Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks „Unteres Odertal“

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zuständigen Ausschuss des Landtages Brandenburg:

§ 1
Erklärung zur Schutzzone I

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Nationalparks „Unteres Odertal“ im Landkreis Uckermark werden zur Schutzzone I erklärt. Das Gebiet trägt die Bezeichnung „Gartzer Schrey“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Gebiet hat eine Größe von rund 99 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Gartz (Oder), Gemarkung Gartz, Flure 2 und 3. Eine Kartenskizze über die Lage der Schutzzone I ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze der Schutzzone I ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 9. August 2004 unterschrieben worden. Eine Flurstücksliste ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 2 beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde in Prenzlau, sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzvorschriften

Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.

§ 4
Befreiungen

Von den Verboten des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 16 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geahndet werden.

§ 6
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. September 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler





Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Gartzer Schrey“ des Nationalparks „Unteres Odertal“ vom 17. September 2004

Die Schutzzone I „Gartzer Schrey“ hat eine Größe von rund 99 Hektar. Sie umfasst folgende Flächen in der Gemarkung:

lfd. Nr.GemarkungFlurFlurstückanteilig
1Gartz238xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
2Gartz239xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
3Gartz240xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
4Gartz241xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
5Gartz254
6Gartz256xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
7Gartz258
8Gartz259
9Gartz260
10Gartz26
11Gartz262
12Gartz263x
13Gartz64x
14Gartz265x
15Gartz267xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
16Gartz269
17Gartz270xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
18Gartz271xlandwirtschaftliche Nutzflächen nicht betroffen
19Gartz272
20Gartz273
21Gartz289x
22Gartz36
23Gartz37
24Gartz38
25Gartz39
26Gartz311
27Gartz312
28Gartz313
29Gartz314
30Gartz315
31Gartz317
32Gartz318
33Gartz319
34Gartz320
35Gartz322
36Gartz323
37Gartz324
38Gartz325
39Gartz326
40Gartz358x
41Gartz361x
42Gartz362
43Gartz363
44Gartz364
45Gartz365
46Gartz366
47Gartz367
48Gartz368
49Gartz369
50Gartz370
lfd. Nr.GemarkungFlur Flurstückanteilig
51Gartz371
52Gartz372x
53Gartz373
54Gartz374
55Gartz375
56Gartz376
57Gartz378
58Gartz379
59Gartz380
60Gartz381
61Gartz382
62Gartz383
63Gartz384
64Gartz386
65Gartz389
66Gartz3112
67Gartz3113xausgenommen ein durchschnittlich 15 m breiter Streifen entlang der Uferlinie, inklusive Oder-Neiße-Radweg von Fluss-Kilometer 745,52 bis 746,0
68Gartz3120x
69Gartz3901
70Gartz3902
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 31], S. 808

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