Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen VertreiberLAVG/LME
3.3§ 17Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagenLAVG/LME
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Februar 2005 GVBl.II/05, [Nr. 7], S. 138
§ 1, Anlage geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 GVBl.I/10, [Nr. 28], S. 9
§ 1 geändert; Anlage neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 GVBl.I/16, [Nr. 5], S. 21
Außer Kraft getreten am 11. Juni 2021 durch Verordnung vom 8. Juni 2021 GVBl.II/21, [Nr. 60]

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