Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Nördliche Dammwiesen“ des Nationalparks „Unteres Odertal“

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zuständigen Ausschuss des Landtages Brandenburg:

§ 1
Erklärung zur Schutzzone I

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Nationalparks „Unteres Odertal“ im Landkreis Uckermark werden zur Schutzzone I erklärt. Das Gebiet trägt die Bezeichnung „Nördliche Dammwiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Gebiet hat eine Größe von rund 50 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Gartz (Oder), Gemarkung Friedrichsthal, Flur 4. Eine Kartenskizze über die Lage der Schutzzone I ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze der Schutzzone I ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Nördliche Dammwiesen“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Nördliche Dammwiesen“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 9. August 2004 unterschrieben worden. Eine Flurstücksliste ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 2 beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde in Prenzlau, sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzvorschriften

Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.

§ 4
Befreiungen

Von den Verboten des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 16 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geahndet werden.

§ 6
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. September 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler





Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Nördliche Dammwiesen“ des Nationalparks „Unteres Odertal“ vom 17. September 2004

Die Schutzzone I „Nördliche Dammwiesen“ hat eine Größe von rund 50 Hektar. Sie umfasst folgende Flächen in der Gemarkung:

lfd. Nr.GemarkungFlurFlurstückanteilig
1Friedrichsthal46x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
2Friedrichsthal47x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
3Friedrichsthal48
4Friedrichsthal49x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
5Friedrichsthal411x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
6Friedrichsthal412x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
7Friedrichsthal413x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
8Friedrichsthal414x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
9Friedrichsthal415x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
10Friedrichsthal416x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
11Friedrichsthal417x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
12Friedrichsthal418x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
13Friedrichsthal419x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
14Friedrichsthal420x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
15Friedrichsthal421x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
16Friedrichsthal422x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
17Friedrichsthal423x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
18Friedrichsthal424x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
19Friedrichsthal425x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
20Friedrichsthal426x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
21Friedrichsthal427x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
22Friedrichsthal428x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
23Friedrichsthal429x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
24Friedrichsthal430x5 m Streifen entlang des Deiches und des Grabens nicht betroffen
25Friedrichsthal431x5 m Streifen entlang des Grabens nicht betroffen
26Friedrichsthal432
27Friedrichsthal433
28Friedrichsthal434
29Friedrichsthal435
30Friedrichsthal441
31Friedrichsthal442
32Friedrichsthal4287x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
33Friedrichsthal4288x5 m Streifen entlang des Deiches nicht betroffen
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 31], S. 812

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