Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung bei den im Land niedergelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist die für Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Januar 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Januar 2008 GVBl.II/08, [Nr. 2], S. 10

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