Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Zuständigkeitsverordnung - ALGZV)
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Ämter für Forstwirtschaft.
§ 2
Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. September 1996
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. September 1996 | GVBl.II/96, [Nr. 36], S. 755 | |
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