Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTGZüV)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 8 Satz 2 des Feiertagsgesetzes vom 21. März 1991 (GVBl. S. 44), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. April 1997 (GVBl. I S. 32) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Zuständigkeitsübertragung

Die Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes, beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 des Feiertagsgesetzes zuzulassen, wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 18. Januar 2007

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. Januar 2007 GVBl.II/07, [Nr. 2], S. 15

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