Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Staffelde“ des Nationalparks „Unteres Odertal“

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 114) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zuständigen Ausschuss des Landtages Brandenburg:

§ 1
Erklärung zur Schutzzone I

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Nationalparks „Unteres Odertal“ im Landkreis Uckermark werden zur Schutzzone I erklärt. Das Gebiet trägt die Bezeichnung „Staffelde“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Gebiet hat eine Größe von rund 27 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemeinde Mescherin, Gemarkung Mescherin, Flure 1 und 3. Eine Kartenskizze über die Lage der Schutzzone I ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze der Schutzzone I ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Staffelde“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Staffelde“ des Nationalparks ‚Unteres Odertal‘ “ (Blatt 1 bis 2) mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 9. August 2004 unterschrieben worden. Eine Flurstücksliste ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 2 beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde in Prenzlau, sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzvorschriften

Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.

§ 4
Befreiungen

Von den Verboten des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 16 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geahndet werden.

§ 6
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. September 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler





Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Staffelde“ des Nationalparks „Unteres Odertal“ vom 17. September 2004

Die Schutzzone I „Staffelde“ hat eine Größe von rund 27 Hektar. Sie umfasst folgende Flächen in der Gemarkung:

lfd. Nr.GemarkungFlurFlurstückanteilig
1Mescherin1171
2Mescherin1173x
3Mescherin1177
4Mescherin1267x
5Mescherin1268
6Mescherin1269
7Mescherin381/2x
8Mescherin388
9Mescherin389
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. September 2004 GVBl.II/04, [Nr. 31], S. 806

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