Gräberstätten-Versammlungsverordnung (GräbVersammlV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. I S. 114) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Friedhof der Stadt Seelow
(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe des Friedhofs der Stadt Seelow sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.
§ 2
Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg
(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe der Kriegsgräberstätten auf dem Georgenberg der Stadt Spremberg sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe bestimmt sich nach Anlage 2 zu dieser Verordnung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 6. November 2007
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. November 2007 | GVBl.II/07, [Nr. 24], S. 460 | |
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