Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen sowie die Altenpflegeausbildung an Fachseminaren im Land Brandenburg (Zuständigkeitsverordnung - ZustV)

Aktuelle Fassung

§1

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBI. I S. 308) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG) in der jeweils geltenden Fassung im Land Brandenburg, soweit es sich um Vollzugsaufgaben für die Berufe mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 7 handelt, soweit nicht für Entscheidungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 das für Jugend zuständige Ministerium zuständig ist.

Es ist die zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 1 bis § 5 und § 7, § 7a, § 8a sowie § 9a dieses Gesetzes.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Januar 1999

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. Januar 1999 GVBl.II/99, [Nr. 2], S. 26
Überschrift, § 1 geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 GVBl.II/00, [Nr. 12], S. 184, 185

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