Landesregierung Brandenburg

Verordnung zum Waldverzeichnis (Waldverzeichnisverordnung - WaldVerzV)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Aufstellung und Führung des Waldverzeichnisses

(1) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Angaben (Sach- und Geometriedaten) über:

  1. ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  2. den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten,
  3. die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung.

Grundlage für die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind das Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte der Katasterverwaltungen des Landes Brandenburg. Zur Erfassung der forstlichen Flächeneinteilung können die Waldbesitzer entsprechende Angaben machen.

(2) Die Sach- und Geometriedaten des Waldverzeichnisses werden elektronisch mittels zentraler Verfahren geführt. In diesen Verfahren wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet.

(3) Die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt durch periodischen Datenaustausch mit den Katasterverwaltungen. Für die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Forstbehörden des Landes und ihre Einrichtungen zuständig, sofern die Waldbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht haben.

§ 2
Nutzung des Waldverzeichnisses

(1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden geführt.

(2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu erstatten.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. November 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. November 2005 GVBl.II/06, [Nr. 1], S. 2

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