Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen, die das Brandenburgische Landeshauptarchiv erbringt, sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten werden Gebühren nach der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

(2) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen

höheren Dienstes30,50 Euro
des gehobenen Dienstes23,50 Euro
des mittleren Dienstes17,00 Euro

erhoben, soweit für Gebühren einzelner Tarifstellen der Anlage kein Gebührensatz bestimmt ist.

(3) Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg ist ergänzend anzuwenden.

§ 2

(1) Von der Erhebung von Gebühren nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 3 kann entsprechend § 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg auf Antrag im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen, orts- und heimatkundlichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt.

(2) Von einer Erhebung von Gebühren kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder vollständig abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000 (GVBl. II S. 53) außer Kraft.

Potsdam, den 14. Februar 2006

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr. Johanna Wanka

Anlage zur Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv
vom 14. Februar 2006

Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv

TarifstelleGegenstandGebühren in Euro
1Einsichtnahme in Findhilfsmittel und Archivalien, Recherche
1.1Persönliche Einsichtnahme
1.1.1Tag4,00
1.1.25 Tage16,50
1.1.320 Tage55,00
1.2Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Findhilfsmitteln oder in der Literatur erfordern
je angefangene 1/2 Stunde20,00
1.3Ermittlung von Archivalien oder Literatur für die Durchführung von Verfilmungs- und Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke
je angefangene 1/2 Stunde20,00
Anmerkung zu Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3: Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung gewährt werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen oder orts- und heimatkundlichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt.
1.4Beglaubigung
je Dokument3,00
1.5Erstellung von Ausfertigungen
je Dokument7,00
2Reprografische Arbeiten
2.1Grundgebühr je Einheit (Akte, Urkunde, Plan, Karte, Buch usw.), aus der Aufnahmen gefertigt werden1,00
2.2Papierkopien schwarz-weiß (Fotokopien, Readerprinterkopien, Scannerkopien)
2.2.1
  • DIN-A4-Fotokopie/Readerprinterkopie/Scannerkopie
0,50
2.2.2
  • DIN-A4-Readerprinterkopie in Selbstbedienung
0,25
2.2.3
  • DIN-A3-Fotokopie/Readerprinterkopie/Scannerkopie
0,70
2.2.4
  • DIN-A2-Fotokopie
0,90
2.3Mikrofilm: Negativ Format 35 mm
2.3.1
  • Halbformat
0,45
2.3.2
  • Vollformat
0,80
2.4Schwarz-Weiß-Fotoarbeiten
2.4.1
  • Kleinbild 24x36 mm Negativ/Dia
2,50
2.4.2
  • Rollfilm 6x7 cm Negativ/Dia
6,00
2.4.3
  • Planfilm 9x12 cm Negativ
8,00
2.4.4
  • Vergrößerungen Fotopapier 10x15 cm
3,00
2.4.5
  • Vergrößerungen Fotopapier 13x18 cm
5,50
2.4.6
  • Vergrößerungen Fotopapier 18x24 cm
7,50
2.4.7
  • Vergrößerungen Fotopapier 24x30 cm
9,50
2.4.8
  • Vergrößerungen Fotopapier 30x40 cm
11,50
2.5Color-Fotoarbeiten
2.5.1
  • Kleinbild Negativ/Dia
4,00
2.5.2
  • Rollfilm 6x7 cm Negativ/Dia
8,50
2.6Kopierung auf digitale Medien (Speicherung)
2.6.1
  • Erste Datei einer Medieneinheit
10,00
2.6.2
  • Jede weitere Datei einer Medieneinheit (Eine Datei entspricht einer digitalen Aufnahme.)
2.6.2.1
  • Scannerkopie
0,60
2.6.2.2
  • Digitalaufnahme (Spezialaufnahme)
3,00
2.7Vorbereitungsarbeiten bei aufwändigen oder schwierigen Aufnahmen
je angefangene 1/2 Stunde20,00
2.8Für Spezialarbeiten, soweit sie entsprechend den Möglichkeiten vorgenommen werden können, kann eine dem Aufwand an Arbeitszeit und Material entsprechende Gebühr vereinbart werden.
3Einräumung von Nutzungsrechten
3.1Film, Fernsehen, Tonwiedergabe
3.1.1
  • Verwendung einer zur Verfügung gestellten Vorlage
je angefangene Sendeminute25,00 bis 250,00
3.1.2
  • Wiederholungssendung
50 % der Erstberechnung
3.2Wiedergabe im Druck oder auf elektronischen Speichermedien
3.2.1
  • Auflage bis 150 Stück
5,00 bis 25,00
3.2.2
  • Auflage 151 bis 5 000 Stück
25,00 bis 250,00
3.2.3
  • Auflage über 5 000 Stück
je verwendete Vorlage60,00 bis 500,00
3.2.4
  • Neuauflagen
je verwendete Vorlagewie Erstauflage
3.3Verwendung von Einzelaufnahmen für gewerbliche Zwecke
3.3.1- Verwendung für Werbezwecke
je verwendete Vorlage25,00 bis 75,00
3.3.2- Verwendung für Baugutachten
je verwendete Vorlage25,00 bis 75,00
3.4Online-Publikation
je verwendete Vorlage25,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 3: Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung gewährt werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen oder orts- und heimatkundlichen Forschungen dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt.
4Besondere Leistungen
4.1Vorbereitung und Beaufsichtigung von Foto- oder Filmaufnahmen von Archivalien in den Räumen des Archivs
je angefangene 1/2 Stunde20,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Februar 2006 GVBl.II/06, [Nr. 4], S. 38
Außer Kraft getreten am 16. August 2025 durch Verordnung vom 14. August 2025 GVBl.II/25, [Nr. 62]

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