Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Zuweisung der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter OVG - ZuwEhRiOVGV)

Historische Fassung

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1

(1) Die für das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter werden mit Wirkung zum 1. Juli 2005 dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugewiesen.

(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 gilt für

  1. die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen,
  2. die Beamtenbeisitzer des Landesdisziplinarsenats und
  3. die ehrenamtlichen Richter des Senats für Flurbereinigung - Flurbereinigungsgericht -

für die restliche Dauer ihrer Amtszeit.

3) Die Zuweisung nach Absatz 1 gilt für

  1. die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen,
  2. die Beamtenbeisitzer des Bundesdisziplinarsenats sowie
  3. alle sonstigen ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg

für die restliche Dauer ihrer Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Dauer der Amtszeit der entsprechenden ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 10. Juni 2005

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Juni 2005 GVBl.II/05, [Nr. 16], S. 295
Außer Kraft getreten am 24. April 2026 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. April 2026 GVBl.I/26, [Nr. 13], S. 6

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