Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Festlegung von Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Einkommensgrenzen gemäß § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes werden um 40 vom Hundert bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum

  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
  • in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich, sofern es sich um ehemals baulich genutzte innerörtliche Brachflächen handelt,
  • in einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht,
  • in einem Erhaltungssatzungsgebiet im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches,
  • in einem sonstigen Gebiet, in dem eine Gemeinde städtebauliche Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungs- und sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse durchführt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Förderprogramme „Stadtumbau Ost“, „Zukunft im Stadtteil - ZIS 2000“ und „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“, sowie in Gebäuden, die Denkmale sind, oder in Denkmalbereichen, sofern das Gebiet oder die Gebäude der innerstädtischen Entwicklung dienen,

angehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Potsdam, den 15. März 2002

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. März 2002 GVBl.II/02, [Nr. 7], S. 175
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 GVBl.II/05, [Nr. 34], S. 597
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 GVBl.II/15, [Nr. 64]

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