Verordnung über die zuständige Behörde zur Anfechtung der Vaterschaft (AV-ZustV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 1600 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) eingefügt worden ist, und des § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Wahrnehmung der Aufgabe ist organisatorisch und strukturell von der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch abzugrenzen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, dessen Vaterschaft anerkannt wurde, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hat das Kind im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, maßgebend.
(3) Sonderaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Januar 2009
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Januar 2009 | GVBl.II/09, [Nr. 4], S. 62 | |
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