Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 3 und 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Statusregelung

Die Stadt Königs Wusterhausen (Landkreis Dahme-Spreewald) erhält den Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt.

§ 2
Wirksamwerden

Die Statusregelung nach § 1 wird am 1. Januar 2007 wirksam.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 28. Juli 2006

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juli 2006 GVBl.II/06, [Nr. 19], S. 303

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