Verordnung über die Bestimmung der Zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftsgesetz)
Aktuelle Fassung
Auf Grund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Aufgaben der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftersuchen nach den §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes zuständig ist, und die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes nimmt das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wahr.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. Juli 1991
Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister der Justiz
Dr. Hans Otto Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1991 | GVBl.II/91, [Nr. 18], S. 289 | |
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