Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Regelung der Einziehung und Beitreibung der Handwerkskammerbeiträge im Land Brandenburg

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 2), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Handwerkskammern eingezogen und von den Gemeinden nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. September 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. September 1996 GVBl.II/96, [Nr. 37], S. 762

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