Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus

Historische Fassung

Aufgrund § 36 Absatz 1 Der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.1.1987 (BGBl. I S. 425), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg ist zuständig für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. März 1991

Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. März 1991 GVBl.II/91, [Nr. 2], S. 12
Außer Kraft getreten am 21. Januar 2022 durch Gesetz vom 20. Januar 2022 GVBl.I/22, [Nr. 3]

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