Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2008

Historische Fassung

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird für die Haushaltsjahre 2000 bis 2008 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5e Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5b Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vor der Aufteilung zu entnehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2000

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anm.: Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist an die Gemeinden in den Haushaltsjahren 2000 bis 2008 zu folgenden Terminen anzuweisen:

Haushaltsjahr 2000
Abschlagszahlung für das

1. Quartalam 18. April 2000
2. Quartalam 18. Juli 2000
3. Quartalam 16. Oktober 2000
4. Quartalam 20. November 2000
Schlussabrechnungam 5. Februar 2001

Haushaltsjahr 2001
Abschlagszahlung für das

1. Quartalam 17. April 2001
2. Quartalam 16. Juli 2001
3. Quartalam 15. Oktober 2001
4. Quartalam 19. November 2001
Schlussabrechnungam 4. Februar 2002

Haushaltsjahr 2002
Abschlagszahlung für das

1. Quartalam 16. April 2002
2. Quartalam 16. Juli 2002
3. Quartalam 15. Oktober 2002
4. Quartalam 18. November 2002
Schlussabrechnungam 4. Februar 2003

Haushaltsjahr 2003
Abschlagszahlung für das

1. Quartalam 16. April 2003
2. Quartalam 16. Juli 2003
3. Quartalam 15. Oktober 2003
4. Quartalam 18. November 2003
Schlussabrechnungam 4. Februar 2004

Haushaltsjahre 2004 und 2005
Abschlagszahlung für das

1. Quartalbis zum 16. April 2004/2005
2. Quartalbis zum 16. Juli 2004/2005
3. Quartalbis zum 16. Oktober 2004/2005
4. Quartalbis zum 16. November 2004/2005
Schlussabrechnungbis zum 4. Februar 2005/2006

Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008
Abschlagszahlung für das

1. Quartalbis zum 16. April 2006/2007/2008
2. Quartalbis zum 16. Juli 2006/2007/2008
3. Quartalbis zum 16. Oktober 2006/2007/2008
4. Quartalbis zum 16. November 2006/2007/2008
Schlussabrechnungbis zum 4. Februar 2006/2007/2008
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Mai 2000 GVBl.II/00, [Nr. 13], S. 190
Überschrift, §§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2003 GVBl.II/03, [Nr. 28], S. 619
Überschrift, § 1, Anlagen 1-2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2004 GVBl.II/04, [Nr. 35], S. 891
Überschrift, § 1, Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2006 GVBl.II/06, [Nr. 1], S. 13
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2018 durch Verordnung vom 6. März 2018 GVBl.II/18, [Nr. 21]

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