Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft (LWFörZV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 21 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständig für den Vollzug der nach § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung
- der betriebswirtschaftlichen und produktionstechnischen Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen,
- der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte,
- (außer Kraft),
- der Erzeugung von Qualitätsfleisch,
- in Form der Gewährung von Zuwendungen zur Minderung von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen infolge Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und in der Fischereiwirtschaft,
- der Berufsbildung im ländlichen Raum,
- von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung,
- von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in der Fischerei,
- von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 7. Januar 1997 | GVBl.II/97, [Nr. 4], S. 42 | |
| § 1 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2000 | GVBl.II/00, S. 434 | |
| § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2005 | GVBl.II/05, [Nr. 11], S. 211 | |
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