Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Stellen nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Januar 1997
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Januar 1997 | GVBl.II/97, [Nr. 5], S. 48 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen